Fast hundert Prozent Netz — und trotzdem kein Empfang: Wie Inlandsroaming Deutschlands Funklöcher über Nacht schließen könnte
Fast hundert Prozent Netz – und trotzdem kein Empfang
Wer im Sommer durch Südfrankreich fährt, macht eine Erfahrung, die so regelmäßig eintritt, dass sie zum Reiseritual gehört: Das Smartphone zeigt durchgehend vollen Empfang, selbst in Dörfern, deren Ortsschild man im Rückspiegel lesen muss. Keine Unterbrechung auf der Landstraße, kein Funkloch im Tal. Zurück in Deutschland, irgendwo zwischen Hunsrück und Westerwald, reißt das Gespräch ab. Nicht weil es keinen Mobilfunkmast in der Nähe gibt – sondern weil er dem falschen Anbieter gehört.
Dieser Kontrast ist kein Zufall, kein Pech und kein Naturgesetz. Er ist das Ergebnis einer regulatorischen Entscheidung, die Deutschland bewusst anders getroffen hat als die meisten Nachbarländer. Und er wäre mit einem einzigen Instrument zu beheben, das technisch erprobt ist, rechtlich vorbereitet – und politisch seit Jahren blockiert wird.
Was die Hundert-Prozent-Zahl wirklich misst
Die Bundesregierung verweist gern auf die Mobilfunkabdeckung in Deutschland. Die Zahlen der Bundesnetzagentur klingen beruhigend: 99,8 Prozent der Fläche mit 2G versorgt, 97,7 Prozent mit LTE, rund 95 Prozent mit 5G.[1] Wer nur diese Zahlen liest, könnte meinen, das Funklochproblem sei im Wesentlichen gelöst.
Die Einschränkung steckt im Kleingedruckten, und sie verändert alles: Diese Werte gelten für die Versorgung durch „mindestens einen Netzbetreiber“. Ob der eigene Anbieter an einem Ort Empfang bietet, sagen sie nicht aus. Und genau hier beginnt das Problem. Die Deutsche Telekom erreicht mit 5G etwa 87 Prozent der Fläche. Vodafone und Telefónica liegen jeweils bei rund 75 Prozent. Der vierte Anbieter 1&1 deckt mit eigenen Masten gerade einmal 1,4 Prozent ab.[2] Wo sich diese Netze überlappen – in Städten, an Autobahnen, in Ballungsräumen –, hat man tatsächlich überall Empfang. Wo sie sich nicht überlappen, beginnt das Deutschland der grauen Flecken: Gebiete, die ein Betreiber versorgt, ein anderer aber nicht.
Eine Verivox-Analyse auf Grundlage der BNetzA-Daten beziffert 13,3 Prozent der Bundesfläche als unterversorgt – Gebiete, in denen nicht alle Anbieter mobiles Breitband liefern.[3] In Rheinland-Pfalz sind es 18,6 Prozent, in Hessen fast 20, in Baden-Württemberg ähnlich viel. Die offiziellen 99,8 Prozent und die real erfahrbare Versorgung liegen Welten auseinander. Die Zahl stimmt. Die Aussage, die man aus ihr ableitet, nicht.
Warum drei Netze nicht drei Mal Empfang bedeuten
Vier Netzbetreiber, vier parallele Infrastrukturen – das klingt nach Wettbewerb und Redundanz. In der Praxis erzeugt es ein Flickenteppichmuster, bei dem der Empfang vom Vertrag abhängt statt vom Standort.
Der Mechanismus dahinter ist ökonomisch nachvollziehbar. In dünn besiedelten Regionen lohnt sich ein Mobilfunkmast für den Anbieter, der dort zuerst baut und die meisten Kunden gewinnt. Ein zweiter Betreiber müsste die gleiche Infrastruktur errichten, hätte aber deutlich weniger Kunden zu versorgen – und müsste sie dem Erstanbieter erst abwerben. Die Rechnung geht selten auf. Also baut er dort nicht. Das Ergebnis: In A-Dorf hat Anbieter A exzellenten Empfang. Im zehn Kilometer entfernten B-Dorf, wo der Arbeitsplatz liegt, regiert Anbieter B. Wer den falschen Vertrag hat, sitzt im Funkloch. Nicht weil die Technik fehlt, sondern weil das eigene Netz dort endet, wo das fremde anfängt.
