Übergewinnsteuer: Ein Wort für ein Problem, das es so nicht gibt

Der Preis, den niemand bestellt hat

Warum „Übergewinnsteuer“ ein Wort für ein Problem ist, das es so nicht gibt – und was die Debatte darüber ausblendet

Ende Februar 2026 greifen die USA und Israel den Iran an, und binnen Tagen wird an den deutschen Zapfsäulen ein alter Reflex wieder lebendig. Ein Dieseltank, 55 Liter, kostet plötzlich fast dreißig Euro mehr als zwei Wochen zuvor. Und wie auf ein Stichwort steht im Bundestag wieder der Satz im Raum, der seit einem halben Jahrhundert bei jedem Ölpreissprung fällt: Die Konzerne verdienen an unserer Not, das muss abgeschöpft werden. Am 15. April 2026 fordern SPD und Linke in einer Aktuellen Stunde die Übergewinnsteuer. Die Grünen werfen der Regierung vor, die Fehler von 2022 zu wiederholen. Die Regierung senkt lieber die Steuer.

Man kann diese Debatte führen, ohne je zu fragen, was das Wort in ihrem Zentrum eigentlich behauptet. Genau das wollen wir hier nachholen. Denn „Übergewinn“ ist ein Begriff, der etwas verspricht, das er nicht halten kann – und die Lücke zwischen Versprechen und Einlösung ist kein sprachliches Detail. Sie ist der Ort, an dem sich zeigt, wie eine Gesellschaft mit Verantwortung umgeht, die niemand gern trägt.

Ein Wort, das eine Grenze behauptet

Beginnen wir mit dem Begriff selbst, denn er trägt das ganze Missverständnis schon in sich. „Übergewinn“ – die Vorsilbe „über“ behauptet eine Schwelle. Es soll einen Punkt geben, jenseits dessen Gewinn nicht mehr normal ist, sondern zu viel. Das klingt nach einer Grenze, die man kennen und benennen könnte, so wie man eine Geschwindigkeitsgrenze kennt.

Diese Grenze gibt es nicht. Jedenfalls nicht als Eigenschaft des Gewinns selbst. In der sozialen Marktwirtschaft ist Gewinn kein Verdachtsmoment, sondern ein Signal: Er lenkt Kapital und Arbeit dorthin, wo knappe Güter gebraucht werden. Wer knappe Güter bereitstellt, soll hohen Gewinn machen dürfen – das ist nicht der Missstand, das ist der Mechanismus. Eine Obergrenze für leistungsbasierten Gewinn wäre ein Fremdkörper im System.

Die ernsthafte Verteidigung des Begriffs setzt deshalb gar nicht bei der Höhe an, sondern bei der Herkunft. Gemeint ist der Gewinn, der einem Unternehmen ohne eigenes Zutun zufällt – der klassische windfall profit, das Fallobst. Ein längst abgeschriebenes Kraftwerk produziert zu unveränderten Kosten, aber als eine Krise den Marktpreis nach oben reißt, steigt sein Erlös, ohne dass es irgendetwas anders gemacht hätte. Ökonomen nennen das eine Rente: ein Ertrag ohne Leistungsäquivalent. Und eine Abgabe darauf, so die Theorie, verzerrt nichts, weil sie etwas abschöpft, das ohnehin nicht durch unternehmerische Entscheidung entstanden ist. In dieser Lesart ist die Übergewinnsteuer kein Systembruch, sondern der Versuch, den leistungslosen Teil sauber vom verdienten zu trennen.

Der Gedanke ist ehrlich. Nur scheitert er an einer schlichten Frage: Wo genau verläuft die Trennlinie? Der Ölpreis, der Wechselkurs, die Konjunktur, das Wetter – an fast jedem Gewinn hat irgendein äußerer Umstand mitgewirkt, den kein Unternehmen selbst entschieden hat. Wollte man jeden extern verursachten Anteil abschöpfen, bliebe kaum etwas übrig, was rein „verdient“ wäre. Die Kategorie frisst sich selbst auf.

