Über eine Steuer mit 130 Jahren Geschichte, die nie abgeschafft wurde – und die Frage, warum ihre Abwesenheit sich nie rechtfertigen musste

Die Vermögensteuer ist älter als die Bundesrepublik und wurde nie abgeschafft – nur nicht mehr erhoben. Warum ihre Abwesenheit sich nie rechtfertigen musste.

Über eine Steuer mit 130 Jahren Geschichte, die nie abgeschafft wurde – und die Frage, warum ihre Abwesenheit sich nie rechtfertigen musste

Als der preußische Finanzminister Johannes von Miquel 1893 die Vermögensteuer schuf, tat er es mit einer Begründung, die heute fast vergessen ist. Vermögen werfe ein „fundiertes“ Einkommen ab – ein gesichertes, müheloses, nicht auf Arbeit beruhendes Einkommen –, und ebendieses solle stärker tragen als der Lohn, den ein Mensch sich erarbeiten muss.[1] Die Steuer war die Ergänzung zur neuen Einkommensteuer, ihr Gegenstück: hier die Arbeit, dort der Besitz. Sie überlebte das Kaiserreich, die Weimarer Republik, zwei Weltkriege und wurde 1952 ins Recht der jungen Bundesrepublik übernommen.[2] Sie ist älter als das Grundgesetz.

Und heute steht dieses Gesetz im Bundesgesetzblatt, ohne dass es seit dem 1. Januar 1997 auf einen einzigen Menschen angewendet worden wäre. Es wurde nie aufgehoben. Es wurde nie für nichtig erklärt. Es ist schlicht in einen Dornröschenschlaf gefallen, aus dem es niemand wecken will – und das Bemerkenswerte ist nicht der Schlaf, sondern dass fast alle glauben, das Gesetz sei tot. „Die Vermögensteuer wurde abgeschafft“, heißt es dann. Sie wurde nicht abgeschafft. Sie wird nur nicht mehr erhoben. Der Unterschied klingt nach Wortklauberei. Er ist der Schlüssel zu allem, was folgt.

Wer zu wenig verdient, um der gesetzlichen Kasse den Rücken zu kehren, und jedes Jahr zusieht, wie sein Zusatzbeitrag steigt, liest die nächsten Absätze anders als jemand, dessen Vermögen im Wesentlichen aus sich selbst heraus wächst. Genau um diese zwei Leser geht es.

Was Karlsruhe wirklich entschied

Beginnen wir mit dem verbreitetsten Missverständnis. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vermögensteuer nicht verboten. Am 22. Juni 1995 rügte der Zweite Senat etwas viel Engeres: Grundbesitz wurde mit hoffnungslos veralteten Einheitswerten von 1964 angesetzt, während Geld- und Aktienvermögen mit dem realen Wert einging.[3] Wer ein Mietshaus besaß, wurde nach Zahlen von vor drei Jahrzehnten besteuert; wer ein Aktiendepot hielt, nach dem Kurs von gestern. Das verstoße gegen den Gleichheitssatz. Das Gericht ließ das alte Recht längstens bis zum 31. Dezember 1996 weitergelten und verlangte vom Gesetzgeber eine Neuregelung.[3]

Das Gericht sagte ausdrücklich, wie diese Neuregelung aussehen dürfte: Besteuert werden dürfe der Sollertrag – der Ertrag, den ein Vermögen abwirft oder abwerfen könnte –, nicht die Substanz selbst.[4] Eine maßvolle Vermögensteuer war also nicht verboten, sondern kartiert. Karlsruhe hat kein Grab geschaufelt. Es hat einen Bauplan hinterlegt.

Gebaut wurde nie. Und hier lohnt die erste genaue Zahl: Die Vermögensteuer war eine reine Ländersteuer. Ihr Ausfall kostete 1997 rund 4,62 Milliarden Euro – aber eben nicht den Bund, sondern allein die Länder.[5] Das ist keine Nebensächlichkeit. Es ist die Ursache.

