Der Zähler vor dem Glas: Warum Lohn an der Quelle besteuert wird und Eigentum erst, wenn es herausfließt
Der Zähler vor dem Glas
Warum der Staat beim Lohn jeden Euro an der Quelle misst und beim Eigentum nur das, was sein Besitzer herausfließen lässt
Am Monatsende liegt die Abrechnung im Postfach. Ein Elektromeister im Schichtbetrieb, ordentlich bezahlt, wie man so sagt. Oben steht, was er verdient hat. Unten steht, was ankommt. Dazwischen liegt eine Zone, über die er nie entschieden hat: Lohnsteuer, Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, abgezogen, bevor das Geld sein Konto erreicht. Rechnet man den Anteil des Arbeitgebers mit ein, gingen 2024 bei einem alleinstehenden Durchschnittsverdiener 47,9 Prozent der gesamten Arbeitskosten an Staat und Sozialkassen. Unter 38 Industrieländern lag nur Belgien höher.1
Ein paar Straßen weiter wohnt jemand, dem eine GmbH gehört. Auch er hatte ein gutes Jahr. Bei ihm gibt es diese Zone nicht. Er entscheidet selbst, wie viel vom Gewinn bei ihm privat ankommt, und erst dann fragt der Fiskus nach seinem Anteil. Dieser Beitrag handelt nicht von Neid und nicht von Bösewichten. Beide handeln vernünftig, innerhalb der Regeln, die wir ihnen gegeben haben. Er handelt von diesen Regeln.
Zwei Begriffe vorab, weil die Debatte sonst schnell verrutscht. Eigentum meint hier echten Unternehmensbesitz: den Betrieb, die GmbH, die Mehrheit an einer Firma. Vermögen meint Aktien im Depot, Fonds und vermietete Wohnungen. Und es geht immer um Menschen, nicht um Firmen. Dass eine GmbH Unternehmensteuern zahlt, ist normal und nicht Gegenstand dieses Textes. Gegenstand ist, was beim Menschen ankommt und wie es dort behandelt wird. Viele Studien werfen beide Ebenen in einen Topf. Genau das macht die Diskussion in Deutschland so zäh.
Und eine zweite Klarstellung: Wenn hier von den Vermögenden die Rede ist, sind nicht die oberen zehn Prozent gemeint. Zu ihnen gehören viele, deren Wohlstand aus gut bezahlter Arbeit und einem abbezahlten Haus besteht. Schon die obersten zwei, drei Prozent haben spürbaren Spielraum, ihre Steuerlast zu gestalten. Der eigentliche Hebel aber liegt bei einer sehr kleinen Gruppe, deren Wohlstand in Unternehmen steckt. Ausgerechnet sie ist in den gängigen Statistiken am schlechtesten zu sehen.
Der Zähler sitzt vor dem Glas
Stellen Sie sich Einkommen als Wasser vor und die Besteuerung als Wasserzähler. Beim Lohn sitzt der Zähler vor dem Glas. Jeder Tropfen wird gemessen, bevor man ihn trinken kann. Die Lohnsteuer behält der Arbeitgeber ein, nach einem Tarif, der mit dem Einkommen steigt, bis zu einem Höchstsatz von 45 Prozent.2 Unabhängig davon werden die Sozialbeiträge fällig, für Rente, Krankheit, Pflege und Arbeitslosigkeit. Die einzelnen Beitragssätze summieren sich 2026 auf 42,3 Prozent des Bruttolohns. Davon zahlt der Arbeitnehmer etwa die Hälfte, also gut 21 Prozent, den Rest der Arbeitgeber.3 Im Jahr 1970 lag die Summe bei 26,5 Prozent.4
Diese Beiträge werden nur bis zu einer Obergrenze erhoben, der Beitragsbemessungsgrenze. Wer mehr verdient, zahlt auf den Teil darüber keine Beiträge mehr. Für die Mitte ist das ein Deckel, den sie nie erreicht. Für Einkommen aus Eigentum spielt er keine Rolle, weil darauf ohnehin keine Beiträge anfallen.
