Zweimal abgelehnt, trotzdem beschlossen: Wie die EU-Chatkontrolle durch ein Verfahrenstrick zurückkam

Mehr Schutz für eine IP-Adresse als für Ihren Chat

Wie die EU ein zweimal abgelehntes Überwachungsgesetz per Verfahrenstrick durchbrachte – und warum die eigene Rechtsprechung dagegen spricht

Donnerstagmittag, 9. Juli 2026, Straßburg: 314 Abgeordnete stimmen für ein Gesetz, das dasselbe Parlament im März mit 311 Stimmen abgelehnt hatte.36 Zwischen beiden Abstimmungen liegt kein neues Argument, keine neue Studie, kein verändertes Gesetz im engeren Sinn. Es liegt ein Verfahren.

Zum ersten Mal wandern wir in diesem Blog über die deutsche Grenze hinaus – aber nicht weit. Die Bundesregierung hat in diesem Fall selbst kräftig mitgeschoben, und was hier verhandelt wird, betrifft jede private Nachricht, die Sie über einen europäischen Anbieter verschicken.

Wie man ein totes Gesetz wiederbelebt

Die Ausgangslage ist unspektakulär: Seit 2021 durften Kommunikationsanbieter freiwillig private Nachrichten auf bekannte Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs scannen – eine befristete Ausnahme von den europäischen Datenschutzregeln.12 Diese Ausnahme lief am 3. April 2026 aus, weil das Parlament sie nicht verlängerte. Punkt. Eigentlich.

Nur: Eine ausgelaufene Verordnung lässt sich rechtlich nicht mehr verlängern. Sie ist tot. Was der Rat der EU stattdessen tat, war, eine neue Verordnung mit praktisch identischem Inhalt vorzuschlagen – kein Zombie im übertragenen Sinn, sondern technisch gesehen ein neues Gesetz, das die Wirkung des alten wiederherstellt. Parlamentspräsidentin Roberta Metsola warb dafür am 18. Juni im Europäischen Rat, die Kommission lieferte den Entwurf, der Rat beschloss seine Position am 2. Juli – ohne öffentliche Debatte.12 Genau dieser Ratsbeschluss löste im Parlament automatisch ein Eilverfahren aus. Am Dienstag stimmten 331 Abgeordnete dafür, die Sache im Schnellverfahren zu behandeln, 304 dagegen.25 Am Donnerstag folgte die eigentliche Entscheidung: 314 zu 276.6

Die Berichterstatterin für die ursprüngliche Übergangsregelung, Birgit Sippel (SPD), nannte das Vorgehen ein „unlauteres Manöver“ und kündigte an, eine Verlängerung zu den Bedingungen der Mitgliedstaaten nicht zu unterstützen.1 Kritik kam nicht nur von ihr – auch von AfD- und fraktionslosen Abgeordneten war von einem „demokratischen Skandal“ die Rede, weil ein Eilverfahren genutzt werde, um eine bereits abgelehnte Regelung kurz vor der Sommerpause erneut auf die Tagesordnung zu setzen.5 Das ist bemerkenswert, weil der Widerstand quer durch das politische Spektrum verlief – kein Lagerstreit, sondern ein Verfahrenseinwand, den unterschiedlichste Fraktionen teilten.

Wer hier rational handelt

Es lohnt sich, hier keine Bösewichte zu suchen. Die deutsche Regierung wies ihre Brüsseler Vertretung an, sich mit „höchster Priorität“ für die schnellstmögliche Wiederherstellung der alten Rechtslage einzusetzen – mit der Begründung, es gehe um die Bekämpfung schwerer Straftaten gegen Kinder, und dafür dürfe keine Zeit verloren werden.12 Das ist, für sich genommen, ein nachvollziehbares Motiv. Niemand in dieser Debatte bestreitet ernsthaft, dass Kindesmissbrauch bekämpft werden muss. Die EVP-Fraktion, die den Dringlichkeitsantrag einbrachte, handelt ebenso rational: Eine Position gegen schnelles Handeln beim Kinderschutz zu beziehen, ist politisch riskant – selbst wenn die eigentliche Kritik nicht dem Ziel, sondern dem Verfahren und der Verhältnismäßigkeit der Mittel gilt.

Das Problem liegt nicht in der Absicht. Es liegt darin, dass eine hoch sichtbare, schwer zu kritisierende Zielsetzung – Kinderschutz – genutzt wird, um eine Frage zu entscheiden, die eigentlich eine andere ist: Wie stark darf der Staat in die private Kommunikation aller Bürger eingreifen, um eine Minderheit von Straftätern zu fassen? Diese zweite Frage hätte in aller Ruhe während der Sommerpause diskutiert werden können. Stattdessen wurde sie in ein Verfahren gepresst, das dafür sorgte, dass eine im März noch mehrheitlich ablehnende Institution im Juli mehrheitlich zustimmte – ohne dass sich an der Sachlage etwas geändert hätte außer dem Zeitdruck selbst.

Was das eigentlich bringt

Zur Wirksamkeit selbst gibt es eine Zahl, die zur Vorsicht mahnt, auch wenn sie nur aus einer interessengeleiteten Quelle stammt und nicht unabhängig geprüft werden konnte: Nur rund 36 Prozent der Verdachtsmeldungen US-amerikanischer Unternehmen sollen tatsächlich aus dem Scannen privater Nachrichten stammen – der Großteil kommt aus öffentlich einsehbaren Inhalten und Cloud-Speichern, die auch ohne die jetzt beschlossene Ausnahme durchsucht werden dürfen.7 Wenn diese Größenordnung stimmt, bedeutet das: Ein erheblicher Teil des tatsächlichen Aufdeckungserfolgs bliebe auch ohne die jetzige Regelung bestehen. Diese Zahl allein entscheidet die Debatte nicht – aber sie zeigt, dass „ohne diese Regelung bleiben Kinder ungeschützt“ eine Zuspitzung ist, die die vorhandenen Daten nicht ohne Weiteres trägt.

