Zwei Weichen entscheiden, ob die Zuckersteuer Gesundheit schützt oder die Kasse füllt

Ein Baustein, richtig gebaut

Warum die Zuckersteuer nur wirkt, wenn mehr folgt – und wo aus Fürsorge Geldtrieb wird

Es beginnt mit einer Zahl, die niemandem wehtun soll. 450 Millionen Euro im Jahr, erhoben bei den Herstellern zuckriger Limonade, gedacht als Beitrag zur Entlastung der Krankenkassen.1 So steht es in den amtlichen Papieren, und so klingt es harmlos. Ein paar Cent auf die Cola, ein Anreiz für weniger Zucker, ein Modell, das in über hundert Ländern läuft.2 Wer selten zu Softdrinks greift, wird kaum etwas merken.

Und trotzdem streiten Verbände, Ministerien und Fachgesellschaften über diese Steuer, als ginge es um weit mehr. Das tut es auch. Denn hinter der überschaubaren Abgabe liegt eine grundsätzliche Frage: Darf der Staat steuern, was Menschen trinken und essen – und wenn ja, tut er es, um sie gesünder zu machen, oder um seine Kasse zu füllen?

Fürsorge ist keine Bevormundung

Der häufigste Einwand gegen die Steuer lautet: Bevormundung. Der mündige Bürger werde entmündigt, der Staat spiele Ernährungspolizei. Das Argument klingt liberal, greift aber zu kurz.

Am Ende hängt es immer am Einzelnen, wie viel Zucker er zu sich nimmt – das stimmt und lässt sich nicht wegregulieren. Aber daraus folgt nicht, dass der Staat sich heraushalten muss. Er trägt die Folgekosten steigender Adipositas- und Diabeteszahlen über die Solidargemeinschaft mit; er darf, ja er soll die Bedingungen so setzen, dass die gesündere Wahl die leichtere wird. Das ist keine Entmündigung, sondern die gleiche Fürsorgelogik, die hinter Tabaksteuer, Gurtpflicht und Trinkwasserkontrolle steht. Die Freiheit, sich zu schaden, bleibt unberührt. Nur der stille Anreiz, es zu tun, wird kleiner.

Wer die Steuer allein mit „Bevormundung“ abtut, verwechselt Fürsorge mit Zwang. Die eigentliche Frage ist nicht, ob der Staat handeln darf, sondern wie klug er es tut.

Was auf dem Spiel steht – und was nicht

Damit die Debatte nicht im Abstrakten bleibt, lohnt der Blick auf die Größenordnung. In Deutschland leben rund sechs Millionen Menschen mit diagnostiziertem Typ-2-Diabetes; über neunzig Prozent aller Diabetesfälle entfallen auf diesen Typ, und die Prognosen zeigen bis 2050 steil nach oben.3 Knapp ein Viertel der Erwachsenen ist adipös, in der unteren Bildungsgruppe mehr als doppelt so häufig wie in der oberen.4 Die direkten Kosten der Adipositas für das Gesundheitswesen werden auf rund 29 Milliarden Euro im Jahr geschätzt, die gesamtgesellschaftlichen inklusive Arbeitsausfall auf etwa 63 Milliarden.5 Allein die Behandlung des Diabetes samt Folgeerkrankungen kostet die Kassen zweistellige Milliardenbeträge.6

Hier ist Genauigkeit nötig, sonst kippt das Argument ins Unseriöse. Nicht jede dieser Erkrankungen hängt am Zucker, und schon gar nicht am Zucker allein. Typ-1-Diabetes ist eine Autoimmunerkrankung und hat mit Ernährung nichts zu tun.7 Selbst beim Typ 2 ist der Zucker nur ein Faktor unter mehreren – Kalorienüberschuss insgesamt, Bewegungsmangel, Genetik, soziale Lage. Was sich für zuckrige Getränke speziell belegen lässt, ist ein um rund dreizehn Prozent erhöhtes Typ-2-Risiko je täglicher Portion.8 Das ist ein realer Zusammenhang, aber kein Alleinschuldiger.

Und genau in dieser Größenordnung liegt die erste Ehrlichkeit über die Steuer selbst. 450 Millionen Euro erwartetes Aufkommen stehen rund 29 Milliarden Euro direkter Adipositaskosten gegenüber – anderthalb Prozent. Wer die Abgabe als Beitrag zur Sanierung der Kassen verkauft, verkauft einen Tropfen auf den heißen Stein. Ihr Wert liegt nicht im Geld, das sie einbringt, sondern in dem Verhalten, das sie verschiebt. Als Einnahmequelle ist sie unbedeutend. Als Lenkungsinstrument könnte sie etwas bewegen – wenn man sie lässt.

