Beratung ohne Maßstab — Warum der Bund nicht weiß, was seine Berater bewirken

Zweihundertsechzig Millionen, die niemand ausgegeben hat

Warum der Bund externe Berater beschäftigt, obwohl er Fachleute hat — und warum niemand sagen kann, wie viele es sind

Im Jahr 2020 gab die Bundesregierung 172 Millionen Euro für externe Beratung aus. Im selben Jahr gab sie 433,5 Millionen Euro aus. Beide Zahlen sind amtlich. Beide sind richtig.

Die erste steht im Beraterbericht, den das Finanzministerium jährlich an den Haushaltsausschuss übermittelt. Die zweite steht in der Antwort auf eine Abgeordnetenanfrage. Dazwischen liegen 261,5 Millionen Euro und eine geänderte Definition: Seit 2021 gelten IT-Projekte, wissenschaftliche Gutachten und Studien nicht mehr als Beratungs-, sondern als Umsetzungsleistung.1 Das Finanzministerium räumt den Zusammenhang selbst ein — die Reduzierung beruhe „ganz wesentlich“ auf der neuen Abgrenzung.

Vorausgegangen war eine Forderung. Der Haushaltsausschuss hatte 2020 verlangt, den Einsatz externer Berater substanziell zu senken. Die Senkung kam. Sie kam in der Definition.

Wer verstehen will, warum ein Staat mit hochqualifiziertem Personal Jahr für Jahr Hunderte Millionen für externen Rat ausgibt, muss zuerst eine unbequemere Frage stellen: Warum weiß niemand genau, wie viel es ist?

Die Zahl, die es nicht gibt

Seit 2007 berichtet die Bundesregierung dem Haushaltsausschuss über ihre Zahlungen für externe Beratungsleistungen.2 Das Instrument ist alt, der Zweck ausdrücklich benannt: Der Bericht soll die Verwaltungsintegrität schützen. Die zugrunde gelegte Definition stellt bewusst auf den Einfluss Externer auf Regierungsentscheidungen ab, weil dieser mit besonderen Gefahren verbunden ist. In den Kernbereichen, so der Bundesrechnungshof, müssen Entscheidungskompetenz, Steuerung und Letztverantwortung bei der Verwaltung bleiben und dürfen nicht auf Externe verlagert werden.3

Es geht also nicht ums Sparen. Es geht darum, ob der Staat noch selbst entscheidet.

Gemessen an diesem Anspruch ist die Definitionsänderung mehr als eine Buchungsfrage. Der damals zuständige Finanzminister hielt nicht einmal eine Evaluation der bisherigen Projekte für notwendig.

Was das praktisch bedeutet, zeigt eine einzelne Zahl. Das Bundesinnenministerium zahlte 2023 an eine Firma 62 Millionen Euro. Im Beraterbericht steht davon nichts. Zum Vergleich: Der größte ausgewiesene Ressortposten desselben Jahres — das BMI selbst — lag bei 59,7 Millionen.4 Ein einzelner nicht berichteter Vertrag übertrifft den größten berichteten Ressortbetrag.

Der Bundesrechnungshof formuliert die Folge nüchtern: Viele Leistungen Externer, insbesondere im IT-Bereich, sind aus der Berichtspflicht gefallen. Eine wirksame parlamentarische Kontrolle auf Grundlage der Beraterberichte sei dadurch nicht gewährleistet.5

Ein Jahr später wiederholte sich die Bewegung an anderer Stelle. Bis 2021 erfasste der Bericht, ob ein Auftrag öffentlich ausgeschrieben wurde — eine Tatsache, binär, nachprüfbar. Zwischen 2017 und 2023 wurde etwa ein Drittel der Aufträge ohne Ausschreibung vergeben. Seit 2022 wird etwas anderes erfasst: ob der Wettbewerbsgrundsatz eingehalten wurde.6

Der Unterschied ist erheblich. Der Wettbewerbsgrundsatz verlangt Wettbewerb, nicht Ausschreibung. Er gilt als gewahrt bei beschränkter Ausschreibung, beim Abruf aus einem Rahmenvertrag, beim Verhandlungsverfahren — und bei Direktvergabe nach Ausnahmetatbestand, wo er als gewahrt gilt, weil rechtlich kein Wettbewerb möglich sei. Vor allem aber: „Ausgeschrieben ja/nein“ ist ein Faktum. „Wettbewerbsgrundsatz eingehalten“ ist eine Rechtsauffassung — abgegeben von derselben Stelle, die den Auftrag vergeben hat.