Warum niemand die Frist nutzte

Man kann die Geschichte als Parteienstück erzählen: Die CDU/CSU-geführte Regierung unter Helmut Kohl ließ die Frist verstreichen, weil sie die Steuer ohnehin loswerden wollte.[6] Das stimmt, greift aber zu kurz. Die interessantere Erklärung liegt in der Konstruktion selbst, und sie kommt ohne Schuldzuweisung aus.

Das Grundgesetz trennt zwei Dinge, die im Alltagsverständnis verschwimmen. Wem das Geld einer Steuer zusteht, regelt Art. 106 – bei der Vermögensteuer: den Ländern. Wer die Regeln schreiben darf, regelt Art. 105 – und das ist der Bund, dessen Vermögensteuergesetz allerdings die Zustimmung des Bundesrates braucht, weil das Aufkommen den Ländern zufließt.[7] Die Ertragshoheit begründet gerade keine Gesetzgebungshoheit.[8] Wer das Geld bekommt, macht nicht die Regeln.

Damit steht eine Zuständigkeit im Raum, in der Nichtstun die bequemste Option für alle ist. Die Länder, denen das Geld zustünde, dürfen das Gesetz nicht selbst reparieren. Der Bund, der es reparieren dürfte, hat am Ertrag keinen Anteil. Der eine kann nicht allein, der andere will nicht – und weil niemand die Steuer je sichtbar beendet hat, gibt es auch keinen Beschluss, auf den man zeigen könnte. Ein Gesetz, das im Gesetzblatt weiterlebt, aber auf niemanden mehr wirkt, ist schwerer zu erzählen als eine Abschaffung. Deshalb setzt sich in der Wahrnehmung die einfachere, falsche Version durch: Sie sei weg. Sie ist nicht weg. Sie ist verwaist.

Das ist ein Muster, das man auch anderswo sieht. Nicht die Menschen versagen; die Konstruktion belohnt das Nichtstun.

„Vermögende wandern ab“ – die teuerste Halbwahrheit der Debatte

Sobald über eine Wiederbelebung gesprochen wird, erscheint zuverlässig ein Argument: Belastet man Vermögen, flieht es. Das Argument ist nicht falsch, aber es verwechselt zwei völlig verschiedene Bewegungen – das Verlagern von Kapital und das Verlagern der Person.

Deutschland besteuert nach dem Welteinkommensprinzip. Wer hier wohnt, ist unbeschränkt steuerpflichtig und versteuert sein gesamtes weltweites Einkommen in Deutschland – entscheidend ist die Ansässigkeit, nicht der Ort des Vermögens und nicht die Staatsangehörigkeit.[9] Und Ansässigkeit ist schwerer abzustreifen, als es klingt: Es genügt bereits eine Wohnung, die man tatsächlich nutzt, oder ein gewöhnlicher Aufenthalt von mehr als der Hälfte des Jahres.[10] Als Boris Becker in den frühen Neunzigern offiziell in Monaco lebte, aber zu oft in einer Münchner Wohnung übernachtete, genügte dem Landgericht München der Schlüssel und die tatsächliche Nutzung, um ihn für voll steuerpflichtig zu erklären – die Steuerhinterziehung kostete ihn eine Bewährungsstrafe und Millionen an Nachzahlung.[10]

Kapital ist mobil. Menschen sind es viel weniger. Und die Steuer knüpft an den Menschen. Der Millionär, der sein Depot nach Zürich verlagert, aber weiter in Deutschland lebt, hat steuerlich nichts gewonnen; die Erträge bleiben hier steuerpflichtig. Wer sich wirklich entziehen will, muss selbst gehen – Wohnsitz und Lebensmittelpunkt vollständig aufgeben. Und selbst dann greift bei nennenswerten Unternehmensanteilen die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG: Der Fiskus behandelt den Wegzug wie einen Verkauf und besteuert die stillen Reserven, auch ohne dass verkauft wurde.[11]

