Der Prüfer, der nicht mehr kommt
Am 16. Juli 2026 standen zwei Ministerien nebeneinander vor der Presse und legten einen Plan vor, gegen den schwer etwas zu sagen ist. Sechsundzwanzig Maßnahmen gegen Steuer- und Finanzkriminalität: ein gemeinsames Ermittlungszentrum beim Zoll, ein Datenanalysezentrum, KI-gestützte Mustererkennung, Registrierkassen, ein Strafrahmen von bis zu fünfzehn Jahren, das Ende der strafbefreienden Selbstanzeige.1 Der Satz, der die Sache trug, war schlicht: Die Ehrlichen dürfen nicht die Dummen sein.
Man kann diesem Satz zustimmen und dem Plan trotzdem eine Frage stellen. Nicht, ob er zu weit geht. Sondern, warum eine Maßnahme fehlt, die kein Gesetz braucht, keine Zustimmung und kein Personal.
Der Prüfer, der sich selbst bezahlt
Kontrolle kostet Geld. Das ist der Grund, mit dem sich fast jede Lücke in der Aufsicht erklären lässt, und meistens ist es ein ehrlicher Grund. Nur greift er in einem Bereich nicht.
Ende 2024 arbeiteten in den Betriebsprüfungen der Länder 12.359 Prüferinnen und Prüfer. Sie stellten ein steuerliches Mehrergebnis von rund 10,9 Milliarden Euro fest.2 Im Jahr davor waren es 13,2 Milliarden bei 12.394 Prüfern, 2022 waren es 10,8 Milliarden.3 Über drei Jahre gemittelt entfällt auf jeden Prüfer knapp eine Million Euro festgestelltes Mehrergebnis im Jahr. Ein Prüfer kostet das Land, je nach Rechnung, fünfzig- bis achtzigtausend Euro.
Das Bundesfinanzministerium schränkt diese Zahl im selben Bericht selbst ein, und die Einschränkung ist berechtigt: Das festgestellte Mehrergebnis ist nicht das, was am Ende in der Kasse ankommt. Klageverfahren gehen aus, Unternehmen zahlen nicht, Forderungen fallen in eine Insolvenz.2 Man muss also erhebliche Abschläge machen.
Auch nach erheblichen Abschlägen bleibt das Verhältnis eindeutig.
Und die Einschränkung sagt weniger, als sie auf den ersten Blick zu sagen scheint. Sie beschreibt, was bei der heutigen Prüfungsdichte übrig bleibt – nicht, was bei einer anderen übrig bliebe. Ein Teil der Ausfälle entsteht überhaupt erst dadurch, dass zwischen Sachverhalt und Feststellung Jahre liegen. Wer selten prüft, findet spät. Wer spät findet, trifft häufiger auf einen Betrieb, der umstrukturiert, verkauft oder zahlungsunfähig ist. Die Uneinbringlichkeit ist zum Teil ein Ergebnis der Prüfungsdichte und wird zugleich als Argument gegen sie geführt. Der Kreis schließt sich sauber, und er schließt sich in die falsche Richtung.
Vor allem misst die Statistik nur, was gefunden wurde. Was gar nicht erst versucht wurde, weil jemand mit dem Prüfer rechnete, taucht in keiner Spalte auf. Genau dieser Effekt steht im Titel der Regierungsmitteilung: Entdeckungsrisiko und Abschreckung.1 Bei der Strafhöhe wird er geltend gemacht. Bei der Prüfungsdichte nicht.
Sechzehn Länder, ein geteilter Ertrag
Warum baut man eine Kontrolle ab, die sich rechnet? Die Antwort liegt in der Zuständigkeit.
Die Betriebsprüfung ist Teil des Außenprüfungsdienstes der Länder.2 Die Länder bezahlen die Prüfer, vollständig. Die zusätzlichen Steuereinnahmen aber verteilen sich nach den Regeln des Finanzausgleichs auf Bund, Länder und Kommunen. Ein Land, das einen Prüfer einstellt, trägt die Kosten allein und bekommt einen Teil des Ertrags. Es subventioniert die anderen Ebenen mit.