Der Bericht meldet seither, der Grundsatz werde beim Gros der Projekte beachtet. Ob das eine Verbesserung gegenüber dem Drittel ohne Ausschreibung ist, lässt sich nicht sagen. Es wird eine andere Frage gestellt.

Innerhalb von zwei Jahren wurde zweimal eine Kennzahl ersetzt. Jedes Mal verbesserte sich die Bilanz, jedes Mal brach die Zeitreihe.

Wer schweigt, und bei welchen Beträgen

Ein Beratungsvertrag hat einen Auftragnehmer. Ob dessen Name im Bericht an den Haushaltsausschuss erscheint, entscheidet in aller Regel der Auftragnehmer selbst.

Die Konstruktion geht auf eine Prüfung der Bundesregierung zurück: Mit Blick auf § 203 StGB — die Verletzung von Privatgeheimnissen — kam sie zu dem Ergebnis, eine offene Namensnennung sei nur mit Einverständnis zulässig. Das Finanzministerium forderte die Bundesbehörden 2017 auf, dieses Einverständnis bei allen Vergaben ausdrücklich einzuholen.7

Eingeholt wird eine Zustimmung, die verweigert werden kann. Sie wird verweigert. Im Bericht 2023 fehlt ein Fünftel der Namen; 2017 war es die Hälfte. Wichtiger als der Durchschnitt ist aber, wo die Lücke sitzt. Der Bundesrechnungshof hat nachgezählt: Bei Beratungen mit einem Volumen über 50.000 Euro fehlten in 32 Prozent der Fälle die Namen.8 Die fünf größten namenlosen Verträge des Berichts 2023 liegen zwischen sieben und fünfzehn Millionen Euro Vertragsvolumen.

Das ist keine Zufallsverteilung, sondern die erwartbare Folge einer Regel, die dem Auftragnehmer die Wahl lässt. Ein schlecht vergüteter Auftragnehmer hat wenig Anlass zu schweigen. Das Interesse an Diskretion wächst mit der Summe — und mit ihr wächst das Interesse der Allgemeinheit, sie zu kennen. Beide Kurven laufen parallel. Die Regelung folgt der einen.

Hier ist die Zumutung ungleich verteilt. Wer einen öffentlichen Auftrag annimmt, tritt in ein Verhältnis ein, dessen Bedingungen vorher feststehen; er kann sie kennen und ablehnen. Wer die Steuer zahlt, kann das nicht. Die geltende Regelung holt die Zustimmung bei dem ein, der frei entscheiden könnte, und lässt ihre Verweigerung den treffen, der nicht entscheiden kann.

Dass es anders ginge, hat der Haushaltsausschuss selbst gezeigt. Mit Maßgabebeschluss vom November 2022 forderte er ein Ressort auf, Aufträge nur noch zu vergeben, wenn der Auftragnehmer der Namensnennung zustimmt.9 Für ein Ressort. Der Bundesrechnungshof empfiehlt dasselbe für alle. Was für ein Haus möglich ist, ist für die übrigen keine Rechtsfrage mehr.

Was der Bericht nicht verbindet

Bis hierhin ließen sich die Befunde als Einzelmängel lesen: eine unglückliche Definition, eine unglückliche Zustimmungsregel. Die Frage, die daraus eine Struktur macht, ist eine andere — und sie liegt nahe. Wenn ein Auftrag ohne Ausschreibung vergeben wird, wenn seine Notwendigkeit dünn begründet ist und wenn der Auftragnehmer ungenannt bleibt: Trifft das bei denselben Aufträgen zusammen?

Die Antwort lautet: Man kann es nicht feststellen.