Das entkräftet das Argument nicht völlig – wer entschlossen ist und keine großen Firmenanteile hält, kann gehen, und an der äußersten Spitze geschieht das messbar. Aber es ist eine Auswanderungsentscheidung mit hohen persönlichen Kosten, keine Kontobewegung. Und es entlarvt eine Asymmetrie: Die Fluchtdrohung wirkt nur für die Mobilen. Das große Depot droht glaubhaft mit Wegzug; die Pflegekraft, die Facharbeiterin, der Handwerksmeister drohen mit nichts, weil sie bleiben müssen. Wer glaubhaft gehen kann, verhandelt anders als wer bleiben muss – und so setzt eine mobile Minderheit der gebundenen Mehrheit die Bedingungen, nicht durch Mehrheit, sondern durch Ausgang.

Wer das System trägt

Verlassen wir die Vermögensfrage für einen Moment und schauen auf die Lastenverteilung, denn dort liegt der eigentliche Punkt. Der Faktor Arbeit trägt in Deutschland die Hauptlast, und zwar unter den entwickelten Ländern fast konkurrenzlos. Der Steuerkeil auf Arbeit – Einkommensteuer plus Sozialbeiträge – ist nach Belgien der zweithöchste in der gesamten OECD; Steuern und Sozialbeiträge machen rund 48 Prozent der Arbeitskosten aus.[12] Ein lediger Durchschnittsverdiener ohne Kinder führt 37,4 Prozent seines Bruttolohns an Steuern und Arbeitnehmer-Sozialbeiträgen ab.[13]

Dem steht die Belastung der Substanz gegenüber. Vermögensbezogene Steuern liegen in Deutschland unter dem Durchschnitt von EU und OECD[14] – und die laufende Vermögensteuer trägt seit 1997 exakt nichts bei. Hier ist Präzision nötig, sonst wird das Bild schief. Der Ertrag aus Vermögen wird durchaus besteuert: Wer als Privatperson eine Dividende bezieht, zahlt darauf 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, rund 26 Prozent.[15] Das ist keine Null.

Entscheidend ist aber, was der Vergleich mit dem Arbeitseinkommen zeigt – und was dieser eine Satz noch verdeckt. Erstens: Der Ertrag aus Besitz ist mit rund 26 Prozent gedeckelt, während der Ertrag aus Arbeit progressiv bis auf 45 Prozent steigt.[16] Zweitens, und das ist der Punkt, den man selten hört: Diese 26 Prozent fallen überhaupt erst an, wenn der Ertrag beim privaten Empfänger ankommt. Bleibt er in einer Gesellschaft – wird er „thesauriert“ –, bleibt es bei der Unternehmensbelastung von rund 30 Prozent, und die private Ebene wird aufgeschoben.[17] Wer sein Aktienvermögen gar in einer Holding hält, kassiert Dividenden zu 95 Prozent steuerfrei, effektiv mit rund anderthalb Prozent.[18] Ein Arbeitnehmer kann seinen Lohn nicht thesaurieren. Er wird besteuert, sobald er ihn verdient – nicht erst, wenn er ihn zu sich nach Hause holt.

Damit klärt sich, warum eine Steuer auf den Bestand überhaupt einen eigenständigen Sinn hat. Die Ertragsteuer greift den Ertrag – aber nur den, der sich zeigt. Ertrag, der im Unternehmen bleibt oder in Strukturen ruht, entzieht sich ihr auf Jahre. Und am Ende dieser Kette steht die Vererbung – jener Moment, in dem der Bestand ein einziges Mal sichtbar den Eigentümer wechselt und der Staat zugreifen könnte. Auch dort greift er bei den größten Vermögen kaum. Betriebsvermögen bleibt bei Fortführung des Betriebs zu 85, auf Antrag zu 100 Prozent verschont;[19] für Erwerbe jenseits von 26 Millionen Euro entscheidet eine Bedarfsprüfung. Wie das praktisch wirkt, zeigt eine amtliche Zahl: 2024 erhielten 45 Großerben zusammen fast zwölf Milliarden Euro an Unternehmensvermögen. Die Finanzämter setzten zunächst rund 30 Prozent Steuer an – und erließen davon 95 Prozent wieder. Am Ende blieb ein effektiver Satz von etwa anderthalb Prozent.[20]