Wie aus einer Substanz eine Statistik wird

Weil die Frage nach der Herkunft empirisch unbeantwortbar ist, hat die Europäische Union sie durch eine andere ersetzt. Die Notfallverordnung 2022/1854 vom Oktober 2022 definiert den Übergewinn nicht danach, warum er entstand, sondern nur danach, wie hoch er ist: Als übermäßig gilt der Teil des Gewinns von 2022 und 2023, der mehr als zwanzig Prozent über dem Durchschnitt der Jahre 2018 bis 2021 liegt. Darauf werden mindestens 33 Prozent zusätzlich fällig, oben auf die reguläre Steuer.[1]

Man muss diesen Schritt genau ansehen, denn hier verwandelt sich stillschweigend das eine Argument in ein anderes. Begründet wird die Abgabe mit der Herkunft des Gewinns – er sei leistungslos. Erhoben wird sie nach seiner Höhe – er sei überdurchschnittlich. Das ist nicht dasselbe. Der Zeitvergleich fragt nicht, ob ein Gewinn vom Himmel fiel oder hart erarbeitet wurde. Er misst nur den Abstand zu einem Referenzzeitraum, den jemand gewählt hat.

Und diese Wahl ist alles andere als neutral. Die Jahre 2018 bis 2021 enthalten zwei Corona-Jahre mit gedrückten Erträgen; wer die Basis niedrig ansetzt, erzeugt „Übergewinn“ schon durch bloße Rückkehr zur Normalität. Vor allem aber ist der Zeithorizont kurz. Ein Unternehmen, das jahrelang bei dünner Marge investiert hat und gerade erst in die Gewinnzone kommt, sieht im Zweijahresfenster aus wie ein Krisenprofiteur – obwohl es nur die verspätete Ernte einer langen Durststrecke einfährt.

Das ist kein konstruiertes Gegenbeispiel. Es steht, in bemerkenswerter Deutlichkeit, im Beschluss des Bundesfinanzhofs vom Oktober 2025. Das Gericht hält fest, dass bei der Bemessung „individuelle Besonderheiten wie zum Beispiel lange Verlustzeiträume aufgrund von Investitionen nicht zu berücksichtigen“ sind – und dass dies gerade die Energiebranche treffe, „in der langfristige Investitionen typisch sind“.[2] Das klagende Unternehmen hatte in drei der vier Referenzjahre nur Verluste geschrieben. Der Begriff, der den leistungslosen Gewinn treffen wollte, trifft im Zweifel den, der lange vorgeleistet hat.

Die Empörung und ihre blinde Seite

Wenn die Konstruktion so schief ist – warum fühlt sie sich für so viele so richtig an? Die Antwort liegt nicht in der Ökonomie, sondern in der Wahrnehmung. Und sie führt zu einem Gedankenexperiment, das die ganze Debatte in ein anderes Licht rückt.

Der Ölkonzern, der nach dem Angriff auf den Iran mehr verdient, empört uns, weil sein Gewinn sichtbar aus unserer Tankrechnung fließt. Die Kausalkette ist kurz, und wir stehen an ihrem Ende. Aber drehen wir das Rad einmal in die andere Richtung. Nehmen wir an, E-Mobilität und erneuerbare Energien setzen sich massiv durch, die Nachfrage nach Benzin bricht ein, die Preise fallen ins Bodenlose. Dann steht derselbe Konzern plötzlich mit einem Verlust da, den er ebenso wenig verursacht hat wie zuvor den Gewinn. Beides ist extern, beides leistungslos, beides symmetrisch.

Wird dann jemand rufen: Der arme Ölkonzern, den müssen wir stützen? Niemand wird das. Der fallende Preis erzeugt keine Forderung nach Ausgleich, sondern Erleichterung an der Zapfsäule.

Hier zeigt sich, dass die Empörung nicht der Struktur folgt, sondern der eigenen Rolle. Beim Gewinn sind wir Geschädigte und suchen einen Schuldigen; beim Verlust sind wir Nutznießer und schweigen. Die ökonomische Ursache ist in beiden Fällen dieselbe Preisbewegung – nur unsere Position darin hat gewechselt. Das ist kein Neid, jedenfalls nicht in erster Linie. Es ist eine Zurechnungs-Asymmetrie: Der spürbare eigene Verlust sucht sich ein Gesicht, und der Konzern mit der bekannten Marke ist das nächstliegende. Dass die eigentliche Ursache eine Meerenge viertausend Kilometer entfernt ist, verschwindet aus dem Blick – sie hat kein Gesicht und schickt keine Rechnung.

