Pflegeversicherung vor der Reform: Die weitergereichte Rechnung – wer die Pflege bezahlt und wer seine Kosten abgegeben hat
Die weitergereichte Rechnung
Der Pflegeversicherung geht das Geld aus. Wer genauer hinsieht, stellt fest: Viele Kosten sind nicht verschwunden. Sie sind nur bei anderen gelandet – bei den Beitragszahlern, bei den Heimbewohnern, bei der nächsten Generation.
Irgendwann liegt sie auf dem Küchentisch: die erste Rechnung des Pflegeheims. Im Bundesdurchschnitt zahlen Bewohnerinnen und Bewohner im ersten Jahr 3.364 Euro im Monat aus eigener Tasche.1 Wer das zum ersten Mal liest, stutzt meist an derselben Stelle. Es gibt doch eine Pflegeversicherung. Seit dreißig Jahren geht jeden Monat ein Beitrag vom Lohn ab.
Die Antwort beginnt mit einem Satz, den man selten laut hört: Die Pflegeversicherung war nie dafür gedacht, alles zu bezahlen. Sie wurde 1995 als sogenannte Teilleistungsversicherung eingeführt. Sie soll die Pflege durch Familie und Nachbarn ergänzen und im Heim die Kosten der Pflege senken, nicht aber das Wohnen bezahlen.2 Jetzt soll sie reformiert werden, weil ihr selbst für diesen Teil das Geld ausgeht. Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes liegt seit Juni vor. Das Bundeskabinett soll Ende September entscheiden, ob es dazu kommt, ist offen.3
Die öffentliche Debatte kreist um Kürzungen und Beitragssätze. Dieser Beitrag setzt früher an. Er verfolgt, woher das Geld kommt, wohin es fließt und an welchen Stellen jemand seine Rechnung an einen anderen weitergereicht hat. Solche Stellen gibt es mehr, als man denkt.
Was auf der Heimrechnung steht
Die 3.364 Euro bestehen im Kern aus zwei Blöcken: Pflege und Wohnen.1
Pflege: Im ersten Jahr zahlt der Bewohner 1.775 Euro Eigenanteil an der Pflege selbst. Darin stecken 128 Euro für die Ausbildung von Pflegekräften, dazu später mehr.
Bevor dieser Eigenanteil überhaupt entsteht, hat die Pflegekasse bereits eine Pauschale an das Heim überwiesen, je nach Schwere der Pflegebedürftigkeit, dem sogenannten Pflegegrad, zwischen 805 und 2.096 Euro im Monat.4 Zusätzlich übernimmt sie einen Teil des verbleibenden Eigenanteils, einschließlich des Ausbildungsanteils.5 Dieser Teil wächst mit jedem Jahr im Heim:
| Jahr im Heim | Anteil der Kasse am Pflege-Eigenanteil | Was der Bewohner für die Pflege zahlt |
|---|---|---|
| 1 | 15 % | rund 1.775 € |
| 2 | 30 % | rund 1.460 € |
| 3 | 50 % | rund 1.045 € |
| ab 4 | 75 % | rund 520 € |
Ohne diesen Zuschuss läge der Pflege-Eigenanteil bei rund 2.090 Euro im Monat (Modellrechnung).4
Wohnen: Dafür fallen 1.589 Euro im Monat an, rund 19.000 Euro im Jahr (Modellrechnung). Dieser Betrag bleibt immer gleich, denn die Pflegeversicherung beteiligt sich daran nie.2 Er umfasst alles, was auch zu einer Wohnung gehört: Miete, Nebenkosten, Essen, Reinigung und Wäsche. Das Gesetz teilt ihn allerdings in zwei Posten, die auf der Rechnung getrennt erscheinen:
- Unterkunft und Verpflegung, 1.068 Euro: Zimmer, Energie, Essen, Reinigung und Wäsche, vergleichbar mit Nebenkosten und Verpflegung.
- Investitionskosten, 521 Euro: Bau oder Kauf des Gebäudes, Instandhaltung und Ausstattung, vergleichbar mit der Kaltmiete.
Warum diese Trennung wichtig ist, zeigt sich später. Für beide Posten gelten unterschiedliche Regeln, und bei keinem verhandelt der Bewohner selbst mit.
Die Begründung, warum die Versicherung das Wohnen nicht bezahlt, klingt vernünftig: Wohnen und Essen müsste man auch zu Hause bezahlen. Nur verschiebt sich das Verhältnis mit der Zeit. Im ersten Jahr macht das Wohnen knapp die Hälfte der Eigenbeteiligung aus, ab dem vierten Jahr drei Viertel.
Was das bedeutet, zeigt eine Zahl des Gesundheitsministeriums: Ende 2024 bezog mehr als jeder dritte Heimbewohner Hilfe zur Pflege vom Sozialamt, genau 35,1 Prozent.4 Die Versicherung deckt einen Teil der Pflege. Den Rest trägt das eigene Vermögen, bis es aufgebraucht ist, und danach die Allgemeinheit.
Zu Hause, wo 86 Prozent der Pflegebedürftigen versorgt werden, sieht es anders aus. Dort zahlt die Kasse Pflegegeld an die Familie, zwischen 347 und 990 Euro im Monat, oder sie bezahlt einen Pflegedienst. Außerdem überweist sie Rentenbeiträge für pflegende Angehörige.4
Wer in die Kasse einzahlt
Die Pflegeversicherung ist für alle Pflicht, besteht aber aus zwei getrennten Töpfen. Die soziale Pflegeversicherung (SPV) ist der gesetzliche Zweig. In ihr sind 74,5 Millionen Menschen versichert. Die private Pflegepflichtversicherung (PPV) deckt 9,2 Millionen Menschen ab.4 Wer wohin gehört, entscheidet die Krankenversicherung. Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist auch gesetzlich pflegeversichert, wer privat krankenversichert ist, auch privat.2
In der gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt der Beitrag 3,6 Prozent des Einkommens. Beschäftigte und Arbeitgeber teilen ihn sich. Eine Ausnahme ist Sachsen: Dort zahlen Beschäftigte 2,3 Prozent und Arbeitgeber 1,3 Prozent. Der Grund ist, dass Sachsen 1995 als einziges Land keinen Feiertag gestrichen hat, um die Arbeitgeber zu entlasten.6 Rentnerinnen und Rentner tragen den vollen Satz seit 2004 allein.7 Seit 1995 ist der Beitrag von 1,0 auf 3,6 Prozent gestiegen.8
Entscheidend ist, worauf der Beitrag erhoben wird. Bei Arbeitnehmern und Rentnern sind das Lohn, gesetzliche Rente und Betriebsrenten.9 Zinsen, Dividenden und Mieteinnahmen bleiben beitragsfrei. Nur wer freiwillig gesetzlich versichert ist, zahlt auch darauf. Zudem gibt es eine Obergrenze, die Beitragsbemessungsgrenze: Sie liegt bei 5.812,50 Euro im Monat. Auf jeden Euro darüber wird kein Beitrag mehr fällig, der Höchstbeitrag liegt bei 209,26 Euro.6 Wer 12.000 Euro brutto verdient, zahlt damit effektiv nur rund 1,7 Prozent seines Lohns (Modellrechnung).
Wenn Sie angestellt sind und knapp unter dieser Grenze verdienen, zahlen Sie auf jeden Euro den vollen Satz. Die Pflege wird so vor allem aus den Löhnen und Renten der breiten Mitte finanziert, während Vermögenserträge außen vor bleiben. Das ist ein Stück Besitz vor Leistung, eingebaut in die Beitragsformel.