Das Phänomen beschränkt sich keineswegs auf abgelegene Landstriche. Selbst in kleineren Städten gibt es Wohnungen, die so in einem Gebäudekomplex liegen, dass nur ein einziger Anbieter in der Küche noch ein Signal liefert. Auch das fällt unter die fast hundert Prozent der offiziellen Statistik – denn irgendein Netz ist ja vorhanden. Ob es das Netz ist, für das man bezahlt, fragt die Statistik nicht.
Das Auslandsparadox: besser versorgt im fremden Land
Hier wird der Kontrast zum Urlaub konkret. Wer mit einem deutschen Vertrag durch Frankreich, Spanien oder Italien reist, bucht sich dank der EU-Roaming-Verordnung automatisch in das vor Ort stärkste verfügbare Netz ein. Ob das Netz von Orange, SFR oder Bouygues stammt, spielt für den Kunden keine Rolle. Die EU hat 2017 die Roaming-Gebühren abgeschafft und regulierte Vorleistungsentgelte zwischen den Betreibern eingeführt – aktuell gedeckelt auf 1,10 Euro pro Gigabyte, ab 2027 auf 1,00 Euro.[4] Die Anbieter rechnen untereinander ab. Der Kunde merkt nichts davon, außer dass sein Telefon funktioniert.
Im Inland dagegen gilt dieses Prinzip nicht. Wer in Deutschland mit einem Telekom-Vertrag durch ein Gebiet fährt, in dem nur Vodafone einen Mast betreibt, hat kein Netz. Nicht weil es technisch unmöglich wäre, das Vodafone-Netz mitzunutzen – sondern weil es regulatorisch nicht vorgesehen ist. Die absurde Konsequenz: Ein deutscher Tourist hat in einem französischen Bergdorf besseren Empfang als in einem deutschen.
Es geht längst nicht mehr ums Telefonieren
Wer beim Stichwort Funkloch an ein abgebrochenes Gespräch denkt, unterschätzt, was an einer Mobilfunkverbindung inzwischen hängt. Das Telefonat ist zur Nebensache geworden. Die Verbindung selbst ist zur Infrastruktur geworden – und Infrastruktur, die nur bei jedem vierten Standort für jeden vierten Kunden funktioniert, ist keine.
Nehmen wir die Navigation. Wer heute ans Steuer sitzt, verlässt sich zunehmend auf Google Maps, Apple Karten oder die Online-Navigation des Herstellers – mit Echtzeit-Verkehrsdaten, Stauumfahrung, Baustellenwarnung. All das braucht eine durchgehende Datenverbindung. Reißt sie im Funkloch ab, während man auf einer unbekannten Landstraße den Anschluss sucht, wird aus einem Komfortmerkmal ein Sicherheitsrisiko. Der Fahrer, der aufs Display schaut statt auf die Straße, weil die Route gerade neu lädt, ist kein Randfall – er ist die Regel geworden.
Noch deutlicher wird es beim Servicetechniker, der vor Ort eine Netzverbindung braucht – um ein Ersatzteil zu bestellen, ein Diagnoseprotokoll hochzuladen, eine Anlage aus der Ferne freizuschalten. Für ihn ist Empfang kein Komfort, sondern Arbeitsvoraussetzung. Die heutige Antwort auf das Fragmentierungsproblem ist bezeichnend: Wer beruflich überall erreichbar sein muss, legt sich mehrere SIM-Karten verschiedener Anbieter zu – oder ein zweites Diensthandy. Das Funklochproblem wird nicht gelöst, sondern auf die Betroffenen abgewälzt, die es doppelt und dreifach bezahlen. Für ein Großunternehmen mit Rahmenvertrag ein kalkulierbarer Posten. Für den Einzelhandwerker eine Belastung, die er den Konzernen voraushat, ohne es zu wollen.