Wer die Kosten trägt, ist nicht, wer den Nutzen einstreicht. Also unterbleibt es – nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil sich für den Einzelnen nicht rechnet, was sich für alle zusammen rechnet.
Wie klein der Teil ist, den der Bund selbst in der Hand hat, zeigt eine Zahl aus einer Regierungsantwort vom Oktober 2025: Die Bundesbetriebsprüfung war 2024 an 1.164 Prüfungen beteiligt.4 Im selben Jahr wurden insgesamt 147.168 Prüfungen abgeschlossen.4 Der Hebel, den der Bund allein bedienen kann, ist ein knappes Prozent des Ganzen.
Die Prüfquoten zeigen, was daraus folgt. 2024 wurden 29,6 Prozent der Großbetriebe geprüft, 18,5 Prozent der Mittelbetriebe, 2,7 Prozent der Kleinbetriebe und 0,7 Prozent der Kleinstbetriebe; über alle Klassen hinweg 1,7 Prozent.4 Ein Kleinstbetrieb muss statistisch etwa alle hundert Jahre mit einem Prüfer rechnen.
Die 29,6 Prozent bei den Großbetrieben sehen dabei nach einem Ausbau aus, sind aber keiner. Die Quote stieg, weil der Nenner schrumpfte: Zum 1. Januar 2024 wurden die Größenklassen neu gefasst und die Betragsgrenzen deutlich angehoben.5 Aus rund 176.000 Großbetrieben wurden 105.605.4 Die Zahl der tatsächlich geprüften Großbetriebe wuchs nicht mit.
Eine höhere Quote bei gleicher Arbeit ist keine bessere Kontrolle. Sie ist eine andere Definition.
Der stille Beschluss
Im selben Zusammenhang ist etwas geschehen, das keine Schlagzeile hatte.
Es gibt im Verwaltungsdeutsch die Kategorie der Fälle mit bedeutenden Einkünften: Steuerpflichtige mit Überschusseinkünften über 500.000 Euro im Jahr. Diese Fälle waren den Großbetrieben zugeordnet und unterlagen damit der Anschlussprüfung – der lückenlosen Kontrolle, bei der ein Prüfungszeitraum an den vorherigen anschließt. Seit dem 1. Januar 2024 werden sie als Mittelbetriebe erfasst.56
Was das praktisch bedeutet, steht in den Vollzugszielen, die Bund und Länder jährlich vereinbaren. Für Großbetriebe liegt die Vorgabe bei dreieinhalb bis viereinhalb zurückliegenden Prüfungsjahren. Für Mittelbetriebe lautet der Zielwert: Prüfungsturnus zehn Jahre.7
Man sollte hier genau bleiben. Die Befugnis zur Prüfung besteht fort: Einkommensteuerfälle mit Einkünften über 500.000 Euro können nach § 193 Absatz 1 in Verbindung mit § 147a der Abgabenordnung weiterhin ohne besonderen Anlass geprüft werden.8 Entfallen ist nicht das Recht zu prüfen, sondern die Vorgabe, regelmäßig zu prüfen. Aus einem Muss wurde ein Kann.
Grundlage war kein Gesetz. Es war ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. Dezember 2022, das turnusgemäß die Größenklassen nach § 3 der Betriebsprüfungsordnung neu festlegte.5 Solche Anpassungen erfolgen alle drei Jahre und sind für sich genommen Routine. Zum 1. Januar 2027 wird die Schwelle für die Erfassung als Mittelbetrieb in diesen Fällen erneut angehoben.6
Schon vorher war die Entwicklung deutlich: Die Zahl der Prüfungen in dieser Gruppe sank von 1.628 im Jahr 2009 auf 876 im Jahr 2023. Weil zugleich die Zahl solcher Fälle stieg, fiel die Prüfquote von 15,2 auf 5,8 Prozent.9
Die Gruppe mit dem höchsten Ertrag pro Prüfung ist die, in der die Prüfung zuletzt am stärksten ausgedünnt wurde.