Hinzu kommen Bereiche ganz ohne Beitrag. Kinder und Ehepartner ohne eigenes Einkommen sind kostenlos mitversichert. Auf Minijobs wird bisher überhaupt kein Pflegebeitrag erhoben.10
Die private Pflegeversicherung funktioniert anders. Ihr Beitrag richtet sich nicht nach dem Einkommen, sondern nach dem Alter beim Eintritt.11 Das Gesetz begrenzt ihn:
- Nach fünf Jahren Versicherung darf er den Höchstbeitrag der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht übersteigen.
- Ein Ehepaar, bei dem ein Partner kein Einkommen hat, zahlt zusammen höchstens das Anderthalbfache.
- Vorerkrankungen dürfen nicht ausgeschlossen werden.12
Beamte, bei denen der Dienstherr über die sogenannte Beihilfe einen großen Teil der Pflegekosten übernimmt, zahlen höchstens 83,70 Euro.6
Das ist kein Vorwurf an Einzelne. Es ist die Konstruktion.
Warum Kinderlose mehr zahlen
Der sichtbarste Unterschied im Beitrag ist der Zuschlag für Kinderlose. Wer ab 23 keine Kinder hat, zahlt 0,6 Prozentpunkte mehr, insgesamt also 4,2 Prozent, und zwar ohne Anteil des Arbeitgebers. Eltern werden ab dem zweiten Kind unter 25 zusätzlich entlastet.6
Der Ursprung liegt beim Bundesverfassungsgericht. Es entschied 2001: In einem System, in dem die Jungen für die Alten zahlen, leisten Eltern neben dem Geld einen zweiten Beitrag. Sie ziehen die Beitragszahler von morgen groß. Gleich hohe Beiträge für Eltern und Kinderlose seien deshalb nicht zulässig. 2022 ergänzte das Gericht, auch die Zahl der Kinder müsse sich im Beitrag niederschlagen. Das gelte ausdrücklich nur für die Pflegeversicherung, nicht für Rente und Krankenversicherung.13 Der Reformentwurf will den Zuschlag auf 0,7 Punkte anheben.2
Die Einwände sind nicht abwegig. Ob jemand ungewollt kinderlos ist, spielt keine Rolle.6 Und ob die Kinder, die Eltern großziehen, später gesetzlich oder privat versichert sind, prüft niemand. Der „generative Beitrag“ wird einem Topf gutgeschrieben, dem er später womöglich gar nicht zufließt. Dennoch ist der Zuschlag die einzige Stelle, an der das System offen sagt, wie es funktioniert: Es lebt davon, dass Kinder nachwachsen.
Durchlauferhitzer und Speicher
Damit ist die Finanzierungsform benannt. Die gesetzliche Pflegeversicherung arbeitet im Umlageverfahren: Was in einem Jahr an Beiträgen hereinkommt, geht im selben Jahr als Leistung wieder hinaus. Man kann sie sich wie einen Durchlauferhitzer vorstellen. Er erwärmt genau das Wasser, das gerade durchfließt, und hat keinen Vorrat. Das funktioniert, solange genug nachfließt. 1998 kamen auf einen Leistungsempfänger 29 Beitragszahler, 2025 waren es noch zehn.2
Einen kleinen Speicher gibt es. Seit 2015 fließt ein Teil der Beiträge in einen Pflegevorsorgefonds bei der Bundesbank. Er soll ab 2035 die Beiträge stabilisieren, wenn die geburtenstarken Jahrgänge ins Pflegealter kommen. Ende 2023 lagen dort rund 11,6 Milliarden Euro.14 Doch als der Bund 2024 seinen jährlichen Zuschuss von einer Milliarde Euro bis 2027 aussetzte, wurde zum Ausgleich auch die jährliche Einzahlung in den Fonds von 1,7 auf 0,7 Milliarden Euro gekürzt.15 Der Speicher wird also genau dann weniger befüllt, wenn der Durchlauferhitzer knapp wird.
Die private Pflegeversicherung ist dagegen von Grund auf ein Speicher. Sie arbeitet im Kapitaldeckungsverfahren: Jüngere Versicherte zahlen mehr, als ihr aktuelles Risiko kostet, und der Überschuss wird für ihr eigenes Alter angelegt. Ende 2022 lagen diese Rücklagen bei rund 50 Milliarden Euro.14 2024 standen Beitragseinnahmen von 6,4 Milliarden Euro Leistungen von 2,6 Milliarden gegenüber. Nach Angaben des PKV-Verbands fließen fast zwei Drittel der Beiträge in die Rücklagen.16
Fair ist dabei ein Hinweis: Die gesetzliche Versicherung konnte nie einen großen Speicher aufbauen. Sie musste 1995 vom ersten Tag an für Menschen zahlen, die bereits pflegebedürftig waren. Der eine Topf hatte Zeit vorzusorgen, der andere musste sofort ausschenken.
Gleiche Leistung, ungleiches Risiko
Beide Zweige müssen dieselben Leistungen erbringen. Das Gesetz schreibt vor, dass die private Versicherung Leistungen bieten muss, die „nach Art und Umfang“ gleichwertig sind.17 Warum sind die Beiträge dann so verschieden? Weil die beiden Töpfe sehr unterschiedliche Menschen versichern.
In der gesetzlichen Pflegeversicherung waren 2025 8,1 Prozent der Versicherten pflegebedürftig, in der privaten 4,5 Prozent.4 Das liegt nur zum Teil am Alter. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung hat gezeigt, dass Pflegebedürftigkeit sozial ungleich verteilt ist:
- Arbeiterinnen und Arbeiter werden im Schnitt etwa vier Jahre früher pflegebedürftig als Beamte.
- Männer mit geringem Einkommen etwa sechs Jahre früher als Gutverdiener.18
Die Grenze zwischen den beiden Töpfen verläuft damit ziemlich genau entlang des Risikos. Der Bremer Gesundheitsökonom Heinz Rothgang kommt zu dem Schluss, dass Privatversicherte im Schnitt gesünder sind und deutlich mehr verdienen.19 Nach seiner Modellrechnung läge der Beitragssatz einer Sozialversicherung nur für die heutigen Privatversicherten bei rund einem Drittel des gesetzlichen Satzes.20
Das Bundesverfassungsgericht hat die Zweiteilung 2001 gebilligt. Der Gesetzgeber durfte die Gruppen „sachgerecht und unter dem Gesichtspunkt einer ausgewogenen Lastenverteilung“ zuordnen.21 Bemerkenswert ist, dass sich beide Seiten auf diesen Satz berufen:
- Rothgang liest ihn als Auftrag, den die heutige Verteilung verfehlt.19
- Der PKV-Verband liest ihn als Bestätigung, dass die Zuordnung ausgewogen ist. Einen Finanzausgleich zwischen den Töpfen hält er für verfassungswidrig.22
Ein Papier des Bundesarbeitsministeriums skizziert einen solchen Ausgleich. Er könnte nach Berechnungen des IGES-Instituts rund zwei Milliarden Euro jährlich vom privaten in den gesetzlichen Topf verschieben (Modellrechnung).23 Die SPD-Fraktion knüpft ihre Zustimmung zur Reform an eine Beteiligung der Privatversicherten. Die Union hält dagegen: Es seien zwei verschiedene Systeme, die private Versicherung könne nicht zu einem Solidarbeitrag gezwungen werden.3
Beide Seiten haben einen wahren Kern.