Der Servicetechniker mit mehreren SIM-Karten ist dabei nur die sichtbare Spitze. Eine Ebene tiefer, in der Technik selbst, hat sich längst ein ganzer Markt gebildet, der nichts anderes verkauft als privat organisiertes Inlandsroaming. Wer eine Anlage betreibt, die zuverlässig online sein muss – eine Ampelsteuerung, die mit dem Verkehrsrechner kommuniziert, ein Backup-Router in einer Arztpraxis, die Telematik eines Rettungsfahrzeugs, eine Photovoltaik-Anlage, die ihre Daten meldet –, greift zur Multi-Netz-SIM-Karte. Diese Karten buchen sich automatisch in das am Standort stärkste der drei Netze ein und wechseln bei Ausfall selbsttätig weiter.[5] Genau die Funktion also, die dem gewöhnlichen Mobilfunkkunden verwehrt bleibt, ist für kritische Infrastruktur bereits Standard – als kostenpflichtiges Spezialprodukt.
Das verdient eine genaue Betrachtung, weil es eines der Gegenargumente auf den Kopf stellt. Kritiker des Inlandsroamings warnen, ein für alle geöffneter Mast werde in dünn besiedelten Gebieten zum „Single Point of Failure“: Fällt er aus, ist die Versorgung weg, ohne Ausweichmöglichkeit.[6] Der Einwand hat seine Logik – nur zeigt der Multi-Netz-Markt, dass die netzübergreifende Nutzung genau die Antwort auf dieses Risiko ist, nicht seine Ursache. Wer sich in mehrere Netze einbuchen kann, ist gegen den Ausfall eines einzelnen gerade abgesichert. Die Technik, die Feuerwehren und Verkehrsbetriebe heute einkaufen, um ausfallsicher zu sein, ist dieselbe, die man dem Rest der Bevölkerung mit dem Verweis auf ebenjene Ausfallsicherheit vorenthält.
Und hier trifft das Argument einen wunden Punkt der Gegenwart. Während 5G als Rückgrat der Digitalisierung beworben wird – für vernetzte Fahrzeuge, für die Fernwartung von Maschinen, für autonome Anwendungen und mobile Sensorik –, hängt all das an der stillen Voraussetzung, dass am Einsatzort das richtige Netz verfügbar ist. Für eine mobile Anwendung, die sich durch die Fläche bewegt, ist diese Voraussetzung eine Wette. Für eine stationäre Anlage im Grenzgebiet zweier Versorgungszonen ebenso. Man kann eine Volkswirtschaft nicht glaubwürdig auf durchgängige Konnektivität ausrichten und zugleich hinnehmen, dass diese Konnektivität davon abhängt, welchen Vertrag das jeweilige Gerät zufällig geschlossen hat.
Am eindrücklichsten ist der Notruf. Und hier lohnt ein genauer Blick, weil er die zentrale Ausrede der Branche entlarvt. Wer heute in Deutschland die 112 wählt, ist nicht an seinen Anbieter gebunden: Der Notruf wählt sich automatisch in das am Standort stärkste verfügbare Netz ein – egal, welcher Vertrag im Gerät steckt.[7] Netzübergreifende Verbindung, automatisch, ohne Zutun des Nutzers, gesetzlich vorgeschrieben und seit Jahrzehnten gelebte Praxis. Anders gesagt: Genau das, was die Betreiber beim regulären Inlandsroaming für technisch und datenschutzrechtlich problematisch erklären, funktioniert für den Notruf längst – millionenfach und unbeanstandet.
Der automatische Fahrzeugnotruf eCall macht die Dringlichkeit vollends greifbar. Seit 2018 muss jeder neu typgenehmigte Pkw in der EU bei einem schweren Unfall selbsttätig die 112 wählen und den Standort übermitteln. Millionen älterer Fahrzeuge setzen dafür jedoch auf das 2G-Netz – das Telekom und Vodafone ab 2028 abschalten wollen.[8] Der Nachfolger Next-Generation eCall läuft über 4G und 5G und ist seit 2026 Pflicht.[9] Doch auch der braucht am Unfallort ein Netz – und genau hier schließt sich der Kreis: Was nützt der modernste Fahrzeugnotruf, wenn das Auto in einem Gebiet verunglückt, das nur ein einziger Anbieter versorgt – und es ausgerechnet nicht der ist, mit dem das Fahrzeug verbunden ist? Beim manuell gewählten 112-Notruf ist die netzoffene Einwahl gelöst. Bei der wachsenden Zahl datenbasierter, gerätegebundener Dienste – vom vernetzten Auto bis zur Telematik-Anwendung – ist sie es nicht.