Die Zahl, die es nicht mehr gibt
An dieser Stelle wird die Sache ungewöhnlich.
Im Oktober 2025 stellte eine Fraktion im Bundestag der Bundesregierung eine Frage, die genau diesen Punkt betraf. Sie bat um die Zahl der Betriebsprüfungen, aufgeschlüsselt nach Betriebsgrößenklassen – ausdrücklich einschließlich der bedeutenden Einkünfte.4
Für 2023 hatte die Bundesregierung diese Aufschlüsselung noch geliefert. Für 2024 lieferte sie sie nicht mehr. Die Antwort führt Großbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe, Kleinstbetriebe, Verlustgesellschaften und Beteiligungsgesellschaften auf, jeweils mit geprüfter Anzahl, Gesamtzahl und Prüfquote. Die Fälle mit bedeutenden Einkünften erscheinen nur noch in einer Sammelposition namens „Sonstige“: 6.214 Prüfungen, zusammengefasst mit Verlustzuweisungsgesellschaften und Bauherrengemeinschaften. Ohne Gesamtzahl. Ohne Prüfquote.4
Es gibt dafür eine schlichte Erklärung, und sie ist wahrscheinlich die richtige: Wer als Mittelbetrieb geführt wird, taucht in der Statistik unter Mittelbetrieben auf. Die Kategorie verschwand nicht, weil jemand sie verschwinden lassen wollte, sondern weil die Umstufung sie als eigene Größe überflüssig machte. Niemand hat hier etwas versteckt.
Die Folge bleibt dieselbe. Seit 2024 lässt sich nicht mehr berechnen, wie häufig Steuerpflichtige mit sehr hohen Einkünften geprüft werden. Die Zahl, die man bräuchte, um die Wirkung der Umstufung zu beurteilen, wird seit der Umstufung nicht mehr gesondert erhoben.
Wer wenige Tausend gut beratene Fälle betrifft, muss ihnen nichts mitteilen. Sie erfahren es ohnehin.
Was der Plan kann – und was er braucht
Vor diesem Hintergrund liest sich der Aktionsplan anders. Nicht falsch. Anders.
Er setzt auf drei Dinge: neue Bundesstrukturen, bessere Daten, härteres Strafrecht. Ein Gemeinsames Zentrum beim Zoll nach dem Vorbild des Terrorabwehrzentrums, ein Datenanalysezentrum mit den Ländern, erweiterte Bundeskompetenzen in der Steuerfahndung.1 Dazu ein neuer Verbrechenstatbestand für besonders schwere Fälle, der praktische Folgen hat: Bei einem Verbrechen sind weder Strafbefehl noch Einstellung nach den §§ 153, 153a der Strafprozeßordnung möglich. Solche Fälle müssen angeklagt und öffentlich verhandelt werden.1
Bei den Zielen, auf die das gemünzt ist – Umsatzsteuerkarusselle, grenzüberschreitende Konstruktionen, organisierte Strukturen – ist das plausibel. Dort ist Ermittlungskompetenz tatsächlich das knappe Gut, nicht die Zahl der Betriebsprüfer. Fachleute, die das Feld seit Jahren beobachten, halten gerade die Bündelung der Behörden für den sinnvollsten Teil.10
Nur hängt jeder dieser Punkte an einer Voraussetzung, die der Bund nicht allein herstellen kann. Die Steuerverwaltung ist nach Artikel 108 des Grundgesetzes Ländersache; die Bundesregierung verweist in anderem Zusammenhang selbst darauf.4 Eine Erweiterung der Bundeskompetenzen berührt diese Ordnung, und die Länder haben reagiert: Bayerns Finanzminister nannte es keinen guten Stil, im Alleingang Ankündigungen zu machen, die die Länder größtenteils ausbaden müssten.11 Die Steuergewerkschaft formulierte es praktischer: Ein Zentrum beim Zoll ohne die Steuerfahndung der Länder sei eine Leitstelle ohne Feuerwehr.12
Auch der schärfste Punkt hat eine Kehrseite, die man nennen muss. Wenn Strafbefehl und Einstellung entfallen, muss jeder erfasste Fall vor Gericht. Bei gleichbleibendem Personal an Staatsanwaltschaften und Wirtschaftsstrafkammern bedeutet das längere Verfahren und mehr Rechtsmittel. Wer fünfzehn Jahre riskiert, verhandelt nicht, sondern prozessiert. Und die Selbstanzeige, die abgeschafft werden soll, bringt heute Nachzahlungen ohne jeden Ermittlungsaufwand ein. Strafrechtlich ist ihre Abschaffung konsequent. Fiskalisch ist sie zunächst ein Minus, das erst wieder erwirtschaftet werden muss.