- Die privaten Rücklagen sind aus Prämien für ein vertraglich zugesagtes Risiko entstanden. Sie nachträglich umzuwidmen, wäre ein Eingriff.
- Umgekehrt ist das günstigere private Kollektiv kein Verdienst am Markt. Es folgt aus einer gesetzlichen Grenzziehung: Privat versichert ist man wegen seines Berufs oder Einkommens, nicht weil man ein besseres Risiko eingekauft hätte.
Befürworter der privaten Versicherung verweisen zudem auf Eigenvorsorge und Kapitaldeckung als Schutz vor dem demografischen Wandel. Das trifft für das Kollektiv zu. Doch auch Privatversicherte erhalten nur eine Teilleistung. Den unversicherten Teil, das Wohnen im Heim, tragen sie ebenfalls aus eigenem Vermögen, und wenn es aufgebraucht ist, zahlt die Sozialhilfe. Die letzte Absicherung ist in beiden Systemen dieselbe: die Allgemeinheit. Wie oft das bei Privatversicherten geschieht, lässt sich aus den veröffentlichten Statistiken nicht ablesen.
Selbst der Regierungsbericht von 2024 spricht offen von „Grenzen des Solidaritätsprinzips“. Er nennt die Beitragsbemessungsgrenze und die Möglichkeit bestimmter Gruppen, sich außerhalb der gesetzlichen Versicherung abzusichern.14
Dass sich diese Grenze verschieben lässt, zeigt ein Versuch der Länder. Seit 2018 können Beamte in Hamburg in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, und der Dienstherr übernimmt wie ein Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags. Inzwischen bieten das rund elf Länder an.24 Nur bei der Pflege endet das Entgegenkommen: Die sogenannte pauschale Beihilfe gilt nicht für die Pflegeversicherung. Wer wechselt, zahlt den vollen Pflegebeitrag allein, bis zu 209 Euro im Monat. Privat wären es höchstens 83,70 Euro gewesen.25 6 Die Tür zur solidarischen Versicherung ist damit geöffnet, doch die Schwelle liegt ausgerechnet dort, wo die Kasse am dringendsten gute Risiken bräuchte.
An dieser Stelle lohnt ein Blick zur Rentenversicherung. Dort gilt das Prinzip „wer mehr einzahlt, bekommt mehr“, und das empfinden viele zu Recht als gerecht. Die Lebenserwartung wird dabei aber für alle gleich angesetzt. Dabei leben Männer der höchsten Einkommensgruppe im Mittel 8,6 Jahre länger als Männer der niedrigsten, und ab 65 sind es noch 6,6 Jahre.26 Wer kurz lebt und lange eingezahlt hat, finanziert rechnerisch einen Teil der längeren Rentenbezugszeit anderer mit.
Einen groben Ausgleich für Früheinsteiger schafft bislang die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren. Die Alterssicherungskommission hat 2026 empfohlen, sie abzuschaffen. Ihre Begründung: Sie erreiche vor allem Menschen mit durchgehenden Erwerbsbiografien und verletze den Grundsatz, dass gleiche Beiträge zu gleicher Rente führen.27 Das gilt allerdings nur für die Monatsrente. Über das ganze Rentenleben gerechnet erhält weniger, wer kürzer lebt, und das sind überdurchschnittlich oft Menschen, die früh angefangen und körperlich gearbeitet haben. Die Kommission erkennt selbst an, dass Gesundheit und Lebenserwartung stark mit Bildungsstand, Beruf und Einkommen zusammenhängen.27 Ob Gerechtigkeit an der Monatsrente oder an der Gesamtleistung gemessen wird, ist keine technische Frage, sondern eine Wertentscheidung.
Nebeneinandergelegt ergibt sich ein Muster:
- Rente: Gemeinsam gerechnet wird dort, wo es denen nützt, die länger leben.
- Pflege: Getrennt gerechnet wird dort, wo es denen nützt, die später pflegebedürftig werden.
Beides ist einzeln begründbar, und bei Beamten zahlt über die Beihilfe auch der Steuerzahler mit. In der Summe laufen beide Konstruktionen aber in dieselbe Richtung. Dass Privatversicherte seltener pflegebedürftig sind, ist weder Verdienst noch Schuld. Es ist das Ergebnis einer Entscheidung von 1994, und die Frage ist, ob sie dreißig Jahre später noch trägt.
Wie es zur Schieflage kam
Ende 2016 bezogen 2,75 Millionen Menschen Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, Ende 2025 waren es 6,01 Millionen. Die Ausgaben stiegen im selben Zeitraum von 31 auf 73,8 Milliarden Euro.4 Vier Ursachen lassen sich unterscheiden.
Eine politische Entscheidung. 2017 wurde neu definiert, wer als pflegebedürftig gilt, vor allem um Menschen mit Demenz besser zu erfassen. Dabei wich der Gesetzgeber von den Schwellenwerten ab, die der zuständige Expertenbeirat empfohlen hatte. Seither liegt die Zahl der Pflegebedürftigen deutlich über den Erwartungen. So steht es in den Erläuterungen des Ministeriums selbst.10
Die Kosten. Seit 2022 müssen Pflegeheime nach Tarif bezahlen. Pflegekräfte verdienen inzwischen überdurchschnittlich, was gewollt und berechtigt, aber teuer ist.2 Gleichzeitig zahlt die Kasse Heimbewohnern den mit der Wohndauer steigenden Zuschuss zum Eigenanteil. Die Ausgaben der Kasse für die Heimpflege stiegen von 14,7 Milliarden Euro 2021 auf 23,2 Milliarden 2025.4
Aufgaben, die man anders zuordnen könnte. Drei Posten fallen darunter:
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Rentenbeiträge für pflegende Angehörige. Sie stiegen von rund einer Milliarde Euro 2016 auf 4,1 Milliarden 2024.4 Sie sind gut angelegt, denn die häusliche Pflege ist für die Kasse die günstigste Lösung (Modellrechnung, Werte 2026):4
Pflegegrad 3 Kosten für die Kasse pro Monat Pflege durch Angehörige (Pflegegeld + Rentenbeitrag) 599 + 316 = 915 € Pflegedienst (Höchstbetrag) bis 1.497 € Heim (Pauschale ohne Zuschuss) 1.319 € Die Beiträge schützen Pflegende zudem vor Altersarmut, allerdings nur begrenzt: Ein Jahr Pflege in Pflegegrad 3 bringt später rund 17 Euro Monatsrente.4 Die Frage ist also nicht, ob diese Leistung sinnvoll ist, sondern wer sie bezahlt. Der Nutzen, ein Rentenanspruch, entsteht in der Rentenversicherung. Das Ministerium nennt die Beiträge in seinen eigenen Erläuterungen eine „versicherungsfremde Leistung“.2 Auch die private Pflegeversicherung und die Beihilfe zahlen sie für ihre Versicherten.28 Die Alterssicherungskommission hat 2026 für die Rentenversicherung dasselbe Grundproblem beschrieben: Wo gesamtgesellschaftliche Aufgaben aus Beiträgen statt aus Steuern bezahlt werden, entstehe eine „versteckte Form der Besteuerung“ der Beitragszahler.27
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Corona-Kosten. Hier lohnt die genaue Rechnung. Für den sogenannten Rettungsschirm der Heime, für Tests und für Prämien an Pflegekräfte flossen nach Angaben der DAK rund 13,1 Milliarden Euro:
- 7,3 Milliarden für den Rettungsschirm,
- 4,4 Milliarden für Tests,
- 1,4 Milliarden für Prämien.