Diese Verschonung hat einen ernstzunehmenden Grund: Ein Erbe soll nicht gezwungen sein, einen funktionierenden Betrieb zu zerschlagen oder Arbeitsplätze abzubauen, nur um eine Steuerrechnung zu begleichen. Das ist kein Schlupfloch, sondern gewollter Schutz der Substanz, die Arbeit gibt. Aber das Ergebnis bleibt bemerkenswert: Es sind wieder dieselben anderthalb Prozent, mit denen schon die Holding ihre Dividenden versteuert. Der ruhende Ertrag und der vererbte Bestand treffen sich am selben Punkt – dort, wo die Belastung fast verschwindet. Eine Vermögensteuer besteuert den Bestand, solange er ruht, ob er ausschüttet oder schweigt. Sie trifft dort, wo Ertrag- und Erbschaftsteuer ins Leere laufen. Das ist keine Doppelbesteuerung des Ertrags, sondern der Zugriff auf etwas anderes: nicht auf den Fluss, sondern auf den See.

Das ist die Schieflage, um die es geht. Nicht Besitz gegen Armut, sondern Bestand gegen Arbeit – und ein Ertrag, der warten kann, gegen einen Lohn, der sofort zahlt.

Warum immer die Arbeit

Die naheliegende Frage lautet: Wenn die Basis so einseitig ist, warum verbreitert sie niemand? Die Antwort ist nicht Bosheit, sondern Anreiz. Die Lohnsteuer ist der sichtbarste, technisch einfachste, sofort wirksame Hebel, den ein Finanzminister hat. Sie zieht sich automatisch vom Konto des Arbeitnehmers, der nicht ausweichen kann. Eine Verbreiterung auf den Bestand wäre wirksamer für die Tragfähigkeit, aber politisch teurer und administrativ mühsam: das Bewertungsproblem, die Zustimmung des Bundesrates, die verlässlich erscheinende Abwanderungsrhetorik. Also greift die Politik zum Sichtbaren statt zum Wirksamen und verschiebt das Problem in die Zukunft.

Wie groß der verschobene Betrag wäre, lässt sich nur schätzen, und hier ist Ehrlichkeit über die Unsicherheit Pflicht. Eine maßvolle Vermögensteuer mit hohen Freibeträgen von ein bis zwei Millionen Euro, die nur das reichste Prozent der Haushalte träfe, könnte nach einer Modellrechnung des DIW jährlich zehn bis zwanzig Milliarden Euro einbringen.[21] Das ist eine Modellrechnung, keine Kasseneinnahme; Anpassungsreaktionen mindern das Aufkommen, und die Höhe hängt ganz an der Ausgestaltung.

Zehn bis zwanzig Milliarden im Jahr – das lässt sich schwer greifen, bis man es neben eine Lücke legt, die jeder Versicherte auf seiner Abrechnung spürt. Für 2026 klafft in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Finanzierungslücke von rund 19 Milliarden Euro,[22] und ab 2027 sind solche Lücken laut Gesundheitsministerium jedes Jahr zu erwarten.[23] Man muss die beiden Zahlen nicht verrechnen – man kann es sogar nicht, denn die Vermögensteuer ist Ländersache, die Krankenversicherung ein bundesweites Beitragssystem. Aber als Größenordnung entspricht das eine ungefähr dem anderen. Was jährlich in der GKV fehlt, läge in derselben Dimension wie das, was eine maßvolle Vermögensteuer einbrächte. Mehr als ein Größenvergleich ist das nicht. Weniger aber auch nicht.