Was beschlossen ist – und woran man Erfolg messen sollte

Der harte Kern ist schmal. Das Bundeskabinett hat die Zuckerabgabe ab 2028 in den Haushalt geschrieben; das Begleitgesetz zur Stabilisierung der Krankenkassenbeiträge hält fest, dass ein eigenes Gesetz folgt.9 Die Regierung orientiert sich an Empfehlung Nr. 66 der FinanzKommission Gesundheit – einer nach Zuckergehalt gestaffelten Herstellerabgabe nach britischem Vorbild, mit rund zwölf Monaten Übergangsfrist zur Anpassung der Rezepturen.10

Der Zweck ist ehrlicher, als der Name vermuten lässt. Es geht nicht in erster Linie darum, dass Sie weniger trinken, sondern dass die Industrie weniger Zucker einfüllt. Großbritannien zeigt, dass das gelingt: Der durchschnittliche Zuckergehalt in Softdrinks sank dort nach Einführung der Abgabe deutlich11 – nicht, weil die Briten tapferer verzichten, sondern weil die Hersteller umrührten, um unter die Steuerschwelle zu kommen.

Hier lohnt ein anderer Blick auf das, was „Erfolg“ heißt. Kritiker rechnen gern vor, die tägliche Zuckeraufnahme aus Softdrinks sei in Großbritannien nur um wenige Gramm pro Kopf gesunken.12 Das stimmt – misst aber gegen null. Der ehrlichere Maßstab ist der Trend. Wir stehen nicht bei stabilen Zahlen, die eine Steuer weiter drücken müsste, sondern bei über Jahre steigenden Adipositas- und Diabeteszahlen. Vor diesem Hintergrund wäre schon ein Stillstand ein Erfolg. Eine Kurve, die nicht weiter nach oben zeigt, ist kein spektakuläres Ergebnis. Aber sie wäre ein Signal – und mehr verspricht ein einzelner Baustein auch nicht.

Eine Steuer allein rührt nur um

Und damit zur entscheidenden Einschränkung. Eine Abgabe nur auf Getränke verschiebt Rezepturen, aber sie verändert Ernährung kaum. Flüssiger Zucker ist der Sonderfall, an dem die Evidenz am stärksten ist: Er macht satt, ohne zu sättigen, und lässt sich schnell in großen Mengen aufnehmen. Doch der Zucker im Alltag steckt nicht nur in der Limonade, sondern im gesüßten Joghurt, im Müsli, im Fertigprodukt. Soll die Maßnahme wirken, kann sie bei den Getränken nicht stehen bleiben.

Hier ist Ehrlichkeit über die eigene Grenze nötig. Eine Ausweitung der Abgabe auf gezuckerte Lebensmittel ist technisch deutlich schwieriger als bei Getränken: Der Zuckergehalt schwankt stärker, natürlicher und zugesetzter Zucker lassen sich nicht leicht trennen, und die Verhaltensevidenz ist dünner als beim flüssigen Zucker. Wer die Ausweitung fordert, sollte nicht so tun, als sei sie ein simpler Federstrich. Sie ist eine Richtung, kein fertiges Instrument.

Der billigere und mildere Hebel liegt woanders – bei der Information. Eine verpflichtende, auf einen Blick erkennbare Nährwertkennzeichnung auf der Packungsvorderseite bevormundet niemanden; sie befähigt. Genau hier klemmt es aber seit Jahren. Der Nutri-Score ist in Deutschland zwar geregelt, seine Verwendung bleibt jedoch freiwillig – mit der absehbaren Folge, dass vor allem Hersteller günstiger Produkte ihn zeigen und der Vergleich, sein eigentlicher Zweck, ins Leere läuft.13 Eine nationale Pflicht dazu ist nach EU-Recht nicht möglich; verbindlich machen kann sie nur die EU-Kommission, die genau dieses in der „Farm-to-Fork“-Strategie versprochene Vorhaben bis heute nicht eingelöst hat.14

Warum es national bei der Steuer bleibt

Das ist kein Zufall, sondern das Muster hinter der ganzen Debatte. Die beiden Instrumente, die eine Zuckersteuer flankieren müssten, damit sie mehr bewegt als Rezepturen – eine Begrenzung der Ausweichstoffe und eine verpflichtende Kennzeichnung – liegen beide auf europäischer Ebene fest. Süßungsmittel sind EU-weit vollständig harmonisiert; ihre zulässigen Höchstmengen setzt die Kommission auf Basis der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, nicht Berlin.15 Die Pflichtkennzeichnung steckt in Brüssel ebenso fest.