Rund 1,6 Milliarden trug die gesetzliche Krankenversicherung, 5,5 Milliarden erstattete der Bund.29 Übrig bleiben bei den Beitragszahlern der Pflegeversicherung rund sechs Milliarden Euro (Modellrechnung). Der Bundesrechnungshof kritisierte zudem, dass das Auszahlungsverfahren des Rettungsschirms „missbrauchsanfällig“ war.30
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Der ausgesetzte Bundeszuschuss. Die eine Milliarde Euro pro Jahr fließt bis 2027 nicht.15
Die Demografie. Das Verhältnis von 29 zu 1 ist auf 10 zu 1 geschrumpft.2 Sie wirkt langsam, aber stetig, und sie steht erst am Anfang.
Geliehenes Wasser
In der Presse heißt es oft, der Bund schulde den Pflegekassen rund fünf Milliarden Euro. Gemeint sind die nicht erstatteten Corona-Kosten aus dem vorigen Abschnitt. Die Kassen und ein von der DAK beauftragtes Rechtsgutachten sehen darin eine Schuld. Der Bund sieht das anders. Der Bundesrechnungshof hält nüchtern fest, dass der Bund zur Erstattung nicht bereit ist.29 31
Weniger bekannt ist, dass zugleich die umgekehrte Richtung gilt. Der Bund hat der Pflegeversicherung zinslos Geld geliehen:
Von den 4,7 Milliarden sind noch 4,2 Milliarden offen.10 Die Pflegeversicherung ist damit Gläubiger und Schuldner des Bundes zugleich. Der Bund leiht ihr ungefähr den Betrag, den er ihr nach Ansicht der Kassen schuldet, und verlangt ihn zurück.
Dabei geschah das sehenden Auges. Der Bundesrechnungshof hat schon 2025 festgehalten, dass ein Darlehen die Finanzprobleme nicht löst und an einer durchgreifenden Reform „kein Weg vorbei“ führt.31 Im September 2026 bekräftigte er gegenüber dem Haushaltsausschuss, die Darlehen würden die Probleme lediglich in die Zukunft verschieben. Eine zeitnahe Rückzahlung aus eigenen Mitteln der Pflegeversicherung sei von Anfang an unrealistisch gewesen. Dass die Rückzahlung nun bis 2039 gestundet werden soll, zeige, dass auch die Bundesregierung das so sieht.33
Warum trotzdem geliehen statt bezuschusst wird, erklärt eine haushaltsrechtliche Feinheit: Ein Darlehen gilt als finanzielle Transaktion und zählt nicht für die Schuldenbremse, ein Zuschuss schon.31 34 Für jeden Finanzminister ist das Darlehen deshalb der bequemere Weg.
Das erklärt das Aufschieben, es entschuldigt es aber nicht. Die Warnungen lagen vor, und die Reformoptionen auch. Die Bundesregierung hatte sie 2024 in einem eigenen Bericht durchgerechnet.14 Und die Regel, die das Leihen billiger macht als das Handeln, haben dieselben Parlamente beschlossen, die sich auf sie berufen.
Bemerkenswert ist, dass das Muster über Regierungswechsel hinweg hält. Die Ampel-Koalition gab 2022 das erste Darlehen und setzte Ende 2023 den Bundeszuschuss aus, den es erst seit 2022 gab.4 35 Die Darlehen 2025 und 2026 kamen von Union und SPD.32 Wer den bequemen Weg geht, obwohl er es besser weiß, weicht einer Lösung aus. Das haben inzwischen Regierungen unterschiedlicher Zusammensetzung getan.
Ursprünglich sollten die beiden jüngsten Darlehen ab 2029 über fünf Jahre getilgt werden.36 Der Reformentwurf verschiebt die Rückzahlung auf die Jahre 2035 bis 2039, in Raten von 840 Millionen Euro jährlich, und weist das ausdrücklich als „Entlastung“ aus.10 Zudem soll der Bund künftig ein zinsloses Darlehen gewähren, wann immer das Geld absehbar nicht reicht.37
Das ist kein Geld für die Pflege. Es ist ein Vorschuss auf die Beiträge der späten 2030er Jahre, also genau der Jahre, für die der Vorsorgefonds gedacht war. Der Durchlauferhitzer bekommt heute geliehenes Wasser, das er aus dem Zulauf von morgen zurückgeben muss.
Wie knapp es ist, zeigen die jüngsten Zahlen des GKV-Spitzenverbands, der Dachorganisation der gesetzlichen Kassen. Im ersten Halbjahr 2026 stiegen die Ausgaben um elf Prozent, die Beitragseinnahmen nur um 3,9 Prozent. Ohne Darlehen erwartet der Verband für 2026 ein Defizit von 4,4 Milliarden Euro und für 2027 einen ungedeckten Bedarf von zehn Milliarden.38
Die Ersparnis, die nie zurückfloss
Die Pflegeversicherung hatte 1995 ein erklärtes Ziel: Wer ein Leben lang gearbeitet hat, soll wegen der Pflege nicht zum Sozialamt müssen.14 Das hat funktioniert, und es hat die Sozialhilfe massiv entlastet. Die Sozialhilfe tragen Länder und vor allem Kommunen.
- 1994 gaben sie 9,1 Milliarden Euro für Hilfe zur Pflege aus.
- 2022 waren es netto noch 3,5 Milliarden Euro.
Die Bundesregierung beziffert die jährliche Ersparnis auf nominal rund 5,6 Milliarden Euro.14 Rechnet man die Preissteigerung ein, ist sie deutlich größer. Die Arbeitsebene des „Zukunftspakts Pflege“ nannte Ende 2025 vier bis fünf Milliarden Euro jährlich.39 Vor 1995 lebten rund 70 Prozent der Heimbewohner von Sozialhilfe, heute ist es etwa ein Drittel.14
Für diese Entlastung gab es 1994 eine Gegenleistung, jedenfalls auf dem Papier:
- Die Förderpflicht. Das Gesetz verpflichtet die Länder, die Ersparnis in den Bau und Erhalt von Pflegeheimen zu stecken (§ 9 SGB XI).14 Die Vorschrift ist aber als Soll-Regel ohne Durchsetzung formuliert.
- Der geplante Zuschuss. Ein weiterer Plan sah vor, dass die Länder über die Steuerverteilung einen Zuschuss mitfinanzieren, damit die Pflegeversicherung im Heim die Pflegekosten im Regelfall vollständig deckt. Er fand keine Zustimmung.14
- Die Investitionskosten. Dass die Heime ihre Gebäudekosten gesondert den Bewohnern in Rechnung stellen dürfen, entstand erst im Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat.40
Das Ergebnis: Die Entlastung ist angekommen, die Gegenleistung nicht. Wie viel die Länder tatsächlich in Pflegeheime investieren, weiß niemand genau. Eine bundesweite Übersicht gibt es nicht. Bezeichnenderweise führt der Reformentwurf erstmals eine jährliche Berichtspflicht der Länder ein.37 Man kann nicht kontrollieren, was man nicht zählt.