Das alles spricht nicht gegen den Plan. Es beschreibt, was er braucht: Zustimmung von sechzehn Ländern, Personal in der Justiz, Zeit. Die ersten Gesetzentwürfe sollen im August ins Kabinett.11 Bis zur ersten Prüfung, die es ohne den Plan nicht gegeben hätte, werden Jahre vergehen.
Wobei das Personalproblem nicht erst entsteht, sondern besteht: 2024 waren bei den Finanzämtern 6.869 Planstellen unbesetzt, bei insgesamt sinkender Beschäftigtenzahl.4 Neue Strukturen brauchen Menschen, die es zu besetzen gilt.
Zwei Wege, die niemandem wehtun
Daneben liegen zwei Möglichkeiten, die vergleichsweise unspektakulär sind.
Die erste ist die Rücknahme der Umstufung. Was 2022 durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums geregelt wurde, ließe sich durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums ändern. Fälle mit bedeutenden Einkünften kämen zurück in die Anschlussprüfung. Kein Gesetz, keine Bundesratsmehrheit, keine Verfassungsfrage. Niemand hat ein Recht darauf, ungeprüft zu bleiben; es gibt also auch wenig einzuklagen. Die Befugnis besteht ohnehin fort – es ginge allein darum, aus dem Kann wieder ein Soll zu machen.
Die zweite geht an die Wurzel. Wenn das Problem darin besteht, dass ein Land die vollen Kosten trägt und einen Teil des Ertrags erhält, dann liegt die Lösung im Finanzausgleich und nicht im Strafgesetzbuch. Ein Anteil des durch Prüfung erzielten Mehraufkommens könnte für eine befristete Zeit beim prüfenden Land verbleiben.
Der entscheidende Punkt daran: Niemand verliert etwas. Der Bund verzichtete auf einen Anteil an Einnahmen, die ohne die zusätzliche Prüfung gar nicht entstanden wären. Er gibt nichts ab, was er sonst hätte. Solche Zuordnungsregeln sind im Finanzausgleichsrecht nichts Ungewöhnliches, und sie verschieben keine Kompetenz – sie ordnen einen Ertrag zu. Es wäre kein Streit zwischen Bund und Ländern, sondern eine Vereinbarung, bei der beide Seiten mehr hätten als vorher.
Auch das ist nicht kostenlos zu haben: Wer mehr prüfen soll, braucht Prüfer, und die 6.869 unbesetzten Stellen füllen sich nicht durch eine Zerlegungsregel. Aber die Regel würde es für ein Land erstmals lohnend machen, sie zu füllen. Bisher lohnt es sich nicht – und genau das ist der Punkt.
Man muss dafür zugeben, dass das eigentliche Hindernis kein Geldmangel war, sondern eine Aufteilung, die niemand böse gemeint hat und die trotzdem seit Jahren gegen ihren eigenen Zweck arbeitet.