Was das in der Summe bedeutet, hat das DIW für das Jahr 2015 durchgerechnet, einschließlich aller indirekten Steuern wie der Mehrwertsteuer. Die höchste Belastung trägt nicht die Spitze, sondern das neunte Zehntel der Einkommensverteilung. Dort gehen 51,7 Prozent des Bruttoeinkommens an Steuern und Sozialbeiträge, beim reichsten Prozent 43,1 Prozent, beim reichsten Promille 42,9 Prozent.5 Ganz unten wirkt die Mehrwertsteuer: Das ärmste Zehntel gibt 23 Prozent seines Einkommens für indirekte Steuern aus, das reichste Zehntel 7 Prozent. Seit Ende der Neunzigerjahre hat sich die Last zudem von der Einkommensteuer zu den Verbrauchsteuern verschoben.5
Für einen Facharbeiter unterhalb der Beitragsgrenze heißt das: Von einem zusätzlichen Euro Lohn gehen gut 21 Cent an die Sozialkassen und, je nach Einkommen, 30 bis 42 Cent an Lohnsteuer.6 Fair ist hinzuzufügen, dass Sozialbeiträge keine reinen Steuern sind. Ihnen stehen Rente, Krankengeld und Arbeitslosengeld gegenüber. Am Befund ändert das wenig: Wer von Arbeit lebt, besitzt keinen Hahn. Er bekommt ein Glas, in das nur bereits gemessenes Wasser fließt.
Zwei Etagen, ein Haus
Eine GmbH ist rechtlich eine eigene Person. Sie verdient Geld, sie zahlt Körperschaft- und Gewerbesteuer, derzeit zusammen knapp 30 Prozent.7 Das ist ihre Angelegenheit, so wie die Lohnsteuer die des Meisters ist. Privat wird das Geld erst, wenn die Firma es an ihren Eigentümer ausschüttet. Auf dieser zweiten Etage gilt die Abgeltungsteuer: 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag, zusammen 26,375 Prozent.2 Der Satz ist pauschal, unabhängig davon, ob es um 10.000 Euro geht oder um 10 Millionen. Sozialbeiträge fallen nicht an.
Nebeneinandergestellt: Ein Spitzenverdiener mit Arbeitslohn gibt von jedem zusätzlichen Euro rund 47,5 Cent ab. Ein Eigentümer gibt von jedem ausgeschütteten Euro rund 26,4 Cent ab.6
Der Gesetzgeber hat diesen Unterschied 2008 bewusst begründet. Weil der Gewinn in der Firma schon besteuert wurde, rechnete er beide Ebenen zusammen und kam auf eine Gesamtbelastung von 48,33 Prozent, also etwa den Spitzensteuersatz.2 Das ist keine Ausrede, sondern ein ernsthaftes Argument. Wirtschaftlich betrachtet gehört der Gewinn dem Eigentümer ja schon, bevor er ausgeschüttet wird.
Wer dieses Argument gelten lässt, muss allerdings auch sein Spiegelbild akzeptieren. Wenn der Gewinn in der Firma wirtschaftlich schon dem Eigentümer gehört, dann gehört ihm auch das Geld, das dort bleibt. Dann wächst sein Wohlstand Jahr für Jahr, ohne dass je ein Euro davon privat besteuert wird. Man kann die Ebenen trennen oder zusammenrechnen. Beides gleichzeitig, je nachdem, was gerade günstiger ist, geht nicht.
Was im Stausee bleibt, misst niemand
Damit sind wir beim Kern. Wer genug Besitz hat, braucht nicht jeden Euro zum Leben. Er entnimmt, was er benötigt, und lässt den Rest in der Firma, wie Wasser in einem Stausee. Fachleute nennen das „thesaurieren“: Gewinne einbehalten statt ausschütten. Das kann sinnvoll sein, für neue Maschinen, für Arbeitsplätze, als Puffer für schlechte Jahre. Das Gesetz fragt allerdings nicht, ob das Geld in Maschinen steckt oder in Wertpapieren.