Seit 2020 kommt eine weitere Verschiebung hinzu, diesmal ausdrücklich politisch gewollt. Das Sozialamt darf Kinder pflegebedürftiger Eltern nur noch heranziehen, wenn sie mehr als 100.000 Euro im Jahr verdienen.41 Das entlastet Familien spürbar. Die Kosten verschwinden aber nicht. Sie wandern von den Angehörigen zur Sozialhilfe, also zur Allgemeinheit.
Die Kaltmiete des Heims
Damit wird verständlich, woher der Kaltmiet-Anteil von 521 Euro auf der Heimrechnung kommt. Der Betreiber eines Heims hat, wie jedes Unternehmen, Kosten für sein Gebäude:
- Bau oder Kauf,
- Kredite und Zinsen,
- Reparaturen,
- oder eine Miete, wenn ihm das Haus nicht gehört.
Diese Kosten sollten ursprünglich die Länder tragen. Soweit sie es nicht tun, darf das Heim sie den Bewohnern gesondert berechnen (§ 82 SGB XI).42
Der Unterschied zum Krankenhaus ist aufschlussreich. Auch dort sind die Länder für die Gebäude zuständig, doch jedes Krankenhaus im Krankenhausplan eines Landes hat einen Rechtsanspruch auf diese Förderung. Die Krankenkassen zahlen die laufenden Kosten der Behandlung.43 Dass die Länder auch dort zu wenig investieren, belastet die Kliniken, aber keinen Patienten mit einer eigenen Investitionsrechnung. Im Pflegeheim zahlt der Bewohner die Kaltmiete selbst.
Bei der Ausbildung ist es ähnlich. Seit 2020 werden Pflegekräfte einheitlich ausgebildet und können danach im Krankenhaus wie im Heim arbeiten. Finanziert wird die Ausbildung über einen Landesfonds. Das Gesetz legt die Anteile fest:
| Zahler | Anteil | Wer es am Ende bezahlt |
|---|---|---|
| Krankenhäuser | 57,2 % | Krankenkassen, also die Beitragszahler |
| Pflegeeinrichtungen | 30,2 % | vor allem die Bewohner über ihren Eigenanteil; die Pflegekasse übernimmt davon mit wachsender Wohndauer 15 bis 75 Prozent |
| Land | 8,9 % | Steuerzahler |
| Pflegeversicherung | 3,6 % | Beitragszahler |
Quellen: § 33 PflBG44, Ausbildungsfonds Baden-Württemberg45, DAK5. Das Heim zahlt seinen Anteil übrigens auch dann, wenn es selbst gar nicht ausbildet.45
Dieselbe Ausbildung wird im Krankenhaus also vollständig von der Solidargemeinschaft bezahlt, im Heim zunächst überwiegend vom einzelnen Pflegebedürftigen. Erst mit den Jahren übernimmt die Pflegekasse den größeren Teil. Der Ersatzkassenverband rechnet vor, dass Heimbewohner im Schnitt 649 Euro im Monat weniger zahlen müssten, wenn die Länder Investitions- und Ausbildungskosten vollständig übernähmen.1
Und Unterkunft und Verpflegung? Dieser Preis wird zwischen Heim, Pflegekassen und Sozialamt verhandelt, nicht vom Bewohner (§ 87 SGB XI). Ein juristischer Standardkommentar nennt das ungewöhnlich offen „Verträge zulasten Dritter“.46 Die Pflegekasse verhandelt über Geld, das sie selbst nie zahlt. Wer zahlt, verhandelt nicht, und wer verhandelt, zahlt nicht.
Wie im Heim Geld verdient wird
Gewinn ist im Pflegeheim nicht anrüchig, sondern gesetzlich vorgesehen. Das Pflegeversicherungsgesetz holte 1994 bewusst private und gemeinnützige Träger in den Markt, um schnell genug Plätze zu schaffen.14 Heute sind rund 53 Prozent der Heime gemeinnützig, etwa 42 Prozent privat, der Rest öffentlich.47
Das Bundessozialgericht hat 2009 entschieden, dass die Vergütung eines Heims einen Zuschlag für das unternehmerische Risiko enthalten muss.48 Schiedsstellen setzen dafür häufig etwa vier Prozent des Umsatzes an. Eine vom Verband der privaten Anbieter beauftragte Studie kommt auf knapp fünf Prozent.49
Wichtig ist, wie diese Zuschläge berechnet werden. Das Heim legt seine Kosten dar, und auf diese Kosten kommt ein Prozentsatz. Man kann sich das wie einen Handwerker vorstellen, der nach Aufwand abrechnet und auf jede Stunde vier Prozent aufschlägt. Er verdient an jedem zusätzlichen Aufwand mit. Ein Anreiz zu sparen entsteht so nicht.
Wie viel tatsächlich verdient wird, ist schlecht belegt. Das Wirtschaftsforschungsinstitut RWI meldete, dass 2019 mehr als ein Viertel der Heime Verluste schrieb. Private Heime waren im Westen zugleich rund sieben Prozent günstiger als der Durchschnitt.50 Das ist die eine Seite.
Die andere Seite ist das Gebäude. Angenommen, jemand besitzt eine Immobilie und vermietet sie an ein Pflegeheim, das er in einer anderen Gesellschaft selbst betreibt. Die Miete, die das Heim zahlt, landet als Kostenposten in den Investitionskosten und damit beim Bewohner. Beim Vermieter ist sie Einnahme, und sein Gewinn taucht in keiner Gewinnkontrolle der Pflege auf.
Das System kennt diesen Fall, begrenzt ihn aber nur grob:
- Nordrhein-Westfalen erkennt eine Miete zwischen verbundenen Gesellschaften nur bis zu einem Vergleichswert an. Dieser wird so berechnet, als hätte der Betreiber selbst gebaut: mit einer Obergrenze pro Quadratmeter (2025: 3.288,88 Euro) und einer festgelegten Verzinsung von rund drei Prozent.51 52 Nachweise über die tatsächlichen Baukosten verlangt das Modell aber ausdrücklich nicht.51 Wer billiger gebaut oder ein längst abbezahltes Haus gekauft hat, behält die Differenz.
- Das Bundessozialgericht verlangte 2021 in einem solchen Fall, dass die tatsächliche Miete auf Plausibilität geprüft und mit anderen Heimen verglichen wird.53
- Sachsen geht weiter: Dort gelten Mieterhöhungen, die nur durch einen Eigentümerwechsel entstehen, nicht als notwendig.54
- Heime ganz ohne Landesförderung brauchen für ihre Investitionskosten gar keine Zustimmung, eine Mitteilung an die Behörde genügt.42
Finanzinvestoren nutzen diese Trennung von Betrieb und Immobilie gezielt. Eine Studie der Hans-Böckler-Stiftung beschreibt, wie Kaufkredite samt Zinsen der Betreibergesellschaft aufgeladen werden.55 Investoren erwarteten bei Pflegeimmobilien zuletzt Renditen von vier bis viereinhalb Prozent.56 Geht der Betrieb in die Insolvenz, bleibt das Gebäude im Konzern.
Daraus folgt eine Frage, die sich mit öffentlichen Daten nicht beantworten lässt: Das RWI wertet die Abschlüsse der Heimbetreiber aus. Wenn in Konzernen ein Teil des Ertrags über die Miete bei der Immobiliengesellschaft anfällt, können ein defizitäres Heim und ein profitabler Konzern gleichzeitig existieren.
