Drei Türen, ein Ausgang – und die einzige, die ausgeschildert ist, führt am wenigsten weit
Stellen Sie sich einen Handwerksmeister vor. Ortsansässig, ein Haus, das noch abbezahlt wird, zwei kleine Kinder, ein Betrieb mit einem angestellten Gesellen. Eines Morgens wird er verhaftet – dringender Tatverdacht, ein Vorwurf, der schwer wiegt. Er sagt die Wahrheit, verschweigt nichts, flieht nicht, hält jede Auflage ein, die man ihm später vorhält. Neun Monate sitzt er in Untersuchungshaft, ehe sich der Verdacht auflöst und er freigesprochen wird. In diesen neun Monaten ist das Haus zwangsversteigert, weil niemand die Raten zahlen konnte. Der Betrieb ist abgewickelt, weil der Geselle ihn ohne den Meister nicht führen durfte. Der reale wirtschaftliche Schaden: 150.000 Euro. Der Mann hat sich nichts zuschulden kommen lassen. Und nun beginnt der schwierigere Teil der Geschichte – die Frage, wer diesen Schaden trägt.
Die meisten Menschen glauben, es gebe darauf eine einzige Antwort: die Haftentschädigung. Tatsächlich gibt es drei Wege, und sie sind höchst ungleich gebaut. Der eine ist breit ausgeschildert und führt nicht weit. Die beiden anderen führen viel weiter – aber sie liegen so im Halbdunkel, dass die meisten Betroffenen und selbst viele ihrer Verteidiger sie nie betreten.
Die erste Tür: das StrEG, sichtbar und schmal
Wer in Deutschland zu Unrecht in Haft saß, hat einen gesetzlichen Anspruch. Das ist keine Gnade, sondern geregeltes Recht: das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, kurz StrEG, in Kraft seit 1971.[1] Es kennt keinen Vorwurf gegen einzelne Richter, es setzt kein Verschulden voraus. Es genügt, dass sich eine Freiheitsentziehung im Ergebnis als unrichtig erweist – durch Freispruch, Einstellung oder erfolgreiche Wiederaufnahme.
Der Anspruch speist sich aus zwei Töpfen. Der erste ist der immaterielle Schaden, das Schmerzensgeld für die genommene Freiheit selbst. Er wird pauschal berechnet: bislang 75 Euro für jeden angefangenen Hafttag, künftig 100 Euro, ab dem sechsten Monat 150 Euro für jeden weiteren Tag. So sieht es ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vor, der am 13. Juli 2026 vorgelegt wurde und zugleich einen lange kritisierten Abzug abschafft – dazu später mehr.[2] Für unseren Meister mit seinen neun Monaten ergäbe das gut 30.000 Euro. Eine ernstzunehmende Summe für den Freiheitsverlust. Nur deckt sie den Verlust des Hauses nicht.
Denn der reale wirtschaftliche Schaden fällt in den zweiten Topf, den des Vermögensschadens nach § 7 Abs. 1 StrEG. Und hier kippt das Verhältnis. Diesen Schaden muss der Betroffene nicht nur beziffern, sondern lückenlos auf die Haft zurückführen – die volle Beweislast liegt bei ihm.[3] Für einen abhängig Beschäftigten mag das gelingen. Für einen Selbstständigen wird es zur Falle. Der Einwand, der ihn erwartet, ist juristisch sauber und menschlich zermürbend: War es wirklich die Haft, die den Betrieb zerstört hat – oder schon das Ermittlungsverfahren davor? Wäre die Firma ohne den Meister nicht ohnehin ins Straucheln geraten? Jede dieser Fragen durchtrennt ein Stück der Kette, die er beweisen muss.
Zwei Grenzen verengen die erste Tür zusätzlich. Das StrEG ersetzt nur unmittelbare Vermögensschäden – solche, die direkt aus dem Freiheitsentzug folgen. Die Zwangsversteigerung des Hauses aber ist ein mittelbarer Folgeschaden: Sie folgt nicht aus der Haft als solcher, sondern aus dem Wegfall der Einnahmen, der den Zahlungsverzug auslöst, der die Bank zur Vollstreckung bringt. Jedes Glied dieser Kette vergrößert die Distanz zwischen Haft und Schaden – und mit ihr das Risiko, dass am Ende nichts ersetzt wird. Diese Lücke ist keine Meinung. Sie ist die Bauweise des Gesetzes.