Der Bundesrechnungshof benennt die Lücke präzise. Der Bericht nenne lediglich Ausgabevolumen und Zahl der Beratungen — 2023 waren es 816 Verträge, nach 765 im Vorjahr. Es fehlten übergreifende Informationen darüber, für welche Politikbereiche und administrativen Aufgaben die Bundesregierung Beratungsleistungen von welchen Auftragnehmern in welchen Beauftragungsformen in Anspruch genommen hat.10

Aufgabe, Auftragnehmer, Beauftragungsform — genau die drei Dimensionen, deren Zusammentreffen die Frage beantworten würde. Sie stehen im Bericht nebeneinander, nicht miteinander. Die Einzelangaben sind da; die Auswertung, die sie tragen würden, ist es nicht.

Der Bundesrechnungshof bleibt deshalb seit Jahren bei einer Empfehlung: den Bericht um einen zusammenfassenden Teil zu ergänzen. Zusammenfassung heißt Verknüpfung. Sie fehlt weiterhin. Das Finanzministerium hat darauf nicht mit einem Gegenargument geantwortet, sondern mit einem Einwand zur Tonlage: Es hob den Nutzen externer Beratung hervor und hielt dem Bundesrechnungshof vor, sein Bericht betone einseitig die Gefahren.11

Was am Ende herauskam

Bleibt die Frage, die den ganzen Aufwand rechtfertigen müsste: Was haben die Beratungen gebracht?

Um das zu klären, wurden alle Bundesministerien nach dem Informationsfreiheitsgesetz gefragt, welche Dokumente zur Evaluation von Beratungsleistungen existieren. Die Antwort war einhellig: Es gibt keine.12

Nicht lückenhaft, nicht uneinheitlich. Keine. Bei keinem Haus.

Was stattdessen dokumentiert ist, stammt aus Stichproben des Bundesrechnungshofs. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund konnte eine Stabsstelle Jahre später nicht nachvollziehbar darlegen, welche Ergebnisse Beratungsleistungen im Umfang von fast zwei Millionen Euro und rund 18.000 Arbeitsstunden erbracht hatten.13 Achtzehntausend Stunden sind etwa elf Personenjahre. Eine Digitalstrategie kostete 8,6 Millionen Euro, obwohl Ziele und Ergebnisse nicht dokumentiert waren. In fast hundert Prozent der geprüften Fälle fehlten belastbare Nachweise für Bedarf, Wirtschaftlichkeit und korrekte Vergabe.14

Beachten Sie die Reihenfolge in diesem letzten Satz. Der Bedarf steht vorn. Nicht erst die Wirkung war unbelegt — schon die Notwendigkeit.

Ein Vorgang illustriert, wie das entsteht. Für 765.000 Euro ließ sich die Rentenversicherung eine Geschäftsordnung erstellen. Ergebnis: ein zehnseitiges Dokument mit inhaltsleeren Stichworten, hervorgegangen aus 230 Gesprächsrunden zwischen Führungskräften und Beratern.15 Wäre die Aufgabe gewesen, eine Geschäftsordnung mit bestimmten Regelungsgegenständen vorzulegen, wäre das Ergebnis prüfbar. War sie prozessual gefasst — Beteiligung, Abstimmung, Verständigung —, dann sind 230 Gesprächsrunden die vollständige Erfüllung des Vertrags. Das Dokument ist dann nicht das Ziel, sondern ein Nebenprodukt.

Niemand muss hier widersprechen. Die Leistung wurde erbracht. Was fehlt, ist ein Maßstab, an dem sie hätte scheitern können.

Wer diesen Maßstab anlegen müsste, ist formal geregelt und faktisch niemand. Die vergebende Stelle müsste sich selbst bescheinigen, dass eine für nötig gehaltene Beauftragung nichts gebracht hat; zuständig sind nach Artikel 65 des Grundgesetzes die Ressorts, eine übergeordnete Bewertungsinstanz gibt es nicht.16 Der Haushaltsausschuss erhält Zahlungsdaten, keine Wirkungsdaten — er sieht, dass Geld geflossen ist, nicht, wofür es hätte fließen sollen. Der Bundesrechnungshof prüft wirksam, aber stichprobenartig und im Rückblick; 816 Verträge eines Jahres kann er nicht sämtlich prüfen.