Was Deutschland im Alleingang kann, ist besteuern. Und deshalb besteuert Deutschland. Das ist die unbequeme strukturelle Wahrheit unter dem Streit: Nicht die klügsten Hebel werden gezogen, sondern der erreichbare. Man muss dem Bund dafür nicht einmal bösen Willen unterstellen – der einzige Hebel, der ganz in nationaler Hand liegt, ist eben die Abgabe. Das erklärt den Weg. Es adelt ihn nicht.

Der erste Scheideweg: begrenzen statt besteuern

An einer Stelle aber entscheidet sich, ob der Staat aus Fürsorge handelt oder aus Kassennot. Und dieser Punkt heißt Süßstoff.

Das beschlossene Modell besteuert Zucker, nicht Süße; künstliche Süßstoffe sind ausdrücklich ausgenommen.16 Das ist Absicht – wer Zucker durch Aspartam oder Acesulfam ersetzt, entgeht der Steuer, und genau dieser Ausweichanreiz soll den Zuckergehalt senken. Der Effekt hat eine dokumentierte Nebenwirkung: Das Umweltbundesamt warnt, dass mehr Acesulfam-K und Sucralose in Gewässer und Trinkwasser gelangen – Stoffe, die kaum abbaubar sind und die das Amt erstmals als „relevante Spurenstoffe“ eingestuft hat.17 Ein Gesundheitsrisiko für Menschen besteht nach heutigem Stand nicht; es geht um die Gewässer.

Hier trennen sich zwei Wege, und sie könnten kaum unterschiedlicher sein. Der eine, gerade durch einen Medienbericht in die Debatte geraten: die Süßstoffe einfach mitzubesteuern – nach einem nicht öffentlichen Papier des Finanzministeriums sollen auch zuckerfreie Getränke wie Cola Zero mit 26 Cent je Liter belegt werden, der Start auf 2027 vorgezogen, aus der zweckgebundenen Abgabe eine allgemeine Verbrauchsteuer ohne Bindung an die Gesundheit werden.18 Bestätigt ist davon nichts; das Papier ist öffentlich nicht zugänglich und unabhängig nicht prüfbar.19 Aber die Richtung ist verräterisch, weil sie einer eigenen Logik folgt: Sobald eine Abgabe nicht mehr Gesundheit finanzieren soll, sondern den Haushalt, wird die gesundheitspolitisch sinnvolle Ausnahme für Süßstoffe zum fiskalischen Leck – und wer Einnahmen sichern will, stopft es. Dass ausgerechnet das zuckerfreie Getränk in die Steuer gerät, ist dann kein Widerspruch, sondern Konsequenz.

Der andere Weg wäre der ordnungsrechtliche: die Ausweichstoffe dort zu begrenzen, wo sie zum Problem werden – über Höchstmengen, begründet als Gewässerschutz. Das ist ehrlicher, weil es die Nebenwirkung an der Quelle regelt, statt sie als zweite Einnahmequelle zu entdecken. Es ist aber auch der unbequemere Weg, aus zwei Gründen. Erstens läuft er über Brüssel, nicht über Berlin. Zweitens trägt er sich nicht mit dem Gesundheitsargument: Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat die zulässige Tagesdosis für Acesulfam-K zuletzt sogar angehoben und Sucralose 2026 erneut als sicher bestätigt.20 Eine Höchstmenge ließe sich derzeit nicht mit Verbraucherschutz begründen, sondern allein mit dem Schutz von Gewässern und Trinkwasser. Wer den Weg gehen will, muss ihn so benennen – sonst steht er auf einem Argument, das die Faktenlage nicht hergibt.

Der Unterschied zwischen beiden Wegen ist der Unterschied zwischen Fürsorge und Geldtrieb. Der eine begrenzt ein reales Umweltproblem an der richtigen Stelle. Der andere nutzt es als Vorwand, um eine Steuerbasis zu verbreitern. Dass eine „perfekte“ Lösung nicht existiert, entschuldigt den bequemen Weg nicht – so wenig, wie der Ausweicheffekt ein Grund ist, gar nichts zu tun.