Das Steuerrecht macht diese Einseitigkeit sogar zum Prinzip. Der Zufallsgewinn wird oben penibel nach seiner Herkunft befragt, damit man ihn abschöpfen kann. Der Zufallsverlust auf der anderen Seite kennt kein Pendant, keine spiegelbildliche Erstattung. Was als Abschöpfung leistungsloser Rente firmiert, ist am Ende nur auf einer Seite quellensensibel. Wer „Gewinne privatisieren, Verluste sozialisieren“ für ungerecht hält, sollte die Umkehrung nicht übersehen: Hier werden Gewinne sozialisiert und Verluste bleiben privat. Das ist nicht sauberer. Es ist nur populärer.

Die falsche Adresse

Nun hat die Gegenseite einen wahren Kern, den man nicht wegargumentieren kann und auch nicht sollte. In einer akuten Krise bedroht der Preissprung reale Existenzen – den Pendler, der aufs Auto angewiesen ist, den Haushalt, dem die Heizkostenabrechnung den Atem nimmt. Der Staat hat hier eine soziale Aufgabe, und er hat sie ernst zu nehmen. Niemand soll ins Bodenlose fallen, nur weil in Nahost geschossen wird.

Aber aus dieser Aufgabe folgt gerade nicht die Übergewinnsteuer. Denn die soziale Verantwortung richtet sich an den Bürger – ihn gilt es zu schützen. Sie richtet sich nicht an den Unternehmer, den es abzuschöpfen gälte. Die Übergewinnsteuer verwechselt beide Adressen. Sie macht den Konzern zum Instrument einer Umverteilung, für die er nicht zuständig ist – nicht weil er edel wäre, sondern weil die Zuständigkeit hier falsch verortet wird. Die Not des Haushalts ist echt; dass ihre Linderung ausgerechnet über die Konzernbilanz laufen soll, ist ein Kategorienfehler. Wer Bedürftigen helfen will, kann ihnen direkt helfen – der Umweg über die Gewinnabschöpfung des Verursachers, der gar keiner ist, adressiert die Not dort, wo sie nicht sitzt.

Und damit sind wir beim eigentlichen Punkt, den die ganze laute Auseinandersetzung umkreist, ohne ihn je zu benennen.

Die Aufgabe, die keiner erledigt

Es gibt zwei Weisen, wie ein Staat auf einen Preisschock reagieren kann. Die eine ist reaktiv: den Preis künstlich senken, wie beim Tankrabatt, oder den Gewinn abschöpfen, wie bei der Übergewinnsteuer. Beides kuriert das Symptom in dem Moment, in dem es auftritt. Die andere ist vorbeugend: die Abhängigkeit verringern, die den Schock überhaupt erst gefährlich macht. Wer nicht am Öl hängt, den trifft die Meerenge nicht.

Die deutsche Debatte kennt fast nur den ersten Modus. Und das ist umso erstaunlicher, als der zweite sich seit einem halben Jahrhundert aufdrängt. 1973, nach dem Jom-Kippur-Krieg, drosselte die OAPEC die Förderung, der Ölpreis vervierfachte sich, und die Bundesrepublik verhängte autofreie Sonntage und ein Tempolimit.[3] 1979 die zweite Ölkrise, ausgelöst durch die Revolution im Iran. 2022 das russische Gas. 2026 wieder der Iran. Vier Schocks, dasselbe Muster – eine externe Verknappung als politische Waffe, ein Preissprung, eine Welle von Sofortmaßnahmen. Die Verwundbarkeit ist nicht neu. Sie ist bekannt, seit es die Bundesrepublik als Industrienation gibt.

Hier ist Vorsicht am Platz, denn der bequeme Schluss – man hätte ja nur früher umsteuern müssen – trägt nicht. Lenkung ist schwer, und sie kann in die Irre gehen. Ausgerechnet die Reaktion auf die Ölkrisen der Siebziger führte Deutschland tiefer in die nächste Abhängigkeit: Auf der Suche nach Alternativen zum Nahost-Öl setzte die Bundesrepublik verstärkt auf sowjetisches, später russisches Gas – und schuf so die Verwundbarkeit, die 2022 zuschlug.[4] Prävention ist also kein Selbstläufer. Man kann beim Ausweichen die falsche Richtung wählen. Wer heute den zügigen Umstieg auf Strom und Erneuerbare fordert, sollte diese Ironie mitdenken, statt sie zu überspielen.