Hier zeigt sich das Muster in Reinform: Es existiert ein aufwendiger, seit fast zwanzig Jahren gepflegter Kontrollapparat — und er erhebt Zahlungen statt Wirkungen. Die Reformdebatte dreht sich um Format, Definition und Vorlagefristen. Die Frage, ob überhaupt jemand misst, was herauskommt, steht nicht auf der Tagesordnung.

Eine einzelne Untersuchung dieser Art ließ sich in den Unterlagen finden. Ein vom Innenministerium beauftragter „Kurzcheck“ hielt fest, die Beamten seien wegen der Vielzahl an Beratungsprojekten überlastet; es sei nicht möglich, die Vorschläge zu verarbeiten, die Verwaltung sei mit „Folien-Lawinen“ konfrontiert. Bei 22 von 26 untersuchten Projekten war nicht dokumentiert, was sie erbracht hatten.17

Auch diese Prüfung wurde extern eingekauft.

Der Befund zur Überlastung verdient eigene Aufmerksamkeit. Beratungsergebnisse sind kein freies Gut. Sie müssen gelesen, geprüft, eingeordnet und umgesetzt werden — von genau dem Personal, dessen Knappheit die Beauftragung begründet hatte. Beratung verbraucht die Ressource, deren Mangel sie beheben soll.

Warum der naheliegende Ausweg nicht wirkte

Damit rückt die Ausgangsfrage in Reichweite. Warum nicht die eigenen Leute? Der Bund beschäftigt Fachpersonal in großer Zahl; die Rentenversicherung allein rund 25.000 Menschen. Die naheliegende Antwort — mehr einstellen — ist an einer Stelle sorgfältig dokumentiert. Sie hat nicht funktioniert.

Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wuchs eine Stabsstelle für Digitalisierung von drei auf 57 Beschäftigte, ein Zuwachs um rund 1.800 Prozent. Der Bundesrechnungshof nennt die Absicht ausdrücklich: Die Aufstockung erfolgte mit dem Ziel, weniger externe Berater zu beschäftigen.18

Die Beratungsausgaben stiegen weiter. Und die Behörde begründete neue Aufträge damit, die Stabsstelle habe nun mehr Personal und benötige daher zusätzliche externe Unterstützung.

Dieser Satz wirkt zunächst widersinnig. Er wird verständlich, wenn man auf die Art der geschaffenen Stellen sieht. Eine Stabsstelle steuert; sie führt nicht aus. Wer die Steuerungskapazität erhöht und die Ausführungskapazität nicht, hat seine Fähigkeit vergrößert, Vorhaben zu definieren und zu begleiten — nicht die, sie durchzuführen. Die Lücke zwischen beidem ist die Beratungsnachfrage, und sie wächst mit jeder zusätzlichen Steuerungsstelle. Die Digitalstrategie der DRV Bund umfasste rund achtzig Digitalvorhaben.19

Die Zahlen fügen sich: Neun Millionen Euro Beratungsverträge zur Digitalstrategie in fünf Jahren, 4,4 Millionen für digitale Transformation — und 3,2 Millionen für Vorhaben- und Projektmanagement. Auch das Projektmanagement wurde zugekauft, während die Stabsstelle auf 57 Stellen wuchs. Der Bundesrechnungshof fasst zusammen, unter den Schlagworten Digitalisierung und Strategie entstehe der Eindruck, die DRV Bund habe sich in einem Dschungel von Strategien verirrt. Strategien. Nicht Umsetzungen.

Ob die 57 Stellen tatsächlich einseitig auf Steuerung zugeschnitten waren, geht aus den öffentlich verfügbaren Unterlagen nicht hervor. Der Prüfbericht ist nicht veröffentlicht; ein Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf die Leistungsbeschreibungen und Verträge läuft.20 Dass sich die entscheidende Frage nur auf diesem Weg klären lässt, ist selbst Teil des Befunds.