Die zweite Tür: die EMRK, wirksam und verborgen
An dieser Stelle endet für die meisten die Geschichte. Zu Unrecht. Denn das StrEG ist nicht die einzige Anspruchsgrundlage – es ist bewusst nicht abschließend. Daneben steht ein zweiter Weg, der ungleich weiter führt: Artikel 5 Absatz 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Der Unterschied liegt in einem einzigen Wort. Das StrEG entschädigt rechtmäßige, nur im Ergebnis unrichtige Haft – den Normalfall, in dem der Haftbefehl bei seiner Anordnung sauber war und sich der Verdacht erst später auflöste. Artikel 5 Absatz 5 EMRK dagegen greift bei rechtswidriger Haft. Und dann gewährt er vollen zivilrechtlichen Schadensersatz: verschuldensunabhängig, materiell und immateriell, und ohne die Deckelung des StrEG – weder nach oben noch nach unten.[4] Der Bundesgerichtshof hat das seit den sechziger Jahren gefestigt; er nennt diese Norm gegenüber der allgemeinen Amtshaftung das speziellere Gesetz.[5] Eine Fachautorin spricht von einer „kleinen und stillen Revolution“ im deutschen Staatshaftungsrecht.[6]
Damit verschiebt sich die entscheidende Frage. Sie lautet nicht mehr „unmittelbar oder mittelbar“, sondern „rechtmäßig oder rechtswidrig“. Und hier kehrt unser Meister zurück, denn genau an dieser Weiche entscheidet sich sein Fall.
Untersuchungshaft ist verfassungsrechtlich nur zulässig als letztes Mittel. Sie verlangt dringenden Tatverdacht, einen Haftgrund – und Verhältnismäßigkeit. Das Gesetz fordert ausdrücklich, dass die Haft das mildeste wirksame Mittel zur Verfahrenssicherung ist.[7] Das mildere Mittel ist sogar vorgezeichnet: Haftverschonung gegen Auflagen, Meldepflicht, Passabgabe, Kaution.[8] Bei einem ortsansässigen Handwerksmeister mit Haus, Familie und Betrieb ist die Fluchtprognose typischerweise schwach – gerade die feste Verwurzelung, die ihn kennzeichnet, spricht gegen die Fluchtgefahr, auf die man ihn gestützt hat. Fachanwälte berichten übereinstimmend, dass Fluchtgefahr von den Staatsanwaltschaften „häufig vorschnell“ angenommen werde.[9]
Und hier liegt der Kipppunkt, den Ihr Gefühl vielleicht schon geahnt hat. Wurde die Haft angeordnet oder aufrechterhalten, obwohl ein milderes Mittel genügt hätte, oder fehlte der dringende Tatverdacht, dann war sie nicht bloß im Ergebnis unrichtig – sie war rechtswidrig. Dann greift nicht die schmale erste Tür, sondern die weite zweite. Eine zweite Bruchstelle kommt hinzu, und sie trifft einen verbreiteten Irrtum. Der Gedanke „das überlastete Justizsystem braucht eben manchmal länger“ ist verfassungsrechtlich kein zulässiger Grund. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass von der Justiz zu verantwortende Verzögerungen – ein überlasteter Spruchkörper, monatelang liegengelassene Akten – die Fortdauer der Haft rechtswidrig machen.[10] Wer über sechs Monate hinaus in Haft bleibt, weil das Gericht überlastet ist und nicht, weil der Fall besonders schwierig wäre, dessen Haft kippt von rechtmäßig zu rechtswidrig. Mit ihr kippt der Anspruch von der gedeckelten Pauschale zum vollen Ersatz.