Die Umkehr der Beweislast

Damit sind wir beim Kern, und er kommt ohne Empörung aus. Das deutsche Steuer- und Sozialsystem beruht durchgängig auf einem Prinzip: Beitrag nach Leistungsfähigkeit. Der Arbeitnehmer zahlt progressive Lohnsteuer nach seinem Einkommen; der Versicherte zahlt seinen Kassenbeitrag nach seinem Einkommen, nicht nach seinem Risiko. Das Leistungsfähigkeitsprinzip ist kein Slogan, sondern der tragende Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht aus dem Gleichheitssatz ableitet.

Wenn aber das ganze System auf diesem Prinzip ruht, dann ist nicht die Vermögensteuer der rechtfertigungsbedürftige Sonderfall. Rechtfertigungsbedürftig ist ihre Abwesenheit. Nicht: Warum sollte der Bestand mittragen? Sondern: Warum trägt ausgerechnet er als Einziger nicht, während Arbeit und Einkommen es überall tun? Das ist die eigentliche Verschiebung, und sie verlangt keinen Feind. Sie verlangt nur Konsistenz – dieselbe, die Miquel vor 130 Jahren im Blick hatte, als er das mühelose Einkommen stärker belasten wollte als das erarbeitete.

An dieser Stelle gehört die Gegenseite fair gehört, denn ihre Einwände sind nicht bloß Rhetorik. Das Bewertungsproblem ist real: Ein nicht börsennotiertes Familienunternehmen jedes Jahr verlässlich zu bewerten, ist teuer und streitanfällig – anders als eine Immobilie oder ein Depot lässt sich sein Wert nicht ablesen. Die Substanzgarantie ist real: Dieselbe Verfassung, die in Art. 14 „Eigentum verpflichtet“ sagt, garantiert im selben Artikel die Privatnützigkeit des Eigentums; eine Vermögensteuer, die im Zusammenspiel mit anderen Steuern die Substanz aufzehrt, wäre verfassungswidrig.[24] Und die Standortsorge ist real: Kapital, das nicht wegzieht, kann sich trotzdem zurückhalten. Wer diese Einwände wegwischt, macht es sich zu leicht.

Nur widerlegen sie den Grundsatz nicht. Sie bestimmen seine Grenze. „Eigentum verpflichtet“ heißt: Es muss mittragen. Es heißt nicht: Es darf aufgezehrt werden. Zwischen diesen beiden Sätzen liegt der ganze politische Streit – und er ist ehrlich nicht mit einer Zahl zu entscheiden.

Was bleibt

Die Vermögensteuer ist kein Rettungsanker. Wer behauptet, sie allein sanierte den Sozialstaat, ist mit einer einzigen Modellrechnung zu widerlegen, und das Ausgabenproblem – die Krankenhauskosten, die schneller steigen als jede Einnahme – löst sie ohnehin nicht. Sie ist etwas Bescheideneres und deshalb schwerer Angreifbares: ein fälliger Beitrag nach dem Prinzip, das für alle anderen längst gilt.

Bleibt eine Bewegung, die man selten ausspricht. Die Blockade der Vermögensteuer schützt den Bestand – kurzfristig. Sie hält ihn frei von einer Last, die Arbeit und Einkommen längst tragen. Aber ein System, das seine Einnahmebasis dauerhaft auf einen einzigen, schon überlasteten Faktor stützt, während ein anderer unberührt bleibt, überlastet den tragenden Faktor, bis er nachgibt – über sinkende Anreize, abwandernde Fachkräfte, eine schrumpfende Basis. Und in einer schrumpfenden Volkswirtschaft verliert auch der geschonte Bestand: Immobilien, Betriebe, Depots sind nur so viel wert wie die Wirtschaft, in der sie stehen.

Die Frist lief 1996 ab, weil ihr Nichtnutzen niemandem mit Bundesmacht wehtat. Das ist bis heute so. Es bleibt die Frage, ob eine Gesellschaft sich einen Bestand leisten kann, der von der Sicherung genau des Systems ausgenommen bleibt, dessen Wert er voraussetzt – und wie lange.