Zur Größenordnung: Für den Bereich Strategieberatung setzte die DRV Bund im Prüfzeitraum 20 Millionen Euro ein — Beitragsmittel, keine Steuermittel. Ein IT-Berater, seit 2016 durchgehend unter Vertrag, erhielt bei einem Tagessatz von 965 Euro bislang 1,7 Millionen.21 Der Vergleich mit den Kosten einer eigenen Stelle liegt nahe; die Bundeshaushaltsordnung verpflichtet ohnehin zu Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, und das Finanzministerium stellt dafür Durchschnittswerte bereit.22 Nur fehlt die Voraussetzung: Es gibt nicht einmal eine systematische Zeiterfassung. Ohne erfasste Zeit kein Stundenpreis, ohne Stundenpreis kein Vergleich.

Die Behörde widerspricht in Teilen. Die geprüften Leistungen seien zwischen 2020 und 2025 vergeben worden, vor Einführung neuer Prozesse; belastbare Aussagen über deren Wirkung seien noch nicht möglich. Künftig sollten externe Beratungen zentral und mehrstufig geprüft, interne Beratungsangebote ausgebaut werden.23 Man habe nicht für Überflüssiges gezahlt, sondern in einen notwendigen Veränderungsprozess investiert — bei gleichzeitiger digitaler Modernisierung, wachsenden Antragszahlen, steigenden Sicherheitsanforderungen und demografischem Wandel in der eigenen Belegschaft.24

Das ist keine Ausrede. Es ist eine reale Mehrfachbelastung, und sie erklärt, warum eine Behörde in dieser Lage nach außen greift.

Nur hat der Bundesrechnungshof denselben Vorgang schon einmal erlebt. Bereits 2014 kritisierte er ähnliche Mängel bei der Strategieberatung derselben Behörde. Der damals versprochene Kulturwandel blieb aus.25 Ob organisatorische Maßnahmen und neue Prozesse allein ihn diesmal herbeiführen, hält er für fraglich.

Was fehlt

Auf Bundesebene ist der Befund derselbe, nur älter. Der Haushaltsausschuss hat über mehrere Legislaturperioden hinweg gefordert, den Einsatz externer Beratung zurückzufahren und stattdessen eigene Kapazitäten aufzubauen. Der Bundesrechnungshof stellt fest: Bis heute gibt es keine Strategie zur Verringerung des Beraterbedarfs. Die Frage, wie eigene Kompetenzen aufgebaut und Abhängigkeiten vermieden werden können, bleibt unbeantwortet.26

Wie eine solche Abhängigkeit entsteht, lässt sich an einem zweiten Fall ablesen. Die Gesamtleitung des Digitalisierungsprojekts „Polizei 2020“ liegt bei einem einzelnen freiberuflichen Berater, den das Innenministerium seit 2001 immer wieder beauftragt. Ausgeschrieben wurde keiner dieser Aufträge; das Ministerium beruft sich darauf, die Leistung könne aus technischen Gründen nur von diesem einen Unternehmen erbracht werden.27 Der Vertrag wurde zuletzt um vier Jahre verlängert. Die Bundesregierung selbst schreibt, Berater sollten nur eingesetzt werden, wo besonderes Spezialwissen für kurze Zeit gefordert ist.28

Und wo Beratung nicht nur ergänzt, sondern ersetzt, verschiebt sich mehr als eine Fachaufgabe. Im Projekt „IT-Konsolidierung Bund“ wurde das Finanzcontrolling — eine ureigene staatliche Steuerungs- und Kontrollfunktion — an Externe ausgelagert. Der Bundesrechnungshof sieht die Gefahr, dass das Ministerium Kontrolle und Letztverantwortung über wesentliche Entscheidungen verliert.29 Wer sein Controlling abgibt, kann nicht mehr prüfen, ob er es zurückholen sollte.

Damit schließt sich der Kreis, und die Antwort auf die Ausgangsfrage fällt anders aus als erwartet. Es fehlt nicht an Fachleuten. Es fehlt an dem Signal, das anzeigen würde, wann sie genügen.