Noch effektiver wird der Stausee mit einer Holding. Das ist eine GmbH, deren Zweck es ist, andere GmbHs zu besitzen. Schüttet die Tochterfirma ihren Gewinn an die Holding aus, bleiben davon 95 Prozent steuerfrei.8 Effektiv kostet die Umschichtung rund 1,5 Prozent.6 Und dieser Stausee wird gesetzlich gerade tiefer: Bis 2032 sinkt die Körperschaftsteuer schrittweise, die Gesamtbelastung im Unternehmen fällt von knapp 30 auf knapp 25 Prozent.7
Auf der privaten Ebene geschieht derweil etwas Unscheinbares. Die Firmenanteile werden mehr wert, weil die Firma reicher wird. Dieser Wertzuwachs ist privat steuerfrei, solange nicht verkauft wird. Eine Steuer auf das Vermögen selbst gibt es nicht: Die Vermögensteuer wird seit 1997 nicht mehr erhoben, das Gesetz dazu besteht formal weiter.9
Bei Immobilien zeigt sich dasselbe Bild. Ein privater Vermieter versteuert seine Mieten zum normalen Tarif. Verkauft er die Wohnung nach mehr als zehn Jahren, bleibt der Gewinn steuerfrei.10 Steckt dieselbe Wohnung in einer GmbH, gilt diese zwar kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb.11 Verwaltet sie aber nur eigenen Grundbesitz, kann sie die Gewerbesteuer über eine sogenannte erweiterte Kürzung vollständig vermeiden. Auf die Mieterträge bleiben dann rund 15,8 Prozent.11
Zum Vergleich der Kleinanleger mit seinem Aktiendepot: Wer seit 2009 Aktien gekauft hat, versteuert jeden Kursgewinn beim Verkauf, egal wie lange er die Papiere gehalten hat.12
Hier zeigt sich ein Muster, das dieses Thema durchzieht: Besitz vor Leistung. Das liegt nicht daran, dass Besitzer weniger leisten. Es liegt daran, dass das System Leistung in dem Moment besteuert, in dem sie entsteht, Besitz dagegen erst in dem Moment, in dem er entnommen wird. Die Steuerlast hängt dann nicht davon ab, wie viel jemand hat. Sie hängt davon ab, wie wenig er davon braucht.
Wenn der Stausee den Besitzer wechselt
Am Ende eines Lebens wird der Stausee vererbt. Für Betriebsvermögen sieht das Erbschaftsteuerrecht großzügige Verschonungen vor. Bis zu einem Wert von 26 Millionen Euro bleiben 85 Prozent steuerfrei, unter strengeren Auflagen auch 100 Prozent. Bei größeren Übertragungen sinkt der Abschlag schrittweise und entfällt ab 90 Millionen Euro. Der Sachverständigenrat beziffert den Einnahmeausfall allein durch diese Verschonung auf rund 9 Milliarden Euro im Jahr. Er empfiehlt, die Sonderregeln für sehr große Vermögen abzuschaffen oder deutlich einzuschränken.13
Bemerkenswert ist, wo das Gesetz die Grenze zieht. Anteile an einer Kapitalgesellschaft gelten nur dann als begünstigt, wenn der Erblasser zu mehr als 25 Prozent beteiligt war.14 Wer die Firma besitzt, wird verschont. Wer Aktien vieler Firmen im Depot hat, zahlt voll. Die Unterscheidung zwischen Eigentum und Vermögen, mit der dieser Text begann, steht also wörtlich im Gesetz.
Und noch etwas steht dort. Bargeld und Forderungen in einer Firma gelten als nicht begünstigt, soweit sie 15 Prozent des Betriebsvermögens übersteigen.14 Beim Erbfall unterscheidet der Staat also sehr genau zwischen Kapital, das arbeitet, und Kapital, das nur liegt. Bei der laufenden Besteuerung zu Lebzeiten tut er es nicht.
Zusammengenommen entsteht ein Kreislauf. Gewinne bleiben im Stausee, der Wertzuwachs wird privat nie besteuert, und beim Erbfall wird der Stausee weitgehend verschont weitergegeben. Was als Aufschub der Steuer gedacht war, kann so faktisch zum Verzicht werden. Wie oft das tatsächlich geschieht, weiß niemand. Eine amtliche Statistik dazu gibt es nicht.