Was am Ende gemessen wird
Ein Punkt des Aktionsplans ist bemerkenswerter, als er klingt. Die Regierung kündigt an, eine wissenschaftlich begleitete Steuerlückenschätzung einzuführen und die empirische Steuerforschung systematisch zu stärken.1
Neun Monate zuvor war sie danach gefragt worden. Die Antwort vom Oktober 2025 fiel zurückhaltend aus: Mit den aktuell verfügbaren Datenquellen ließen sich solche Schätzungen nicht in einer Weise vornehmen, die dem Zweck diene; eine umfassende Schätzung wäre extrem kosten- und ressourcenintensiv, und Ergebnisse lägen oft erst mit langem Zeitverzug vor.4
Positionen dürfen sich ändern, und diese Änderung geht in die richtige Richtung. Bemerkenswert ist etwas anderes: Was im Oktober als zu teuer und zu langsam galt, erscheint im Juli als Programmpunkt. Was sich in der Zwischenzeit geändert hat, sind nicht die Datenquellen. Es ist die politische Aufmerksamkeit für das Thema.
Bis eine solche Schätzung vorliegt, bleibt die einzige belastbare Zahl im Raum das festgestellte Mehrergebnis der Betriebsprüfung – also das, was trotz einer Prüfquote von 1,7 Prozent noch auffiel. Diese Zahl misst nicht das Problem. Sie misst die Kapazität derer, die hinsehen.
Es ist gut, dass Steuerbetrug entschlossener verfolgt werden soll. Die Frage ist nicht, ob der Aktionsplan das Richtige will. Die Frage ist, warum in sechsundzwanzig Punkten die Maßnahme fehlt, die keine Zustimmung braucht und kein Gesetz – nur die Rücknahme einer Entscheidung, die vor vier Jahren getroffen wurde, ohne dass jemand sie diskutiert hätte.
Vielleicht, weil sie sich schlecht ankündigen lässt. Ein Verwaltungsschreiben gibt keine Pressekonferenz her.
Quellen
1 BMF/BMJV, Gemeinsame Pressemitteilung „Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität: Entdeckungsrisiko und Abschreckung spürbar erhöhen“, 16.07.2026 [amtlich] ↩
2 BMF-Monatsbericht November 2025, „Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung der Länder 2024“ [amtlich] ↩
3 BMF-Monatsberichte Oktober 2024 und Oktober 2023, jeweils zur steuerlichen Betriebsprüfung der Länder [amtlich] ↩
4 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, BT-Drs. 21/2452 vom 29.10.2025, „Entwicklungen beim Steuervollzug 2024“ [amtlich] ↩
5 BMF-Schreiben vom 15.12.2022, „Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000; Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum 1. Januar 2024“, BStBl 2022 I S. 1669 [amtlich] ↩
6 BMF-Schreiben vom 27.04.2026 zu den Abgrenzungsmerkmalen ab 01.01.2027, referiert in der steuerberatenden Fachpresse [amtlich, über Fachpresse belegt] ↩
7 Vollzugsziele 2025 nach § 21a Abs. 2 FVG, Anlage zu BT-Drs. 21/2452 [amtlich] ↩
8 § 193 Abs. 1 in Verbindung mit § 147a Abgabenordnung [Primärtext] ↩
9 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke, BT-Drs. 20/11267 [amtlich – Zeitreihe bis 2023; ab 2024 nicht mehr gesondert ausgewiesen] ↩
10 Stellungnahme Finanzwende (Anne Brorhilker) zum Aktionsplan, 16.07.2026 [interessengeleitet – NGO] ↩
11 Äußerung des bayerischen Finanzministers Albert Füracker, 16.07.2026 [politische Quelle] ↩
12 Deutsche Steuer-Gewerkschaft, Stellungnahme zum Aktionsplan, Juli 2026 [interessengeleitet – Gewerkschaftsquelle] ↩
Die Geometrie des Stillstands
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