Ohne Erfolgskontrolle kann kein Haus feststellen, dass eine Beauftragung überflüssig war. Ohne diese Feststellung entsteht kein Anlass, beim nächsten Mal anders zu entscheiden. Die Wiederbeauftragung desselben Beraters ist dann keine Bequemlichkeit, sondern die einzige verbliebene rationale Wahl: Wo Ergebnisse nicht bewertet werden, ist Vertrautheit das letzte verfügbare Auswahlkriterium. Genau so lauten die Begründungen — eine neue Ausschreibung verursache Zeitverlust und Einarbeitungsaufwand; ein Wechsel führe zu Unverständnis bei den Beteiligten.30

Und wo Wirkung nicht gemessen wird, bleibt die Stellenzahl die einzige verfügbare Größe. Also wird die Stellenzahl erhöht. Ob die neuen Stellen die Fähigkeit erhöhen, die fehlt, wird nicht geprüft — dafür gäbe es keinen Maßstab. Der Personalaufbau folgt derselben Logik wie die Definitionsänderung und der Kennzahlwechsel: Bewegt wird, was zählbar ist.

Der Bundesrechnungshof hat dafür einen Satz gefunden, der als Maßstab taugen könnte. Unnötige Ausgaben vermeiden, statt unnötige Ausgaben zu begründen.31

Ob eine Ausgabe unnötig war, muss man dafür allerdings feststellen können.

Quellen und Anmerkungen

1 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion CDU/CSU, BT-Drs. 20/7556, zur Definition externer Beratungsleistungen und deren Anpassung durch den Haushaltsausschuss am 9. Juni 2021 [amtlich]. Zur Gegenüberstellung der beiden Zahlen für 2020 sowie zum Zitat des BMF: FragDenStaat/NDR, Beraterberichte-Datenbank, 27. Februar 2025. https://dserver.bundestag.de/btd/20/075/2007556.pdf

2 Bericht des BMF an den Haushaltsausschuss über die Erfassung der Zahlungen für externe Beratungsleistungen; Berichtspflicht seit 2007 auf Beschluss des Haushaltsausschusses vom 28. Juni 2006 [amtlich].

3 Bundesrechnungshof, Bericht nach § 88 Abs. 2 BHO, „Jährliche Berichterstattung über den Einsatz externer Berater reformieren“, 9. November 2023 [amtlich]. https://www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2023/externe-berater-volltext.pdf

4 Zur BMI-Zahlung von 62 Mio. Euro (2023, Auskünfte des BMI): FragDenStaat, a. a. O. Zum Ressortposten von 59,7 Mio. Euro: Beraterbericht 2023, wiedergegeben nach epd, 30. November 2024 [amtlich].

5 Bundesrechnungshof, Prüfbericht an den Haushaltsausschuss, übermittelt Juni 2025; wiedergegeben nach RedaktionsNetzwerk Deutschland, 18. Juni 2025 [amtlich, medial berichtet].

6 FragDenStaat, a. a. O., Auswertung der Beraterberichte 2017–2023 [Auswertung amtlicher Berichte]. https://fragdenstaat.de/artikel/exklusiv/2025/02/beraterberichte/

7 Bundesrechnungshof, Bericht vom 9. November 2023, zur Prüfung der Bundesregierung im Hinblick auf § 203 StGB und zum BMF-Rundschreiben vom 11. Juli 2017 [amtlich].

8 Angabe des Bundesrechnungshofs zum seinerzeit aktuellen Beraterbericht, wiedergegeben nach „Welt“, November 2023 [amtliche Angabe, medial berichtet; nicht im Volltext des BRH-Berichts verifiziert].

9 Maßgabebeschluss des Haushaltsausschusses vom 10. November 2022 gegenüber dem BMEL; zitiert nach Bundesrechnungshof, Bericht vom 9. November 2023 [amtlich].

10 Bundesrechnungshof, wiedergegeben nach „Welt“, November 2023 [amtliche Angabe, medial berichtet]. Vertragszahlen 2022/2023 nach Beraterbericht 2023, wiedergegeben nach epd, 30. November 2024.

11 Bundesrechnungshof, Bericht vom 9. November 2023, Wiedergabe der Stellungnahme des BMF vom 29. September 2023 [amtlich].