2025 setzten die Finanzämter 21,4 Milliarden Euro Erbschaft- und Schenkungsteuer fest, so viel wie nie zuvor. Den größten Anteil am Anstieg hatten Übertragungen ab 20 Millionen Euro, bei denen sich die festgesetzte Steuer mehr als verdoppelte.15 Auch das gehört zum Bild: Große Vermögen zahlen nicht nichts. Die Frage ist, wie viel davon am Ende bleibt.
Am 13. Oktober 2026 verhandelt das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde eines Mannes, der von seiner Tante ausschließlich Privatvermögen geerbt hat, darunter ein Wertpapierdepot, und dafür voll Erbschaftsteuer zahlen musste.16 Karlsruhe prüft damit genau die Frage dieses Beitrags, nur in juristischer Sprache.
Die Schleusen öffnen erst ab einem bestimmten Pegel
Alle bisher beschriebenen Wege haben etwas gemeinsam: Sie stehen nicht jedem offen. Fast jeder hat eine Eintrittsschwelle, und diese Schwelle liegt dort, wo gewöhnliche Ersparnisse nie hinkommen. Der Gestaltungsspielraum wächst nicht einfach mit dem Wohlstand mit. Er beginnt überhaupt erst ab einer gewissen Höhe.
Am einfachsten zeigt das die Abgeltungsteuer. Wer einen persönlichen Steuersatz unter 25 Prozent hat, kann seine Kapitalerträge ohnehin zu diesem niedrigeren Satz abrechnen lassen.12 Für ihn ist der Pauschalsatz kein Vorteil. Für den Spitzenverdiener liegt er gut 21 Prozentpunkte unter dem eigenen Tarif.6 Ein und derselbe Paragraf, und der Vorteil wächst mit dem Einkommen.
Bei Holding und Erbschaft stehen die Schwellen ausdrücklich im Gesetz. Die fast steuerfreie Weiterleitung von Dividenden an eine Holding setzt eine Beteiligung von mindestens zehn Prozent voraus.8 Die Erbschaftsverschonung für Firmenanteile greift erst bei mehr als 25 Prozent.14 Wer Aktien von zwanzig Konzernen im Depot hat, erreicht keine dieser Schwellen.
Ganz oben steht eine Regel, die nur für Erwerbe von mehr als 26 Millionen Euro gilt: die sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung.17 Wer so viel Betriebsvermögen erbt oder geschenkt bekommt, kann sich die Steuer erlassen lassen, soweit er sie nicht aus seinem übrigen verfügbaren Vermögen bezahlen kann. Gedacht ist das für Firmen, die sonst verkauft werden müssten. 2025 wurde die Regel in 34 Fällen angewendet. Fällig gewesen wären knapp 4 Milliarden Euro, erlassen wurden 3,7 Milliarden, gezahlt also rund sechs Prozent. 28 der 34 Fälle waren Schenkungen, also zu Lebzeiten geplante Übertragungen.18
Der Gesetzgeber hat durchaus versucht gegenzusteuern. Oberhalb von 26 Millionen Euro schmilzt die reguläre Verschonung ab und entfällt ab 90 Millionen ganz.13 Für genau diese Fälle öffnet die Bedarfsprüfung aber eine zweite Tür. Sie begünstigt am stärksten, wer sein Vermögen möglichst vollständig im Unternehmen hält.
Hinzu kommt etwas, das in keiner Statistik steht. Gestaltung kostet Beratung, und Beratung lohnt sich erst ab einer gewissen Summe. Das ist eine plausible Annahme, kein Messwert.
So entsteht neben der Schere bei Einkommen und Vermögen eine zweite: die Schere der Möglichkeiten. Wer wenig hat, findet ein Gesetz vor. Wer sehr viel hat, findet eine Auswahl.
Was dagegen spricht und was davon trägt
Die Gegenseite hat Argumente, und sie verdienen eine ehrliche Prüfung.
Erstens: Die oberen zehn Prozent der Steuerpflichtigen bringen rund 57 Prozent des gesamten Lohn- und Einkommensteueraufkommens auf.19 Das stimmt, sagt aber weniger, als es scheint. Zu diesen zehn Prozent gehört bereits, wer Einkünfte ab rund 111.500 Euro im Jahr hat, und zusammen veranlagte Ehepaare zählen dabei als ein einziger Steuerpflichtiger. Selbst das oberste Prozent beginnt bei knapp 300.000 Euro.19 Das ist das Oberarztpaar oder die leitende Ingenieurin, nicht der Firmenerbe. Auch bei ihnen sitzt der Zähler vor dem Glas: Sie zahlen viel, weil sie viel Lohn beziehen.