Fair ist aber auch: Die Trennung von Betrieb und Immobilie ist in vielen Branchen üblich. Investoren bringen Kapital, das die Länder seit Jahren nicht bereitstellen, und seit dem Zinsanstieg 2022 ist Bauen erheblich teurer geworden. Der Befund ist deshalb kein Vorwurf an einzelne Betreiber, sondern einer an die Konstruktion. Sie kontrolliert den Gewinn dort, wo er offen ausgewiesen wird, und kaum dort, wo er als Kostenposten eines Schwesterunternehmens auftaucht. Kontrolle statt Wirksamkeit, an genau der falschen Stelle.
Warum niemand dämmt
Wie sehr die Regeln das Verhalten prägen, zeigt ein unscheinbares Thema: Energie. Heime brauchen es warm, denn wer sich wenig bewegt, friert schneller. 2022 verbrauchten sie im Mittel knapp 2.700 Kilowattstunden Strom pro Bewohner.57 Ein Gutachten im Auftrag des Gesundheitsministeriums kommt zu einem klaren Ergebnis:
- Einfache Maßnahmen im Verhalten sind weitgehend ausgeschöpft.
- Das große Potenzial liegt in Dämmung, Heizung und Photovoltaik.
- Genau diese Investitionen werden meist nicht als notwendig anerkannt, und die Kostenrichtwerte berücksichtigen keine höheren Energiestandards.57
Aus Sicht eines Investors ergibt sich daraus folgende Rechnung:
| Was er tut | Was mit dem Geld passiert |
|---|---|
| Über dem gesetzlichen Mindeststandard bauen | Die Mehrkosten über der Obergrenze bekommt er nicht erstattet. |
| Dadurch Energie sparen | Das senkt die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Bei der nächsten Verhandlung sinkt das Entgelt, der Vorteil geht an Bewohner und Kostenträger.58 59 |
| Einen Förderzuschuss beantragen | Er wird von den Investitionskosten abgezogen. Die Bewohner profitieren, für den Betreiber ist er neutral.60 61 In Bayern ist er zur Antragstellung sogar verpflichtet.60 |
| Günstig unterhalb der Obergrenze bauen | Die Differenz bleibt als Gewinn beim Eigentümer. |
Das Öko-Institut beschreibt dasselbe Dilemma wie zwischen Vermieter und Mieter: Wer investiert, hat nichts davon, und wer profitiert, hat nicht investiert.59 Für den Investor ist es damit rational, genau den gesetzlichen Mindeststandard zu bauen. Als die Energiepreise 2022 explodierten, erstattete die Pflegeversicherung den Heimen die gestiegenen Energieabschläge, und der Bund refinanzierte das mit bis zu zwei Milliarden Euro.62 Bezahlt wurde die gestiegene Rechnung, nicht die Einsparung.
Der Kern: Das System prüft, was ein Gebäude beim Bau kosten darf, aber nicht, was es über 30 oder 50 Jahre im Betrieb kostet. Eine Regel, die Verschwendung verhindern soll, verhindert so die sparsamste Lösung.
Was der Reformentwurf daraus macht
Der Referentenentwurf vom Juni setzt auf beiden Seiten an.10
Mehr Einnahmen – 2027 rund 3,9 Milliarden Euro:
- Pflegebeiträge auf Minijobs: 1,2 Milliarden
- eine höhere Beitragsbemessungsgrenze: 1,6 Milliarden (Beschäftigte zahlen dadurch höchstens 17 Euro mehr im Monat)
- ein höherer Zuschlag für Kinderlose: 1,1 Milliarden
Ab 2028 kommt ein Zuschlag für mitversicherte Ehepartner hinzu, mit Ausnahmen etwa für Eltern kleiner Kinder und für pflegende Partner.2
Weniger Ausgaben:
- strengere Maßstäbe bei der Einstufung neuer Pflegebedürftiger: 2027 minus 1,3 Milliarden, bis 2030 minus 4,2 Milliarden
- ein langsamerer Anstieg der Heimzuschüsse, der Höchstsatz erst nach viereinhalb statt drei Jahren: minus 2,6 Milliarden
- ein halbiertes Pflegegeld in den ersten drei Monaten für neu Eingestufte: minus 0,9 Milliarden
- der Wegfall des Entlastungsbetrags in Pflegegrad 1: minus 0,4 Milliarden10
Die geplante Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige hat der neue Gesundheitsminister Carsten Linnemann im August zurückgenommen. Eine Gegenfinanzierung steht noch aus.63
Rechnet man zusammen, liegen 2027 knapp 60 Prozent der Wirkung auf der Ausgabenseite (Modellrechnung). Knapp neun von zehn eingesparten Euro greifen erst beim Eintritt in die Pflege oder beim nächsten Schritt darin (Modellrechnung). Wer bereits eingestuft ist, behält seinen Pflegegrad.2 Das ist politisch verständlich: Wer in zwei Jahren pflegebedürftig wird, weiß das heute nicht und sitzt an keinem Verhandlungstisch. Die Anpassung wandert in die Zukunft, wie schon bei den Darlehen.
Eine Begrenzung der Eigenanteile im Heim hält das Ministerium für nicht finanzierbar. Stattdessen sollen die Leistungen ab 2028 jährlich mit der Inflation steigen.2 Eine Beteiligung der Privatversicherten enthält der Entwurf nicht. Sie ist zur Bruchlinie der Koalition geworden.3
Die Bilanz der weitergereichten Rechnungen
Legt man die Befunde nebeneinander, ergibt sich eine Bilanz. Sie zeigt nicht, wer „schuld“ ist. Sie zeigt, wo Lasten verschoben wurden, ohne zu verschwinden.
| Wer hat sich entlastet? | Um wie viel (grob) | Wer trägt stattdessen? |
|---|---|---|
| Länder und Kommunen (Sozialhilfe) | 4–5,6 Mrd. € pro Jahr | Beitragszahler der Pflegeversicherung |
| Länder (Gebäude der Heime) | ≈ 4,8 Mrd. € pro Jahr* | Heimbewohner |
| Krankenkassen und Länder (Ausbildung im Heim) | bis zu ≈ 1,2 Mrd. € pro Jahr** | Heimbewohner, mit wachsender Wohndauer zunehmend die Beitragszahler der Pflegeversicherung |
| Bund (Corona-Kosten) | ≈ 6 Mrd. € einmalig | Beitragszahler der Pflegeversicherung |
| Bund (ausgesetzter Zuschuss 2024–2027) | 1 Mrd. € pro Jahr | Vorsorgefonds und Beitragszahler |
| Bund (Darlehen statt Zuschuss) | 4,2 Mrd. € offen | Beitragszahler ab 2035 |
* Modellrechnung: Investitionskosten von 521 Euro × 12 Monate × rund 770.000 Heimbewohner (2025). Das ist eine Obergrenze, weil nicht jeder Bewohner den vollen Durchschnitt zahlt.
** Modellrechnung: 128 Euro × 12 × rund 770.000 Heimbewohner, ebenfalls eine Obergrenze. Der tatsächliche Betrag bei den Bewohnern ist niedriger, weil der Zuschuss der Kasse einen Teil übernimmt.
Auffällig ist: Fast alle Zeilen beginnen mit der öffentlichen Hand. Die meisten weitergereichten Rechnungen stammen nicht von Privatleuten, sondern von Bund, Ländern und Kommunen selbst.