Und doch bleibt der Befund bestehen. Selbst in der aktuellen Debatte ist der vorbeugende Gedanke präsent – die Rede von „Energiesicherheit, die vor fossilen Krisen schützt“, vom konsequenten Ausbau der Erneuerbaren.[5] Aber er ist der Nachsatz, nicht die Schlagzeile. Die Aufmerksamkeit gehört dem sichtbaren Eingriff. Ein Regierungsvertreter rief die Bevölkerung immerhin auf, Kraftstoff zu sparen[6] – der einzige Moment, in dem die Eigenanpassung des Bürgers überhaupt vorkommt, und er kommt als Appell, nicht als Konzept.

Denn auch der Bürger steht in dieser Rechnung. Zwischen dem Handlungsspielraum eines Haushalts an der Grundsicherung und dem eines Vielfahrers mit durstigem Wagen liegen Welten, und der Umstieg aufs E-Auto setzt Kapital voraus, das nicht jeder hat – das ist der wahre Kern der sozialen Frage, und er ist ernst. Aber der Reflex, bei jeder Verteuerung nach der sichtbaren Adresse zu rufen, die den alten Zustand wiederherstellt, statt zu prüfen, was man selbst ändern könnte, ist damit nicht erklärt. Er ist am wenigsten ein Phänomen der Ränder, die oft längst angepasst haben, bis nichts mehr geht. Er ist eher eine Haltung der komfortablen Mitte – und die borgt sich für ihre Forderung die Legitimität der wirklich Bedürftigen.

Was der Begriff verdeckt

Fügt man das zusammen, ergibt sich ein Muster, das größer ist als die Steuer, um die gestritten wird. An jeder Station wird eine Verantwortung, die verteilt und unbequem wäre, an eine sichtbare, einfache Adresse abgegeben. Der Bürger delegiert seine Anpassung an den Staat. Der Staat delegiert seine versäumte Lenkung an eine reaktive Notmaßnahme. Die Empörung delegiert die anonyme Ursache an den benennbaren Konzern. Und der Begriff „Übergewinnsteuer“ ist das sprachliche Siegel dieser ganzen Verschiebung – er verpackt ein Verteilungs- und Lenkungsproblem in ein Wort, das nach präziser Gerechtigkeit klingt.

Bezeichnend ist, dass der Gesetzgeber dieses Wort selbst gemieden hat. Was im September 2022 als „Sondersteuer auf Zufallsgewinne“ begann, wurde auf EU-Ebene zum „Solidaritätsbeitrag“ und in Deutschland schließlich zum „EU-Energiekrisenbeitrag“ – einer Anmeldesteuer im Sinne der Abgabenordnung.[7] „Übergewinnsteuer“ steht in keinem Gesetzestext; der Begriff lebt nur in der politischen Rede und in der Klammer der Gerichte, die ihn als „sogenannte“ führen. Der eingängigste Begriff der Debatte ist ausgerechnet der, den niemand ins Gesetz schreiben wollte.

Auch juristisch musste die Abgabe eine andere Gestalt annehmen, als ihr Name nahelegt. Gestützt auf den Notfall-Artikel 122 des EU-Vertrags, umging sie das Einstimmigkeitserfordernis, das für echte Steuern gilt. Ob das zulässig war, ist bis heute nicht geklärt: Der Bundesfinanzhof hat die Vollziehung im Oktober 2025 wegen ernstlicher unionsrechtlicher Zweifel ausgesetzt, mehrere Verfahren aus Belgien, Irland und Rumänien liegen beim Europäischen Gerichtshof.[8] Die verfassungsrechtlichen Fragen musste der BFH dabei gar nicht mehr beantworten – die unionsrechtlichen genügten schon für den Zweifel.

Und die Wirkung? Erwartet wurde ein niedriger einstelliger Milliardenbetrag, real floss davon nur ein Bruchteil.[9] Der Grund ist bezeichnend: Die Preise sanken schon Anfang 2023 wieder, und damit entstanden nach der Definition der Verordnung keine Übergewinne mehr. Die Steuer war an die Preisspitze gekoppelt und verschwand mit ihr. Man sollte daraus kein Urteil über Erfolg oder Versagen zimmern – das wäre zu billig. Aber der Befund fügt sich ins Bild: Ein Instrument, das an den Schock gebunden ist, der es zugleich rechtfertigt und wieder auflöst, kann die strukturelle Abhängigkeit nicht berühren, aus der der Schock seine Wucht bezieht. Es setzt am Symptom an, im Augenblick seines Auftretens, und ist wieder fort, sobald das Symptom nachlässt.