Die Summe dieser Anwendungen verschiebt den Charakter der Debatte. Solange es ums Telefonieren ging, ließ sich Funkloch als Ärgernis abtun, mit dem man leben kann. Sobald Navigation, Notruf, mobiles Arbeiten und vernetzte Fahrzeuge daran hängen, wird aus dem Ärgernis eine Frage der Daseinsvorsorge. Und Daseinsvorsorge nach Vertragsanbieter zu sortieren, ist eine merkwürdige Vorstellung von gleichwertigen Lebensverhältnissen.
Der Ernstfall, an dem die Fragmentierung zum Risiko wird
Es gibt einen Zusammenhang, der die Debatte über Komfort und Kosten hinaushebt: die Resilienz im Katastrophenfall. Hier ist allerdings Genauigkeit geboten, denn nicht jedes Szenario spricht für Roaming.
Der große, flächige Blackout – wie im Ahrtal im Juli 2021 – ist nicht der Fall, in dem Inlandsroaming hilft. Dort fielen die Netze in weiten Teilen aus, weil die Stromversorgung zusammenbrach und zerstörte Datenleitungen ganze Vermittlungsstellen abschnitten. Die Masten selbst standen meist trocken auf den Anhöhen; ihnen ging der Strom aus.[10] Wenn alle Netze am selben Ort erloschen sind, gibt es kein Fremdnetz, in das man ausweichen könnte. Gegen diesen Fall hilft kein Roaming, sondern nur Notstrom, gehärtete Standorte und redundante Anbindung – Lehren, die aus der Flut gezogen wurden und die einen eigenen, wichtigen Strang der Resilienzdebatte bilden.
Roaming greift im anderen, häufigeren Szenario: dem Teilausfall. Ein Unwetter, ein Brand, ein lokaler Stromausfall legt die Standorte eines Anbieters lahm, während die eines anderen weiterlaufen. In diesem Moment entscheidet die Anbieterbindung darüber, ob ein Mensch telefonieren und erreichbar bleiben kann oder nicht – obwohl ein funktionierendes Netz in Reichweite ist. Der 112-Notruf käme auch dann noch durch; alles andere aber – der Anruf bei den Angehörigen, die Nachricht an die Familie, die Datenverbindung zur Lageinformation – bleibt an das eigene, gerade ausgefallene Netz gebunden. Es ist das Multi-Netz-Prinzip der kritischen Infrastruktur, übertragen auf den Katastrophenschutz: Wer sich in mehrere Netze einbuchen kann, übersteht den Ausfall eines einzelnen. Genau deshalb rüsten Rettungsdienste ihre Fahrzeuge längst mit Multi-Netz-Karten aus. Für die Bevölkerung, die im Ernstfall auf das eigene Smartphone angewiesen ist, gilt diese Absicherung nicht.
So relativiert sich das „Single Point of Failure“-Argument ein zweites Mal. Ein geöffneter Mast mag im Normalbetrieb ein Ausfallrisiko konzentrieren. Im Katastrophenfall aber ist die Fähigkeit, zwischen den Netzen zu wechseln, kein Risiko, sondern die Rückfallebene. Resilienz entsteht nicht dadurch, dass jeder in seinem Netz eingeschlossen bleibt, sondern dadurch, dass er es im Ernstfall verlassen kann.
Was Inlandsroaming leisten würde
Die Lösung hat einen Namen: nationales Roaming – oder, weniger technisch: Inlandsroaming. Das Prinzip ist identisch mit dem, was im EU-Ausland längst funktioniert. Das Smartphone des Kunden bleibt bevorzugt im eigenen Netz. Nur dort, wo dieses keinen Empfang bietet, bucht es sich automatisch in ein fremdes Netz ein. Der Heimatanbieter zahlt dem Fremdbetreiber ein reguliertes Vorleistungsentgelt für die Mitnutzung. Sobald das eigene Netz wieder verfügbar ist, wechselt das Gerät zurück.