Was bleibt
Die Pflegeversicherung ist nicht gescheitert. Sie hat Hunderttausende vor dem Sozialamt bewahrt und eine flächendeckende Versorgung aufgebaut. Aber sie leidet an einer Konstruktion, die für andere Zahlen gebaut wurde:
- ein Durchlauferhitzer für die Mehrheit und ein Speicher für eine Minderheit mit günstigerem Risiko,
- Aufgaben, die der Staat bestellt und die Beitragszahler begleichen,
- Heimbewohner, die für Gebäude und Ausbildung aufkommen, obwohl eigentlich andere zuständig wären,
- und Regeln, die den Bau kontrollieren, aber nicht den Betrieb.
Warum ändern sich solche Konstruktionen so selten, obwohl sie durch Gesetze entstanden sind und durch Gesetze geändert werden könnten? Die Antwort liegt in der Verteilung von Gewinn und Verlust.
Wer bei einer Umstellung verlieren würde, weiß das genau, kann es beziffern und ist organisiert:
- Finanzministerien, die neue Lasten im eigenen Haushalt fürchten. Würden Beamte etwa in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen, müssten die Dienstherren nach Einschätzung der Alterssicherungskommission jahrzehntelang doppelt zahlen.27
- Versicherer, deren Geschäftsmodell auf Neuzugängen beruht.
- Versicherte mit günstigem Tarif.
Wer gewinnen würde, gewinnt wenig pro Kopf, merkt es erst nach Jahren und hat keine Lobby: die Beitragszahler mit durchschnittlichem Einkommen, die künftigen Heimbewohner. Die organisierte Minderheit setzt sich gegen die diffuse Mehrheit durch, nicht weil sie die besseren Argumente hätte, sondern weil sie ihren Verlust früher spürt.
Hinzu kommt ein Faktor, der in der Reformdebatte fast nie vorkommt: die Zeit. Rücklagen, die nach alten Regeln angespart wurden, lassen sich nicht nachträglich umverteilen. Wer die Mischung der Versicherten ändern will, kann das nur über die Neuzugänge tun, und deren Wirkung entfaltet sich über Jahrzehnte. Die Alterssicherungskommission beschreibt dasselbe für die Rente. Sie nennt eine Versicherung, in die alle Erwerbstätigen einzahlen, ausdrücklich ein „Idealbild“, hält es wegen der starken Abhängigkeit von früheren Entscheidungen aber in absehbarer Zeit für schwer erreichbar.27
Für Gebäude gilt das Gleiche: Ein Heim, das heute nach dem Mindeststandard gebaut wird, heizt bis in die 2070er Jahre. Reformen, die an der Konstruktion ansetzen, wirken langsam. Reformen, die nur an Beiträgen und Leistungen drehen, wirken schnell, müssen aber alle paar Jahre wiederholt werden. Der aktuelle Entwurf gehört überwiegend zur zweiten Sorte.
Jede Stellschraube verschiebt Lasten, keine lässt sie verschwinden. Höhere Beiträge treffen die Erwerbstätigen, Kürzungen die Pflegebedürftigen und ihre Familien, Steuerzuschüsse die Allgemeinheit, ein Finanzausgleich die Privatversicherten. Auch die naheliegende Alternative hat ihren Preis: Eine Vollversicherung würde nach Berechnungen, die das Ministerium zitiert, mehr als vier zusätzliche Beitragspunkte kosten.2 Eine Lösung ohne Zahlende gibt es nicht. Ehrlich wäre es, offen zu entscheiden, wer zahlt, statt die Rechnung in Darlehen, Umlagen und Stichtage zu zerlegen, bis sie niemandem mehr zuzuordnen ist.
Irgendwann liegt diese Rechnung wieder auf einem Küchentisch. Alle Seiten nennen die Pflege eine Aufgabe der ganzen Gesellschaft. Wer aber gehört zu diesem „wir“, das sie gemeinsam trägt – und nach welchen Regeln?
Fußnoten
1. vdek, Pressemitteilung vom 14.07.2026, Stand 1.7.2026 [Verbandsauswertung, Kassenseite]: vdek.com ↩
2. Bundesministerium für Gesundheit, FAQ zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes [amtlich]: bundesgesundheitsministerium.de ↩
3. Tagesspiegel, 27.09.2026, Stand 29.09.2026 [journalistisch]: tagesspiegel.de ↩
4. Bundesministerium für Gesundheit, Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung, Stand Juli 2026 [amtlich]: bundesgesundheitsministerium.de ↩
5. DAK, Leistungszuschlag in der vollstationären Pflege [Kasse, Umsetzungshinweis]: dak.de; ergänzend Auszug aus dem Gemeinsamen Rundschreiben von GKV-Spitzenverband und Pflegekassenverbänden zu § 43c SGB XI [Verwaltungspraxis, veröffentlicht von einem Heimträger]: Rundschreiben (Auszug) ↩
6. Bundesministerium für Gesundheit, Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung, Stand 14.09.2026 [amtlich]: bundesgesundheitsministerium.de ↩
7. Deutsche Rentenversicherung, Pflegeversicherung der Rentner [amtlich]: deutsche-rentenversicherung.de ↩
8. Institut Arbeit und Qualifikation, Universität Duisburg-Essen, Beitragssätze 1995–2025 [wissenschaftlich]: sozialpolitik-aktuell.de ↩
9. Haufe, Beitragspflichtige Einnahmen [fachjournalistisch]: haufe.de ↩
10. Bundesministerium für Gesundheit, Erläuterungen zu den Maßnahmen des Pflegeneuordnungsgesetzes, 04.06.2026 [amtlich; Finanzwirkungen als Schätzung des Ministeriums]: bundesgesundheitsministerium.de ↩
11. Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 19/6183 [amtlich]: sozialpolitik-aktuell.de ↩
12. § 110 SGB XI [Gesetz]: dejure.org ↩
13. Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung 46/2022 [amtlich]: bundesverfassungsgericht.de ↩
14. Bericht der Bundesregierung zur zukunftssicheren Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung, BT-Drs. 20/12600 [amtlich]: dserver.bundestag.de ↩
15. Bundesministerium für Gesundheit, Stichwort Pflegevorsorgefonds [amtlich]: bundesgesundheitsministerium.de ↩
16. PKV-Verband, Pressemitteilung zum Jahr 2024 [interessengeleitet]: pkv.de; Zahlenbericht 2024: pkv.de ↩
17. § 23 SGB XI [Gesetz]: lxgesetze.de ↩
18. DIW Wochenbericht 44/2021 [wissenschaftlich]: diw.de ↩
19. Rothgang, Bundesgesundheitsblatt 2023 [wissenschaftlich]: ncbi.nlm.nih.gov ↩
20. Rothgang/Domhoff, Gutachten AAPV III, 2025, im Auftrag der Initiative Pro-Pflegereform [Modellrechnung, auftragsgebunden]: pro-pflegereform.de ↩
21. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3.4.2001, 1 BvR 2014/95 [amtlich]: bverfg.de ↩
22. PKV-Verband zum Finanzausgleich [interessengeleitet]: pkv.de ↩