Der zweite Scheideweg: zweckgebunden statt haushaltsnah

Es gibt eine zweite Weiche, und sie führt zur selben Frage. Sie betrifft nicht, was besteuert wird, sondern wohin das Geld fließt.

Ursprünglich war die Abgabe als Beitrag für die Krankenkassen gedacht, zweckgebunden an die Gesundheit. Nach dem Medienbericht soll daraus eine allgemeine Verbrauchsteuer werden, deren Einnahmen rechtlich an nichts mehr gebunden sind – sie fließen in den großen Topf. Für den Haushalt ist das bequem, denn ungebundenes Geld lässt sich frei verplanen. Für die Glaubwürdigkeit der Maßnahme ist es Gift, weil es den Verdacht bestätigt, es gehe am Ende doch nur ums Kassemachen.

Hier lohnt die genaue Unterscheidung, denn sie entscheidet über das Argument. Man könnte meinen, die Verfassung erzwinge die Entzweckbindung. Das Gegenteil ist der Fall. Eine echte Sonderabgabe – eine Abgabe außerhalb des Haushalts, streng an einen Zweck und eine Gruppe gebunden – wäre hier tatsächlich kaum zu halten: Sie verlangt eine „homogene Gruppe“ mit besonderer Finanzierungsverantwortung, und Limonadenkäufer als die Gruppe zu bestimmen, die für die Krankenkassen aufzukommen hätte, trüge nicht.21 Die GKV zu finanzieren ist Sache der Allgemeinheit, nicht der Cola-Trinker.

Aber die Sonderabgabe ist gar nicht nötig. Das mildere Instrument existiert: die Zwecksteuer – eine gewöhnliche Steuer, deren Aufkommen der Gesetzgeber per Gesetz an einen bestimmten Zweck bindet. Das Bundesverfassungsgericht hält solche Zweckbindungen für zulässig, solange sie nur einen kleinen Teil der Staatseinnahmen betreffen und die Haushaltsfreiheit nicht „in unvertretbarem Ausmaß“ einengen.22 Bei 450 Millionen Euro von über 900 Milliarden Euro Steueraufkommen ist diese Schwelle mühelos erfüllt. Und der Musterfall steht längst im Gesetzbuch: Die Alkopopsteuer von 2004, eine Verbrauchsteuer auf ein konkretes Getränk, bindet ihr Aufkommen ausdrücklich an die Suchtprävention.23 Auch die Ökosteuer floss per Gesetz in die Rentenkasse.24 Eine dauerhafte Bindung der Zuckerabgabe an die Gesundheit wäre also kein juristisches Neuland, sondern eine politische Entscheidung.

Und damit schließt sich der Kreis. Nicht die Finanzverfassung drängt die Regierung von der Zweckbindung weg – sie erlaubt sie ausdrücklich. Was die Bindung löst, ist die haushaltspolitische Bequemlichkeit, ungebundenes Geld dem gebundenen vorzuziehen. Die aktuelle Haushaltslage wird durch die Abgabe ohnehin entlastet, so oder so. Die Frage ist, ob die Entlastung ein einmaliger Griff bleibt oder ob der Zweck dauerhaft festgeschrieben wird. Das eine ist Kassenpolitik. Das andere wäre die Selbstbindung, die aus einer Getränkesteuer ein Gesundheitsinstrument macht.

Ein Baustein, kein Heilsbringer

Man muss diese Steuer nicht ablehnen, um sie nüchtern zu sehen. Sie kann Rezepturen verbessern; die britische Erfahrung spricht dafür. Sie ist als Fürsorge legitim, nicht als Bevormundung zu verwerfen. Und sie wäre, wenn ihr mehr folgt – Ausweitung, wo sie technisch trägt, und vor allem endlich verpflichtende Transparenz auf der Packung –, ein sinnvoller Baustein gegen eine Kurve, die seit Jahren in die falsche Richtung zeigt.

Aber ein Baustein ist kein Gebäude. Kommt die Steuer allein, verschiebt sie Zucker in den Kaffeebecher und Süßstoff ins Abwasser, ohne die Ernährung zu ändern. Und sie steht an zwei Weichen, an denen sich zeigt, worum es wirklich geht. Die erste: Bleibt sie bei dem, was sie gesundheitlich rechtfertigen kann – dem Zucker –, oder greift sie nach allem, was Süße heißt, weil die Kasse ruft? Die zweite: Bindet sie ihr Geld an die Gesundheit, oder lässt sie es im großen Topf verschwinden?