Warum betritt dann kaum jemand diese Tür? Weil kaum jemand von ihr weiß. Die Berliner Strafverteidigervereinigung bewarb eine Fortbildung ausdrücklich als „von Strafverteidigern nahezu ungenutzte Möglichkeit“; die Rechtslage werde „seit Jahrzehnten bewusst ignoriert“.[11] In einer Fachzeitschrift heißt es, die Durchsetzung dieser Entschädigung habe „den Verteidigeralltag noch nicht erreicht“ – Gerichte wie Anwälte übten „nicht angebrachte Zurückhaltung“.[12] Das Wissen um diesen Weg ist ungleich verteilt: Der Staat als Schuldner kennt ihn. Die Betroffenen kennen ihn nicht.
Die dritte Tür: die Amtshaftung, und die Frage, wer die Öffentlichkeit erst alarmiert hat
Es gibt einen dritten Weg, und er beginnt mit einem Einwand, den der Staat selbst erhebt. Im Streit um den Vermögensschaden wird die Justizverwaltung argumentieren, nicht die Haft habe den Betrieb zerstört, sondern die Reaktion der Öffentlichkeit auf die Ermittlungen – Kunden, die absprangen, ein Ruf, der beschädigt war. Das klingt zunächst nach einer wirksamen Entlastung. Bei näherem Hinsehen verwandelt sie sich in ihr Gegenteil.
Denn diese Verteidigung steht auf zwei Beinen, und beide sind brüchig. Erstens muss der Staat die behauptete Ursachenverschiebung beweisen, nicht bloß behaupten – und der Ursachenzusammenhang kann durch eine rechtsfehlerhafte Sachbehandlung der Behörden gerade unterbrochen sein.[13] Zweitens, und das ist der eigentliche Angriffspunkt: Woher kam die öffentliche Reaktion? Die Staatsanwaltschaft ist durch die Landespressegesetze zur Auskunft verpflichtet, doch sie muss bei jeder identifizierenden Information sorgfältig abwägen zwischen dem Informationsinteresse und dem Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten – und in diese Abwägung fließt die Unschuldsvermutung ein.[14] Überschreitet sie die Grenzen der zulässigen Verdachtsberichterstattung – durch unzureichende Anonymisierung, durch Darstellung des Verdachts als endgültig, durch Vorverurteilung –, dann handelt sie rechtswidrig. Und daraus erwachsen eigene Ansprüche: Amtshaftung und Geldentschädigung wegen schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung, wiederum ohne die Deckelung des StrEG.[15]
Damit lässt sich der Staat an seiner eigenen Argumentation packen. Er kann sich nicht zugleich darauf berufen, die wirtschaftliche Vernichtung sei Folge der öffentlichen Empörung, und jede Verantwortung für diese Empörung von sich weisen – wenn er es war, der sie durch eine unzulässige Pressemitteilung erst ausgelöst hat. Anders als der Beschuldigte, der ihr ausgeliefert ist, ist die Staatsanwaltschaft der professionelle Akteur, der die Wirkung einer identifizierenden Mitteilung sehr wohl einschätzen kann. Eine verfassungsrechtliche Analyse benennt sogar ein Paradox: Die Behörde am Anfang der Kette ist bei der Identifizierung an unklarere Anforderungen gebunden als der Journalist, der ihr folgt – obwohl ihre Vorverurteilung schwerer wiegt, weil sie amtliche Autorität trägt.[16] An dieser dritten Tür tritt der Handwerksmeister kurz zurück: Die dokumentierten Fälle betreffen Prominente wie Kachelmann oder Metzelder.[17] Doch das Prinzip kennt keinen Promi-Bonus – es hängt nicht am Bekanntheitsgrad, sondern an der Frage, ob die Behörde die Grenze zulässiger Öffentlichkeitsarbeit überschritten hat.
Ein Blick über die Grenze: Pauschale oder Person
Warum liegen bei uns die wirksamen Wege im Halbdunkel und der schwächste im Licht? Ein Blick zu den Nachbarn schärft den Befund. Deutschland lag mit seiner Entschädigung schon vor der Anhebung am unteren Ende Europas; die meisten Länder zahlen zwischen knapp 100 und 200 Euro pro Tag, Österreich seit Jahren 100.[18] Doch die Zahlen sind nicht das Entscheidende. Entscheidend ist ein konzeptioneller Unterschied.