23. G+G (AOK), Bericht über das Papier des Bundesarbeitsministeriums mit IGES-Simulationen [journalistisch, Kassenmedium; Modellrechnung]: aok.de ↩
24. Deutsche Beamtenversorgung, Übersicht pauschale Beihilfe, Stand 2026 [Fachportal]: deutsche-beamtenversorgung.de; ergänzend ad-hoc-news 2026 [journalistisch]: ad-hoc-news.de ↩
25. Bund der Versicherten zur pauschalen Beihilfe und Pflegeversicherung [Verbraucherverband]: bundderversicherten.de; DAS INVESTMENT [journalistisch]: dasinvestment.com ↩
26. Robert Koch-Institut, Journal of Health Monitoring 1/2019 [amtlich, wissenschaftlich]: rki.de ↩
27. Alterssicherungskommission, Empfehlungen, 24.06.2026, Empfehlungen 5, 6, 7, 17, 21 und 23 [amtlich beauftragt]: bundesregierung.de ↩
28. § 44 SGB XI [Gesetz]: nwb.de ↩
29. Felix, Rechtsgutachten im Auftrag der DAK, 2024 [auftragsgebunden; Zahlen Kassenseite; Bundeserstattung amtlich belegt]: awo.org ↩
30. Bundesrechnungshof, Prüfung des Pflege-Rettungsschirms [amtlich]: bundesrechnungshof.de ↩
31. Bundesrechnungshof, Bericht zum Einzelplan 15, Bundeshaushalt 2025, einschließlich Einordnung der Darlehen als finanzielle Transaktion [amtlich]: bundesrechnungshof.de (Volltext); Übersicht: bundesrechnungshof.de ↩
32. Deutscher Bundestag, hib zum Etat 2026 [amtlich]: bundestag.de ↩
33. Deutsches Ärzteblatt, „Bundesrechnungshof kritisiert Haushaltsplanungen bei Transformationsfonds und Pflege“, September 2026 [journalistisch, mit wörtlichen Zitaten aus dem Bericht an den Haushaltsausschuss]: aerzteblatt.de; ergänzend Bibliomed Pflege: bibliomed-pflege.de ↩
34. Haufe/dpa, 07.07.2025 [journalistisch]: haufe.de ↩
35. § 61a SGB XI in der Fassung des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2023 vom 22.12.2023 [Gesetz]: haufe.de; Beschlussempfehlung BT-Drs. 20/9792 [amtlich]: dserver.bundestag.de; Antwort der Bundesregierung BT-Drs. 20/14319 [amtlich]: dserver.bundestag.de ↩
36. Bundesministerium für Gesundheit, Pressemitteilung vom 24.06.2025 [amtlich]: bundesgesundheitsministerium.de ↩
37. Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes [amtlich, Entwurf]: bundesgesundheitsministerium.de; ergänzend Stellungnahme des PKV-Verbands [interessengeleitet]: bundesgesundheitsministerium.de ↩
38. GKV-Spitzenverband, Pressemitteilung vom 31.08.2026 [Körperschaft, Kassenseite]: gkv-spitzenverband.de ↩
39. Zukunftspakt Pflege, Papier der Fachebenen, Dezember 2025 [amtlich, Arbeitsstand]: bundesgesundheitsministerium.de ↩
40. Bundessozialgericht, Urteil vom 06.09.2007, B 3 P 3/07 R [Rechtsprechung]: nwb.de ↩
41. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Angehörigen-Entlastungsgesetz, BT-Drs. 19/13399 [amtlich]: dserver.bundestag.de ↩
42. § 82 SGB XI [Gesetz]: dejure.org ↩
43. Senatsverwaltung Berlin, Krankenhausfinanzierung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz [amtlich]: berlin.de; AOK-Lexikon zum Rechtsanspruch auf Investitionsförderung [Kassenseite]: aok.de; vdek zur rückläufigen Investitionsförderung der Länder [Kassenseite]: vdek.com ↩
44. § 33 Pflegeberufegesetz [Gesetz]: gesetze-im-internet.de ↩
45. Ausbildungsfonds Baden-Württemberg, Ausbildungsfinanzierung [Fondsverwaltung]: afbw-gmbh.de ↩
46. § 87 SGB XI [Gesetz]: dejure.org; Kommentar Sommer zu § 87 SGB XI [Fachkommentar]: haufe.de ↩
47. Kassenärztliche Bundesvereinigung, Pflegeheime und Personal, Trägerstruktur 2023 nach Destatis [amtliche Daten]: kbv.de ↩
48. BAGFW zum Wagniszuschlag nach BSG vom 29.1.2009 [Verband]: bagfw.de ↩
49. Bundessozialgericht, Urteil vom 26.9.2019, B 3 P 1/18 R [Rechtsprechung]: haufe.de; B 3 P 7/22 R [Rechtsprechung; IEGUS-Studie interessengeleitet]: gesetze.co ↩
50. RWI, Pflegeheim Rating Report 2022 [wissenschaftlich]: rwi-essen.de ↩
51. Curacon, APG DVO NRW – Grundbegriffe [Fachberatung]: curacon.de ↩
52. Solidaris, Angemessenheitsgrenzen NRW 2025 [Fachberatung]: solidaris.de ↩
53. Bundessozialgericht, Urteil vom 28.01.2021, B 8 SO 6/19 R [Rechtsprechung]: bsg.bund.de ↩
54. Freistaat Sachsen, Verordnung zu § 82 SGB XI, § 12 Abs. 5 [Landesrecht]: revosax.sachsen.de ↩
55. Hans-Böckler-Stiftung, Working Paper 327/2024 [wissenschaftlich]: boeckler.de ↩
56. PwC, Der Markt für Seniorenimmobilien in Deutschland [Branchenstudie]: pwc.de ↩
57. Curacon/solites, Gutachten zum Energieverbrauch stationärer Pflegeeinrichtungen im Auftrag des BMG, September 2023 [amtlich beauftragt]: bundesgesundheitsministerium.de ↩
58. KEA-BW, Gutachten zu Hemmnissen bei der Finanzierung von Energiesparmaßnahmen in Pflegeheimen [Landesagentur]: kea-bw.de ↩
59. Öko-Institut, Soziale Einrichtungen und Klimaschutz [wissenschaftlich]: oeko.de ↩
60. Freistaat Bayern, Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) [Landesrecht]: umwelt-online.de ↩
61. Land Brandenburg, Investitionsumlage-Berechnungsverordnung [Landesrecht]: bravors.brandenburg.de ↩
62. § 154 SGB XI, Ergänzungshilfen für stationäre Pflegeeinrichtungen [Gesetz]: gesetze-im-internet.de ↩
63. Deutsches Ärzteblatt, 24.08.2026 [journalistisch]: aerzteblatt.de ↩
Quellen-Notiz: Die Modellrechnungen beruhen auf den amtlichen Angaben: Pflege-Eigenanteil vor Zuschuss 1.775 € ÷ 0,85 ≈ 2.088 €, danach je Jahr mit 70, 50 und 25 Prozent; Wohnteil (1.068 + 521) € × 12; effektiver Beitragssatz 209,26 € ÷ 12.000 €; Corona-Rest 13,1 − 1,6 − 5,5 Mrd. €; Ausgabenanteil 2027 5,55 ÷ 9,45 Mrd. €; Bilanzwerte Monatsbeträge × 12 × 770.794 Heimbewohner. Nicht gesondert belegte Argumentationsschritte sind die Topfzuordnung beim Kinderlosenzuschlag, das Gegenmuster von Rente und Pflege, die Unterscheidung zwischen Monatsrente und Gesamtleistung, die Anreizwirkung prozentualer Zuschläge, die Wirkung des Bestandsschutzes, die Anreizkette bei der Energie, die Frage nach Konzerngewinnen über Mieten und die Einordnung des Entwurfs als überwiegend parametrische Reform.
Vision Deutschland
„Nicht über die nächste Wahl, sondern über die nächsten zwanzig Jahre.“
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