Im Frühjahr 2026 ist die Debatte zurück, Wort für Wort. Dieselben Fraktionen, dieselben Forderungen, derselbe Ruf nach dem sichtbaren Eingriff. Das Reaktionsmuster hat sich als stabiler erwiesen als die Erinnerung an sein Ergebnis. Vielleicht ist das die eigentliche Frage, die hinter dem schiefen Begriff wartet – nicht, wie hoch man den Zufallsgewinn besteuern soll, sondern warum eine Gesellschaft, die ihre Verwundbarkeit seit fünfzig Jahren kennt, bei jedem neuen Schock lieber nach dem Schuldigen sucht als nach dem Ausgang. Der Preis, über den gestritten wird, ist nicht der, den der Konzern verlangt. Es ist der, den niemand bestellen wollte und alle mittragen.


[1] Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, Art. 14–16; deutsche Umsetzung in § 4 EU-Energiekrisenbeitragsgesetz (Bemessungsgrundlage: steuerlicher Gewinn, der den um 20 Prozent erhöhten Durchschnitt 2018–2021 übersteigt; Satz 33 Prozent). [amtlich] eur-lex.europa.eu · gesetze-im-internet.de

[2] Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. Oktober 2025, II B 5/25 (AdV), Rz 15. [amtlich, gerichtlich] bundesfinanzhof.de

[3] Zu Verlauf und Reaktionen der ersten Ölpreiskrise (OAPEC-Förderdrosselung nach dem Jom-Kippur-Krieg, Vervierfachung des Rohölpreises Anfang 1974, Energiesicherungsgesetz November 1973, autofreie Sonntage und Tempolimit): Friedrich-Ebert-Stiftung, „Was hat uns die Ölpreiskrise von 1973 heute zu sagen?“, 2023. [interessengeleitet, wissenschaftlicher Anspruch – parteinahe Stiftung] fes.de

[4] Ebd. – Die Umorientierung der bundesdeutschen Energiepolitik nach 1973 hin zu sowjetischen Erdgasimporten als eine der langfristigen Folgen der Ölpreiskrise. [interessengeleitet, wissenschaftlicher Anspruch]

[5] Deutscher Bundestag, Aktuelle Stunde zu möglichen Zusatzgewinnen der Mineralölkonzerne, 15. April 2026. [amtlich – Parlamentsdokumentation] bundestag.de

[6] Deutscher Bundestag, Debatte zur befristeten Senkung der Energiesteuer, April 2026 (Michael Schrodi, SPD, Parl. Staatssekretär BMF: Aufruf zum Kraftstoffsparen). [amtlich] bundestag.de

[7] EU-Energiekrisenbeitragsgesetz (EU-EnergieKBG), Art. 40 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), in Kraft seit 21. Dezember 2022. § 1 Abs. 3 Satz 2: „Der EU-Energiekrisenbeitrag ist eine Steuer im Sinne der Abgabenordnung.“ Charakter als Anmeldesteuer bestätigt durch das Bundeszentralamt für Steuern. [amtlich] gesetze-im-internet.de · bzst.de

[8] Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. Oktober 2025, II B 5/25 (AdV): Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher unionsrechtlicher Zweifel; anhängige EuGH-Vorabentscheidungsersuchen u. a. C-358/24 (Belgien), C-533/24 (Irland), C-251/24 (Rumänien); die verfassungsrechtlichen Zweifel des FG Köln (2 V 1597/24) blieben ausdrücklich offen (Rz 22). [amtlich, gerichtlich] bundesfinanzhof.de

[9] Zum geringen Aufkommen und seinem definitorischen Grund (Preisrückgang ab Anfang 2023, dadurch keine „Übergewinne“ mehr im Sinne der Verordnung): Einordnung im Wirtschaftsdienst, Heft 5/2026 (Herz/Roeger), sowie die gerichtliche Feststellung, dass angemeldete Beträge nach der Aussetzung der Vollziehung teils zurückgezahlt wurden (BFH II B 5/25). Der erwartete Betrag wurde amtlich als niedriger einstelliger Milliardenbetrag beziffert. [journalistisch/wissenschaftlich; ergänzend amtlich] wirtschaftsdienst.eu


Stand: August 2026
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