12 FragDenStaat, a. a. O.; IFG-Anfragen an alle Bundesministerien, Stand Februar 2025 [amtliche Auskünfte].

13 Bundesrechnungshof, Prüfbericht zur DRV Bund, Mai 2026; wiedergegeben nach t-online, 1. Juni 2026 [amtlich, medial berichtet].

14 Bundesrechnungshof, Prüfbericht zur DRV Bund 2024, wiedergegeben in der Berichterstattung zum Folgebericht vom Mai 2026 [amtlich, medial berichtet].

15 Bundesrechnungshof, Prüfbericht 2024 (Hauptband 2024, Nr. 09); zitiert nach FragDenStaat, a. a. O. [amtlich]. https://www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2024/hauptband-2024/09-volltext.pdf

16 Art. 65 Satz 2 GG (Ressortprinzip); zur Anwendung auf die Beraterberichterstattung: BT-Drs. 20/7556 [amtlich].

17 Abschlussbericht „Kurzcheck“ im Auftrag des BMI (2020), über das Informationsfreiheitsgesetz zugänglich gemacht; zitiert nach FragDenStaat, a. a. O. [amtlich].

18 Bundesrechnungshof, Prüfbericht zur DRV Bund, Mai 2026; wörtlich wiedergegeben nach nd-aktuell, 30. Mai 2026 [amtlich, medial berichtet].

19 Bundesamt für Soziale Sicherung, Digitalstrategie der DRV Bund, Zwischenbericht Stand Dezember 2021 [amtlich]. https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/digitalausschuss/digitalisierung-in-der-gesetzlichen-rentenversicherung/digitalstrategie-der-drv-bund/

20 IFG-Antrag vom Mai 2026 auf Zugang zum Prüfbericht, den Stellungnahmen sowie den Leistungsbeschreibungen und Verträgen der beanstandeten Vergaben; Verfahren zum Redaktionsschluss nicht abgeschlossen [Verfahrensstand]. https://fragdenstaat.de/anfrage/beratervertraege-und-aktueller-pruefbericht-des-bundesrechnungshofes/

21 Bundesrechnungshof, Prüfbericht zur DRV Bund, Mai 2026 [amtlich, medial berichtet].

22 §§ 6, 7 BHO; BMF, Rundschreiben zu Personal- und Sachkosten für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen [amtlich]. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Bundeshaushalt/personalkosten-sachkosten.html

23 Stellungnahme der DRV Bund gegenüber nd-aktuell, 30. Mai 2026 [Stellungnahme der betroffenen Stelle].

24 Deutsche Rentenversicherung Bund, Stellungnahme „Die DRV Bund im digitalen Wandel“, 19. Mai 2026 [Stellungnahme der betroffenen Stelle]. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/DE/Aktuelles/Meldungen/2026/260519-stellungnahme-digitaler-wandel

25 Bundesrechnungshof, Prüfbericht zur DRV Bund, Mai 2026, mit Verweis auf die Beanstandungen von 2014 [amtlich, medial berichtet].

26 Bundesrechnungshof, Prüfbericht an den Haushaltsausschuss, Juni 2025 [amtlich, medial berichtet].

27 Vergabeunterlagen des BMI zur Programmleitung „Polizei 2020“, über das Informationsfreiheitsgesetz zugänglich gemacht; Vertragsverlängerung veröffentlicht im EU-Amtsblatt (TED). Zusammenstellung nach FragDenStaat, a. a. O. [amtlich].

28 Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 20/4215 [amtlich]. https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Parlamentarische-Anfragen/2022/11/20-4215.pdf

29 Wiederholte Feststellungen des Bundesrechnungshofs zum Projekt „IT-Konsolidierung Bund“; vgl. auch den Prüfbericht vom Juni 2025 zur Auslagerung von Steuerungsfunktionen bei IT-Großprojekten [amtlich].

30 Begründung der DRV Bund gegenüber dem Bundesrechnungshof (Prüfbericht Mai 2026) sowie Begründung des BMI in den Vergabeunterlagen zur Programmleitung „Polizei 2020“ [amtlich].

31 Bundesrechnungshof, zitiert nach nd-aktuell, 30. Mai 2026 [amtlich, medial berichtet].


Stand: Juli 2026
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