Die wirklich Vermögenden sind eine weit kleinere Gruppe, und ein großer Teil ihres Einkommens taucht in dieser Statistik gar nicht auf. Das Finanzministerium weist selbst darauf hin, dass seit Einführung der Abgeltungsteuer nur noch Kapitaleinkünfte enthalten sind, die in der Steuererklärung erscheinen.19 Gewinne, die in Firmen und Holdings bleiben, fehlen ohnehin.5 Die 57 Prozent zeigen also vor allem, wie hoch gut bezahlte Arbeit belastet wird. Über Eigentum sagen sie fast nichts.
Zweitens: Gewinne, die in der Firma bleiben, finanzieren Investitionen und sichern Arbeitsplätze. Ihre Begünstigung war erklärtes Ziel der Steuerreformen von 2001 und 2008.5 Auch das stimmt, und gerade im Mittelstand ist es oft genau so. Das Gesetz prüft nur nicht, ob es so ist.
Drittens: Die Vermögenskonzentration ist hoch, aber sie wächst nicht. Nach der Bundesbank besaßen die reichsten zehn Prozent der Haushalte 2023 rund 54 Prozent des Nettovermögens, 2010 waren es 59 Prozent. Das Ungleichheitsmaß Gini ist leicht gesunken.20 Auch hier lohnt der Blick auf die Schwelle. Zu diesen zehn Prozent gehört ein Haushalt bereits ab rund 780.000 Euro Nettovermögen.20 Das ist oft ein abbezahltes Haus plus solide Altersvorsorge.
Um diese Gruppe geht es hier nicht, sondern um die, die solche Befragungen kaum erreichen. Als das DIW gezielt Menschen mit großen Unternehmensbeteiligungen befragte und Reichenlisten hinzunahm, stieg der gemessene Anteil des reichsten Prozents von knapp 22 auf rund 35 Prozent. Das reichste Promille kam auf rund 20 Prozent.21 Ob die Schere ganz oben weiter aufgeht, lässt sich mit amtlichen Daten nicht beantworten. Gerade dort, wo der Gestaltungsspielraum am größten ist, ist das Bild am unschärfsten.
Viertens: Familienunternehmen dürfen nicht an der Erbschaftsteuer zerbrechen. Dieses Argument wiegt schwer, wo ein Betrieb tatsächlich Liquidität braucht. Es trägt deutlich weniger, wo der Stausee aus Wertpapieren besteht.
Fünftens: Wer von Vermögenden mehr verlangt, treibt sie ins Ausland. Dieses Argument haben wir an anderer Stelle ausführlich geprüft. Die oft zitierten Abwanderungszahlen stammen aus einer interessengeleiteten Quelle. Die Forschung findet gerade bei ortsgebundenem Unternehmensvermögen nur kleine Reaktionen.22 Dieser Beitrag liefert dazu eine mögliche Erklärung, die dort nur angedeutet war: Wer die beschriebenen Wege im Inland nutzen kann, muss nicht umziehen, um seine Steuerlast zu senken. Das ist eine Vermutung, kein Messwert. Sie würde aber erklären, warum der Koffer so oft im Schrank bleibt.
Bleibt eine Lücke, die selbst ein Befund ist. Für die effektive Steuerlast der Reichsten gibt es keine amtliche Statistik. Die bekannten Schätzungen stammen von Initiativen mit klarer politischer Agenda.23 Ein Staat, der den Lohn seines Elektromeisters auf den Cent genau kennt, weiß nicht, wie viel Prozent seine Milliardäre zahlen.
Das Missverhältnis liegt also nicht in den Summen. Es liegt in der Art, wie gemessen wird.
Schluss: Regeln statt Summen
Gerechtigkeit über Geldsummen werden wir nie herstellen. Jedes Einkommen ist anders, jedes Leben auch. Was wir gestalten können, sind Regeln. Die heutigen Regeln messen Arbeit an der Quelle und Eigentum am Ausfluss. Sie belasten den, der jeden Euro zum Leben braucht, früher und vollständiger als den, der es sich leisten kann, zu warten. Und sie öffnen die meisten Ausweichwege erst dort, wo ohnehin am meisten vorhanden ist.