Der eigentlich interessante Widerspruch

Hier kommt eine Beobachtung ins Spiel, die weit über diese eine Abstimmung hinausweist. Der Europäische Gerichtshof hat am 30. April 2024 entschieden, dass Internetanbieter IP-Adressen anlasslos speichern dürfen – für jede Art von Straftat, nicht nur für schwere.89 Die Begründung ist bemerkenswert präzise: Eine IP-Adresse allein, ohne Verknüpfung mit anderen Daten, erlaubt kein detailliertes Persönlichkeitsprofil. Deshalb stellt ihre Speicherung keinen schweren Grundrechtseingriff dar – und deshalb sind die Anforderungen an ihre Rechtfertigung niedriger.

Diese Logik ist in sich stimmig: Je weniger eine Information über das Privatleben einer Person verrät, desto geringer die Hürde für ihre Erhebung. Genau diese Logik verträgt sich aber schwer mit dem, was heute beschlossen wurde. Eine IP-Adresse verrät, von welchem Anschluss aus jemand online war. Der Inhalt einer privaten Nachricht verrät, was diese Person gedacht, gefühlt, geplant oder wem sie sich anvertraut hat. Das ist keine graduelle, sondern eine kategoriale Steigerung des Informationsgehalts. Folgt man der eigenen Argumentationslinie des Gerichtshofs konsequent, müsste das automatisierte Durchsuchen von Nachrichteninhalten die strengeren Anforderungen erfüllen – nicht die laxeren. Die heute verlängerte Regelung verlangt für das Scannen von Chatinhalten keinen richterlichen Beschluss, keinen Verdacht im Einzelfall, keine der Sicherungen, die selbst für die informationsärmere IP-Adresse in anderen Verfahren diskutiert werden.

Der Juristische Dienst des Rates selbst soll genau das am 10. Juni festgestellt haben: Das anlasslose Scannen privater Nachrichten verstoße gegen die Grundrechtecharta.7 [Restunsicherheit: nur über eine interessengeleitete Quelle bekannt] Wenn das zutrifft, hat der Rat eine Regelung durchgesetzt, von der die eigenen Juristen vorher gewarnt hatten, dass sie europäisches Grundrecht verletzt.

Was noch nicht entschieden ist

Wichtig zur Einordnung: Was heute beschlossen wurde, ist die Wiederherstellung der freiwilligen Scan-Möglichkeit für Unternehmen – nicht die dauerhafte, verpflichtende „Chatkontrolle 2.0“, über die seit vier Jahren ergebnislos verhandelt wird. Dort beharrt das Parlament bislang darauf, dass nur bei richterlich angeordnetem Verdacht gescannt werden darf, nicht anlasslos und für alle.1 Der nächste politische Trilog dazu ist für den 29. September angesetzt. Das eigentliche, folgenreichere Gesetz ist also noch offen.

Das ändert aber nichts an dem Muster, das sich heute gezeigt hat: eine organisierte, gut koordinierte Gruppe aus Ratspräsidentschaft, Kommission und einer Parlamentsmehrheit hat in der Woche vor der Sommerpause – wenn öffentliche Aufmerksamkeit ohnehin auf Urlaub und Fußball-Weltmeisterschaft gerichtet ist – eine im März noch mehrheitlich abgelehnte Position durchgesetzt. Die diffuse Mehrheit derjenigen, die von der Entscheidung betroffen sind – alle Nutzer privater Kommunikationsdienste in der EU –, hatte weder die Organisation noch das Zeitfenster, um dagegenzuhalten.

Die Frage, die bleibt, ist nicht, ob Kindesschutz wichtig ist. Das ist er, unbestritten. Die Frage ist, warum eine Information, die weniger über Sie verrät als eine IP-Adresse, strengeren Schutz genießt als eine Information, die alles über Sie verraten kann.

Quellen-Notiz: Die Darstellung der Abstimmungsergebnisse stützt sich auf mehrfach unabhängig bestätigte Angaben vom 7.–9.7.2026 – bei einem derart aktuellen Vorgang sollten die Zahlen vor Veröffentlichung erneut mit einer tagesaktuellen Quelle abgeglichen werden. Die Angaben zur Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates und zur 36-Prozent-Zahl stammen aus einer einzigen, interessengeleiteten Sekundärquelle (fightchatcontrol.eu) und sind entsprechend gekennzeichnet.

1. netzpolitik.org, 2026 [verifiziert, Primärdokumente eingesehen]: netzpolitik.org

2. nd-aktuell.de, 2026 [verifiziert]: nd-aktuell.de

3. euronews, 7.7.2026 [verifiziert]: euronews.com

5. jungefreiheit.de, 2026 [politisch interessengeleitet, Vote-Zahlen mit Fn. 2 übereinstimmend]: jungefreiheit.de

6. tichyseinblick.de, 9.7.2026 [politisch interessengeleitet, Vote-Zahl als Einzelquelle – Stand 9.7.2026, vor Veröffentlichung mit neutraler Quelle gegenzuprüfen]: tichyseinblick.de

7. borncity.com, 8.7.2026, unter Berufung auf fightchatcontrol.eu/Patrick Breyer [interessengeleitet, Primärdokument nicht eingesehen]: borncity.com

8. LTO, EuGH-Urteil C-470/21 [verifiziert, amtlich]: lto.de

9. Dr. Datenschutz, Analyse des Urteils [verifiziert]: dr-datenschutz.de


Stand: Juli 2026
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