Die Bundesnetzagentur müsste lediglich – wie die EU es zwischen den Ländern bereits getan hat – die Höhe des Vorleistungsentgelts festlegen. Ein solches Entgelt schafft zwei Anreize gleichzeitig: Der Betreiber, der Infrastruktur aufgebaut hat, wird für die Mitnutzung entschädigt. Der Betreiber, dessen Kunden im Fremdnetz roamen, hat ein wirtschaftliches Interesse, eigene Masten zu errichten, um die Roaming-Kosten zu senken. Die Investitionsmotivation bleibt erhalten – sie verschiebt sich nur von „Ausbau als Wettbewerbsvorsprung“ zu „Ausbau als Kostenvermeidung“.
Umsonst wäre das nicht. Abrechnungssysteme müssten aufgesetzt, Engpassmasten kapazitativ ertüchtigt werden. Doch hier lohnt der Vergleich mit dem, was die aktuelle Regelung verlangt – denn sie ist alles andere als kostenlos. Die Versorgungsauflage aus der Frequenzverlängerung 2025 verpflichtet jeden Betreiber, ab 2030 mindestens 99,5 Prozent der Fläche zu versorgen.[11] Das bedeutet: Drei, perspektivisch vier Unternehmen bauen jeweils eigene Masten in dieselben dünn besiedelten Gebiete, in denen sich schon für einen einzelnen der Ausbau kaum rechnet. Dieselbe Fläche wird bis zu vier Mal mit paralleler Infrastruktur überzogen – die teuerste denkbare Art, ein Funkloch zu schließen.
Damit dreht sich das Kostenargument der Betreiber gegen sie selbst. Wer verpflichtendes Inlandsroaming mit dem Verweis auf Kosten ablehnt, verteidigt zugleich ein Modell, das ein Vielfaches kostet – nur verteilt es sich auf mehrere Bilanzen und streckt sich über Jahre, sodass es weniger auffällt. Roaming nutzt vorhandene Masten mehrfach, statt sie mehrfach zu errichten. Die ehrliche Rechnung lautet nicht „Roaming kostet auch etwas“, sondern „die Alternative, die wir gerade gesetzlich vorschreiben, kostet deutlich mehr“.
Kein Experiment: Praxisbeweis im eigenen Land
Wer glaubt, Inlandsroaming sei ein theoretisches Konstrukt, muss nur auf den vierten deutschen Netzbetreiber schauen. 1&1 betreibt seit Ende 2023 ein eigenes 5G-Netz, hat aber bislang nur rund 1.500 eigene Standorte errichtet. Für die restliche Fläche nutzt das Unternehmen seit August 2024 das Vodafone-Netz im National Roaming – mit einem Vertrag, der auf bis zu 18 Jahre ausgelegt ist.[12] Mehr als zwölf Millionen Kunden wurden schrittweise migriert. Der Netzwechsel zwischen eigenem und fremdem Netz erfolgt automatisch und bleibt für den Nutzer unsichtbar.
Was für 1&1-Kunden funktioniert, funktioniert technisch für jeden Mobilfunkkunden in Deutschland. Die Technik ist erprobt, die Abrechnungssysteme sind vorhanden, die Endgeräte beherrschen den Netzwechsel seit Jahrzehnten. Der einzige Unterschied: Bei 1&1 beruht das Roaming auf einer privatwirtschaftlichen Vereinbarung zwischen zwei Unternehmen. Was fehlt, ist die regulatorische Verpflichtung, die es auf alle Netze und alle Kunden ausweitet.
Auch der Blick nach Frankreich bestätigt das Modell. Als Free Mobile 2012 als vierter Anbieter auf den Markt trat, erhielt das Unternehmen von der Regulierungsbehörde Arcep die Möglichkeit, über nationales Roaming das Orange-Netz mitzunutzen. Die Vereinbarung war an Bedingungen geknüpft, die den Eigenausbau förderten: Im Roaming wurde die Datenrate gedrosselt – genug, um erreichbar zu bleiben, zu wenig für komfortables Surfen. Der Anreiz, eigene Masten zu bauen, blieb dadurch intakt.[13] Free Mobile hat sein eigenes Netz massiv ausgebaut und ist heute ein vollwertiger Wettbewerber. Gleichzeitig teilen sich Bouygues und SFR in ländlichen Regionen ihre Netze in einem offenen Infrastruktur-Sharing.