Deutschland folgt einem Pauschalmodell: fester Tagessatz, gleich für alle, gerichtlich nicht nach oben verhandelbar. Der Gedanke dahinter ist der der Aufopferung – der Bürger erbringt ein Sonderopfer für die funktionierende Strafrechtspflege und wird dafür billig, aber pauschal entschädigt. Italien und Frankreich folgen einem anderen Modell: Dort bemisst ein Gericht die Entschädigung im Einzelfall. Die italienische „riparazione per ingiusta detenzione“ wird ausdrücklich als Erfüllung eben jener Verpflichtung aus Artikel 5 Absatz 5 EMRK verstanden, die bei uns als Revolution empfunden wird.[19] Und die italienische Lehre begründet das mit einem bemerkenswerten Satz: Die zu Unrecht erlittene Haft sei keine Aufopferung, weil der Staat gar kein legitimes Interesse daran habe, dass ein Unschuldiger verfolgt werde.[20]
Darin liegt die eigentliche Differenz, und sie ist keine der Beträge, sondern der Haltung. Für den deutschen Gesetzgeber ist die zu Unrecht erlittene Haft ein hinzunehmendes Systemrisiko, abgegolten mit einer Pauschale. Für den italienischen ist sie ein Rechtsbruch, der vollen Ausgleich verlangt. Das eine Modell verrechnet die Freiheit. Das andere ersetzt sie.
Was bleibt
Der Abzug, den der Referentenentwurf vom 13. Juli 2026 nun streicht, fügt sich in dieses Bild. Bis zuletzt musste sich, wer materiellen Schaden geltend machte, anrechnen lassen, was er in der Haft an Kost und Logis „erspart“ hatte – der Staat sperrte einen Menschen zu Unrecht ein und zog ihm die Verpflegung von der Entschädigung ab.[21] Dass diese Regel erst 2026 fällt, sagt viel darüber, wie lange eine unwürdige Bestimmung überlebt, solange sie nur wenige und wenig organisierte Menschen trifft. Und der Entwurf hebt an, was ohnehin funktioniert – die Pauschale –, und lässt unberührt, woran der Selbstständige scheitert: den Kausalitätsnachweis beim großen Vermögensschaden. Er macht das Sichtbare großzügiger und lässt das Wirksame, wo es war.
Damit steht am Ende ein nüchterner Befund. Es gibt für den zu Unrecht Inhaftierten nicht einen Weg, sondern drei – die gedeckelte StrEG-Pauschale, den vollen EMRK-Anspruch, die Amtshaftung für rechtswidrige Ermittlungspublizität. Der ausgeschilderte ist der schwächste. Die beiden, die den Meister vor dem lebenslangen Schatten aus Schulden, Offenbarungseid und Altersarmut bewahren könnten, sind kaum bekannt. Das ist keine Bosheit des Gesetzgebers und kein Komplott. Es ist ein kollektives Nichtwissen, das über Jahrzehnte nicht korrigiert wurde – und von dem einer strukturell profitiert: derjenige, der die Rechnung sonst zahlen müsste.
Bleibt die Frage, die auch dieser Text nicht auflöst. Ein Rechtsstaat, der irren kann – und jeder kann irren –, misst sich daran, wie er den Irrtum trägt. Bei der Freiheit ist er, seit dem 13. Juli, ein Stück näher an seinem eigenen Anspruch. Beim wirtschaftlichen Ruin des Unschuldigen aber hält er die wirksamsten Türen im Dunkeln. Man muss sie nur kennen, um sie zu öffnen. Die Frage ist, warum das Kennen dem Zufall überlassen bleibt.