Zweimal dieselbe Frage, und beide Antworten stehen noch aus. Sie werden nicht in Talkshows gegeben, sondern im Kleingedruckten des Gesetzentwurfs. Fällt er auf der Seite des Zuckers und der Zweckbindung aus, ist es Gesundheitspolitik. Fällt er auf der Seite der Süße und des allgemeinen Haushalts, ist es eine Getränkesteuer mit gesundem Anstrich. Der Name wird in beiden Fällen derselbe sein.


1 Umweltbundesamt, „Zuckersteuer kann Einträge persistenter Süßstoffe fördern“, 12.06.2026 (Aufkommen ~450 Mio. €, Zweck GKV-Entlastung) – umweltbundesamt.de [amtlich]

2 ebd. (Abgabe in über 100 Ländern etabliert) [amtlich]

3 Robert Koch-Institut, Journal of Health Monitoring 3/2025 (Typ-2-Diabetes: 8,6 %, 6,05 Mio.; Typ 2 > 90 %; Prognose bis 2050) – rki.de [amtlich]

4 RKI Diabetes-Surveillance (Adipositas 23,6 %; Bildungsgradient) – diabsurv.rki.de [amtlich]

5 Deutsche Adipositas-Gesellschaft / Effertz et al., Universität Hamburg (~29 Mrd. € direkt, ~63 Mrd. € gesamt) – adipositas-gesellschaft.de [Modellrechnung, wissenschaftlich]

6 RKI / Statistisches Bundesamt, Krankheitskostenrechnung (direkte Diabeteskosten 7,4 Mrd. €; inkl. Folgeerkrankungen mind. 21 Mrd. €, GKV-Daten 2009) [amtlich]

7 RKI / Gesundheitsberichterstattung des Bundes (Typ-1 Autoimmunerkrankung; 4.727 Neuerkrankungen bei Kindern/Jugendlichen 2022) [amtlich]

8 Imamura et al., BMJ 2015;351:h3576 (+13 % Typ-2-Risiko je täglicher Portion) [wissenschaftlich, peer-reviewed]

9 Deutscher Bundestag, hib 491/2026, 16.06.2026 (Antwort auf BT-Drs. 21/6290) – bundestag.de [amtlich]

10 ebd. (Reformempfehlung Nr. 66, FinanzKommission Gesundheit; britisches Vorbild; ~12 Monate Übergangsfrist) [amtlich]

11 Renke Schmacker (DIW Berlin), zitiert nach web.de/GMX, 25.03.2026 [journalistisch, Expertenzitat]

12 medianet.at, 24.08.2026 (Großbritannien: ~3 g Kinder / ~5 g Erwachsene tägliche Reduktion) [journalistisch]

13 Lebensmittelverband Deutschland; Max Rubner-Institut (Nutri-Score freiwillig, Vergleichszweck) – lebensmittelverband.de [journalistisch/amtlich]

14 interpack; foodwatch („Farm-to-Fork“-Versprechen nicht eingelöst) [journalistisch/interessengeleitet]

15 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008; Bundesinstitut für Risikobewertung, „Süßungsmittel in Lebensmitteln“; EFSA [amtlich]

16 FinanzKommission Gesundheit, Management Summary 30.03.2026; Verbraucherzentrale Hamburg [amtlich/journalistisch]

17 Umweltbundesamt, 12.06.2026 (Acesulfam-K, Sucralose als relevante Spurenstoffe) [amtlich]

18 Handelsblatt / Apollo News, 25.08.2026, referierend auf „Bild“ [journalistisch – Bericht über nicht öffentliches BMF-Papier]

19 presse.online, 25.08.2026 (Transparenzhinweis: Papier nicht unabhängig prüfbar) [journalistisch]

20 EFSA / Food Safety Magazine, 17.02.2026 (Sucralose ADI 15 mg/kg bestätigt; Acesulfam-K ADI angehoben) [amtlich]

21 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 4-3000-019/26, 31.03.2026 (Sonderabgabe: homogene Gruppe, Finanzierungsverantwortung; BVerfGE 55, 274 u.a.) – bundestag.de [amtlich]

22 ebd. (Zwecksteuer zulässig; BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16; Grenze „unvertretbares Ausmaß“) [amtlich]

23 § 4 Alkopopsteuergesetz (Zweckbindung Suchtprävention) [amtlich, Gesetzestext]

24 § 213 SGB VI; BVerfG, Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 1748/99 (Ökosteuer-Zweckbindung Rentenversicherung) [amtlich]


Stand: August 2026
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