Wer jeden Monat eine Abrechnung bekommt, auf der der Staat schon vor ihm da war, liest diesen Befund anders als jemand, der selbst entscheidet, wann der Hahn aufgeht. Bleibt eine Frage, die sich weder der Elektromeister noch der Firmenerbe ausgedacht hat. Warum misst ein Staat, der beim Lohn jeden Tropfen vor dem Glas erfasst, beim Eigentum nur das, was herausfließt, obwohl er beim Erbfall selbst zeigt, dass er arbeitendes von geparktem Kapital unterscheiden kann?
Fußnoten
1. OECD (2025): Taxing Wages 2025, Country Note Germany. Steuer- und Abgabenkeil 2024: 47,9 %, Rang 2 von 38. [verifiziert, amtlich/international] Quelle ↩
2. Deutscher Bundestag, Drucksache 16/4841, Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008, Begründung: Abgeltungsteuersatz 25 %, maximaler Grenzsteuersatz 45 %, Gesamtbelastung von Dividenden ab 2009: 48,33 %. 26,375 % = 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer. [verifiziert, amtlich] Quelle ↩
3. BMAS, Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes für 2026: 42,3 %. [verifiziert, amtlich] Quelle ↩
4. Sozialpolitik-aktuell (Universität Duisburg-Essen), Tabelle II.6: Beitragssätze der Sozialversicherung seit 1970. 1970: 26,5 %. [verifiziert, amtliche Daten in institutioneller Aufbereitung] Quelle ↩
5. Bach, Beznoska, Steiner: Wer trägt die Steuerlast in Deutschland? DIW Wochenbericht 51+52/2016. Datenstand 2015. Das DIW rechnet Unternehmensteuern auf ausgeschüttete Gewinne den Haushalten zu; nach der strikten Trennung dieses Beitrags läge die Belastung an der Spitze noch niedriger. Einbehaltene Gewinne sind laut den Autoren nicht erfasst. [Modellrechnung, Institut] Quelle ↩
6. Eigene Modellrechnung, Stand 2026: Arbeitnehmeranteil der Sozialbeiträge rund 21 % (Hälfte der Sätze aus Fußnote 3, ohne Kinderlosenzuschlag). Spitzensteuersatz 45 % zzgl. Soli = 47,475 %; Abstand zur Abgeltungsteuer: 47,475 − 26,375 = rund 21 Prozentpunkte. Holding: 5 % des Ertrags × rund 30 % Unternehmensteuer ≈ 1,5 %. Gewerbesteuer-Hebesatz 400 %, ohne Kirchensteuer. [Modellrechnung] ↩
7. Bundesregierung: Investitionssofortprogramm in Kraft. Körperschaftsteuer sinkt ab 2028 schrittweise von 15 % auf 10 %, Gesamtbelastung ab 2032 knapp 25 % statt knapp 30 %. [verifiziert, amtlich] Quelle ↩
8. § 8b KStG: Beteiligungserträge bleiben außer Ansatz, 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben (Abs. 1, 5); für Dividenden Mindestbeteiligung von 10 % (Abs. 4). [verifiziert, Gesetzestext] Quelle ↩
9. DIW Berlin, Glossar Vermögensteuer: seit 1997 nicht mehr erhoben, Gesetz besteht fort. [verifiziert, Institut] Quelle ↩
10. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. [verifiziert, Gesetzestext] Quelle ↩
11. § 2 Abs. 2 GewStG (Gewerbebetrieb kraft Rechtsform): Gesetzestext. Zur erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG: BFH, Beschluss vom 25.09.2018, GrS 2/16: Entscheidung. 15,8 % = 15 % Körperschaftsteuer zzgl. Soli. [verifiziert, Gesetzestext/Rechtsprechung; Satz: Modellrechnung] ↩
12. Bayerisches Staatsministerium der Finanzen: Die Abgeltungsteuer. Gewinne aus nach dem 31.12.2008 erworbenen Wertpapieren unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig; bei persönlichem Steuersatz unter 25 % Abrechnung zum eigenen Satz möglich. [verifiziert, amtlich] Quelle ↩