Quellen und Fußnoten
[1] Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 8. März 1971. [amtlich] gesetze-im-internet.de ↩
[2] Referentenentwurf des BMJ, veröffentlicht 13.07.2026; Anhebung 75 → 100 €, ab 6 Monaten 150 €/Tag, Abschaffung der Anrechnung ersparter Aufwendungen, Stellungnahmefrist bis 14.08.2026, im Bundesrat zustimmungspflichtig. [amtlich, tagesaktuell – Stand: Juli 2026] Handelsblatt, 13.07.2026 ↩
[3] § 7 Abs. 1 StrEG; volle Beweislast des Betroffenen für materielle Schäden, besondere Schwierigkeit für Selbstständige. [verifiziert] Haufe ↩
[4] Art. 5 Abs. 5 EMRK als eigenständige, verschuldensunabhängige Anspruchsgrundlage; nicht auf die Grenzen des StrEG beschränkt. [verifiziert] staats-haftung.de ↩
[5] BGH, ständige Rechtsprechung seit BGHZ 45, 30; Art. 5 Abs. 5 EMRK als lex specialis gegenüber § 839 BGB. [verifiziert] Killinger, Strafverteidigertag 2015 ↩
[6] Iris-Maria Killinger, Staatshaftung für rechtswidrige Untersuchungshaft … im Lichte von Art. 5 Abs. 5 EMRK, C.F. Müller 2015; Formulierung „stille Revolution“ ebd. [verifiziert, Fachliteratur] Verlagsangabe C.F. Müller ↩
[7] §§ 112 Abs. 1, 116 StPO; Verhältnismäßigkeit und mildestes Mittel. [amtlich] dejure.org – § 116 StPO ↩
[8] § 116 StPO, Haftverschonung gegen Auflagen. [amtlich] § 116 StPO ↩
[9] Zur häufig vorschnellen Annahme von Fluchtgefahr. [anwaltliche Fachquelle – praxisnah, nicht amtlich] HT Strafverteidiger ↩
[10] BVerfG zur Rechtswidrigkeit der Haftfortdauer bei justizbedingter Verzögerung; Beschleunigungsgebot. [amtlich] BVerfG, Beschl. v. 29.06.2016 – 1 BvR 1717/15 ↩
[11] Vereinigung Berliner Strafverteidiger, Fortbildungsankündigung: „nahezu ungenutzte Möglichkeit“. [interessengeleitet – Fachvereinigung] strafverteidiger-berlin.de ↩
[12] confront (2016): Durchsetzung habe „den Verteidigeralltag noch nicht erreicht“. [verifiziert, Fachzeitschrift] confront.news ↩
[13] Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs durch rechtsfehlerhafte Sachbehandlung der Strafverfolgungsbehörden. [verifiziert] staats-haftung.de ↩
[14] Abwägungspflicht der Staatsanwaltschaft bei identifizierender Information; Einfluss der Unschuldsvermutung. [anwaltliche Fachquelle] Kanzlei Schrade ↩
[15] Amtshaftungs- und Geldentschädigungsansprüche bei Überschreiten der Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung. [verifiziert, Fachliteratur] Springer Nature Link ↩
[16] Zum Paradox der unklareren Bindung der Behörde gegenüber dem Journalisten. [verifiziert, wissenschaftlicher Blog] JuWissBlog ↩
[17] Namhafte Beispiele der Verdachtsberichterstattung (Kachelmann, Metzelder). [verifiziert] JuWissBlog ↩
[18] Europäischer Vergleich: die meisten Länder 100–200 €/Tag, Österreich 100 €; Deutschland am unteren Ende. [verifiziert; DAV-Stellungnahme als interessengeleitet einzuordnen] LTO ↩
[19] Art. 314/315 c.p.p. (Italien); „riparazione per ingiusta detenzione“ als Erfüllung von Art. 5 Abs. 5 EMRK; Höchstgrenze rund 516.457 €. [amtlich, italienisches Finanzministerium] MEF, Dipartimento Amministrazione Generale ↩
[20] Zur dogmatischen Einordnung als Nicht-Aufopferung in der italienischen Lehre. [verifiziert, Fachliteratur] Università del Salento ↩
[21] Zur bisherigen Anrechnung ersparter Aufwendungen für Kost und Logis. [verifiziert] DeWiki ↩
Die Geometrie des Stillstands
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