Quellen und Fußnoten

[1] Preußisches Ergänzungssteuergesetz v. 14.07.1893 (Miquelsche Steuerreform); „fundiertes Einkommen“ als Belastungsgrund des Besitzeinkommens [verifiziert; historisch].

[2] Reichsweite Vermögensteuer ab 1922, bundesdeutsches VStG ab 1952, letztmalig erhoben 1996 [verifiziert].

[3] BVerfG, Beschluss v. 22.06.1995, 2 BvL 37/91 (Ungleichbewertung der Vermögensarten; Weitergeltung längstens bis 31.12.1996) [amtlich].

[4] Ebd., Beschränkung auf den Sollertrag [amtlich].

[5] Vermögensteuer als Ländersteuer, Art. 106 Abs. 2 GG; Aufkommensausfall 1997 ca. 4,62 Mrd. Euro [amtlich/verifiziert].

[6] Auslaufen unter der Regierung Kohl; vgl. DIW-Ökonom S. Bach im Interview [journalistische Quelle/verifiziert].

[7] Art. 105 Abs. 3 GG (Zustimmung des Bundesrates), Art. 106 Abs. 2 GG [amtlich].

[8] GG-Kommentierung zu Art. 105: Ertragshoheit begründet keine Gesetzgebungshoheit [verifiziert].

[9] § 1 Abs. 1 EStG i.V.m. Welteinkommensprinzip [amtlich].

[10] § 8 AO (Wohnsitz), § 9 AO (gewöhnlicher Aufenthalt, 183-Tage-Regel); LG München I, Urteil v. 24.10.2002 (Boris Becker, Steuerhinterziehung 1991–1993) [amtlich/verifiziert].

[11] § 6 AStG (Wegzugsbesteuerung) [amtlich].

[12] OECD/IW: Steuerkeil auf Arbeit, zweithöchster in der OECD, ca. 48 % der Arbeitskosten [verifiziert; IW = arbeitgebernah].

[13] BMF-Monatsbericht 08/2025: 37,4 % Abgabenlast eines ledigen Durchschnittsverdieners [amtlich].

[14] ifo/BMF: vermögensbezogene Steuern unter EU-/OECD-Schnitt [verifiziert].

[15] § 32d EStG (Abgeltungsteuer 25 % zzgl. Soli, ca. 26,375 %) [amtlich].

[16] §§ 32a, 32b EStG (Spitzen-/Reichensteuersatz 42/45 %) [amtlich].

[17] § 23 KStG, GewStG: Gesamtbelastung der Kapitalgesellschaft rund 30 %; Begünstigung thesaurierter Gewinne [verifiziert].

[18] § 8b Abs. 1 u. 5 KStG (95-%-Freistellung, effektiv ca. 1,5 % auf Beteiligungserträge der Holding) [amtlich/verifiziert].

[19] §§ 13a, 13b ErbStG (Regel-/Optionsverschonung 85/100 % für Betriebsvermögen bei Fortführung) [amtlich].

[20] Statistisches Bundesamt / Auswertung Netzwerk Steuergerechtigkeit, Erbschaft- und Schenkungsteuerdaten 2024: 45 Großerben, ca. 12 Mrd. Euro Unternehmensvermögen, effektiver Satz ca. 1,5 % nach Verschonungsbedarfsprüfung [amtliche Statistik; Auswertung umverteilungsnah].

[21] DIW/Bach/Thiemann i.A. der Friedrich-Ebert-Stiftung, Wochenbericht 4/2016: 10–20 Mrd. Euro jährlich bei hohen Freibeträgen [Modellrechnung; Auftraggeber gewerkschaftsnah].

[22] BMG, Finanzentwicklung GKV 1. Quartal 2026: erwartete Lücke 2026 rund 19 Mrd. Euro [amtlich].

[23] BMG/Ministerin Warken: ab 2027 jährlich zweistellige Milliardenlücken [amtlich].

[24] Art. 14 Abs. 1 u. 2 GG; WD des Bundestags, WD 4-057/12, zur Substanzgrenze [amtlich].


Stand: Juli 2026
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