13. Sachverständigenrat Wirtschaft, Jahresgutachten 2025/26, Kapitel 5. Verschonungsregeln; Mindereinnahmen rund 9 Mrd. Euro jährlich (BMF 2025). Die Erbschaftsteuer steht den Ländern zu. [verifiziert, amtlich] Quelle ↩
14. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG (Mindestbeteiligung über 25 %) und Abs. 4 Nr. 5 (Finanzmittel über 15 % gelten als Verwaltungsvermögen). [verifiziert, Gesetzestext] Quelle ↩
15. Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 306 vom 26. August 2026: Festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer erreicht 2025 mit 21,4 Mrd. Euro neuen Höchstwert. [verifiziert, amtlich] Quelle ↩
16. Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 49/2026, Az. 1 BvR 804/22; Termin 13.10.2026. Stand: Oktober 2026. [verifiziert, amtlich; Sachverhaltswortlaut über Sekundärwiedergabe] Quelle ↩
17. Antwort der Bundesregierung, BT-Drucksache 20/14895: Verschonungsbedarfsprüfung nur bei begünstigtem Vermögen über 26 Mio. Euro und auf Antrag. [verifiziert, amtlich] Quelle ↩
18. Statistisches Bundesamt: Steuererlasse nach der Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG, Stand 26. August 2026. 2025: 34 Fälle (28 Schenkungen), Steuer auf begünstigtes Vermögen 3.950.794 Tsd. €, Erlass 3.704.580 Tsd. €, verbleibend 246.215 Tsd. €. [verifiziert, amtlich] Quelle ↩
19. BMF, Datensammlung zur Steuerpolitik 2026, Tabelle 2.2: obere 10 % ab Einkünften von 111.491 € mit 56,9 % des Aufkommens, oberes 1 % ab 295.299 € mit 24,6 %; zusammen veranlagte Ehepaare gelten als ein Steuerpflichtiger. Hinweis des BMF zur Tabelle: seit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 nur erklärte Kapitaleinkünfte enthalten. [verifiziert, amtlich] Datensammlung 2026, Hinweis zur Tabelle (Ausgabe 2024) ↩
20. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht April 2025: Vermögen und Finanzen privater Haushalte, Ergebnisse der Vermögensbefragung 2023 [verifiziert, amtlich]: Quelle. Schwelle der oberen 10 % (mindestens rund 780.000 €) [verifiziert, amtliche Daten in institutioneller Aufbereitung]: Quelle ↩
21. DIW Berlin, Wochenbericht 29/2020: Vermögenskonzentration in Deutschland höher als bisher bekannt. Zusatzstichprobe SOEP-P, Hochvermögende über Unternehmensbeteiligungen identifiziert, ergänzt um Reichenliste. Individuelle statt Haushaltsvermögen, älterer Datenstand, nicht direkt mit der Bundesbank-Befragung vergleichbar. [Schätzung, Institut] Quelle ↩
22. Kitilop: Wandern Reiche wirklich ab, wenn sie zur Kasse gebeten werden? (31.08.2026), mit den dortigen Belegen zu Henley & Partners und zur Migrationsforschung (u. a. Kleven et al., Journal of Economic Perspectives 2020). [Eigener Beitrag, Belege dort] Beitrag ↩
23. Beispiel: Netzwerk Steuergerechtigkeit, Jahrbuch Steuergerechtigkeit 2026. [Modellrechnung, interessengeleitet] Quelle ↩
Quellen-Notiz: Eigene Analyseschritte, nicht gesondert belegt: das Bild vom Wasserzähler, die These, dass die Steuerlast vom Konsumbedarf abhängt, die Spiegelbild-Argumentation zur Trennung der Ebenen und die These, dass der Gestaltungsspielraum mit Einkommen und Vermögen wächst. Belegt sind die einzelnen gesetzlichen Schwellen. Die Annahme zu den Beratungskosten und die Vermutung, dass inländische Gestaltungswege einen Wegzug überflüssig machen, sind Hypothesen.
Vision Deutschland
„Nicht über die nächste Wahl, sondern über die nächsten zwanzig Jahre.“
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