Warum es das in Deutschland nicht gibt
Die rechtliche Grundlage existiert. § 105 Abs. 2 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes ermächtigt die Bundesnetzagentur, nationales oder regionales Roaming als Bedingung für die Frequenzzuteilung anzuordnen. § 106 TKG erlaubt lokales Roaming in unterversorgten Gebieten.[14] Beide Instrumente hat die Bundesnetzagentur nie verpflichtend eingesetzt. Bei der Frequenzverlängerung im März 2025 – die die Nutzungsrechte der drei etablierten Betreiber für fünf Jahre verlängerte, gegen je rund 200 Millionen Euro Gebühr – beschränkte sich die Behörde auf Versorgungsauflagen und ein „Verhandlungsgebot“ für Kooperationen. Verbindliches Inlandsroaming: nicht vorgesehen.
Die Gründe dafür sind weniger technischer als interessenpolitischer Natur. Die drei etablierten Netzbetreiber lehnen verpflichtendes Inlandsroaming seit Jahren ab. Die Argumente sind dabei durchaus ernst zu nehmen – aber sie halten einer genauen Prüfung nur teilweise stand.
Der gewichtigste Einwand betrifft die Investitionsanreize. Wenn jeder Kunde jedes Netz nutzen kann, verliert der Netzbetreiber, der in ländlichen Gebieten ausbaut, seinen Wettbewerbsvorteil – und damit den Anreiz zu investieren. Das Argument hat theoretisch Substanz. In der Praxis zeigt es allerdings auf einen Mechanismus, der sich durch die Höhe des Roaming-Entgelts steuern lässt. Ist das Entgelt angemessen hoch, wird der ausbauende Betreiber entschädigt. Ist es zu hoch, wird es für den roamenden Betreiber günstiger, selbst zu bauen. Genau diese Balance hat die EU für das grenzüberschreitende Roaming gefunden – und genau diese Balance hat Frankreich beim Start von Free Mobile hergestellt. Die Investitionsfrage ist kein Argument gegen Inlandsroaming. Sie ist ein Argument für ein klug kalibriertes Entgelt.
Ein zweites Argument betrifft die Netzqualität: Wenn plötzlich alle Kunden aller Anbieter über einen einzigen Mast in einem Dorf funken, könnte die Kapazität nicht reichen. Auch das ist im Grundsatz richtig. Aber es beschreibt ein Problem, das sich mit Kapazitätsplanung und Ausbau lösen lässt – zumal der Mast-Betreiber für die Mitnutzung bezahlt wird und die Einnahmen in den Ausbau fließen können. Im EU-Roaming stellt sich dieselbe Frage in Grenzregionen und Touristenhochburgen, ohne dass die Systeme kollabieren.
Das dritte, regelmäßig vorgebrachte Argument ist der Datenschutz: Wenn Kunden im Fremdnetz roamen, müssten Verkehrsdaten mit dem Fremdbetreiber geteilt werden. Dieses Argument war schon vor dem Blick auf die Praxis dünn – nach ihm ist es nicht mehr zu halten. Im EU-Ausland geschieht der Datenaustausch beim Roaming millionenfach und täglich, rechtlich abgesichert durch die EU-Roaming-Verordnung und die DSGVO. Das 1&1-Roaming im Vodafone-Netz beruht auf exakt derselben Grundlage. Und der netzoffene 112-Notruf beweist seit Jahrzehnten im Inland, dass die gerätegesteuerte Einwahl in ein fremdes Netz technisch und datenschutzrechtlich beherrschbar ist. Wer Datenschutz gegen Inlandsroaming ins Feld führt, müsste konsequenterweise auch das EU-Roaming und den anbieterunabhängigen Notruf für bedenklich erklären.
Wofür es die Bundesnetzagentur überhaupt gibt
Um zu verstehen, warum diese Behörde beim Inlandsroaming zögert, hilft ein Blick auf ihre Herkunft. Die Bundesnetzagentur ist kein Kind des Mobilfunkzeitalters. Ihr Vorläufer, die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, entstand am 1. Januar 1998 – in dem Moment, als der deutsche Telefonmarkt vollständig liberalisiert wurde und das jahrzehntealte Staatsmonopol fiel.[15] Ihre Gründungsaufgabe war unmissverständlich: auf einem eben erst geöffneten Markt einen fairen Wettbewerb herstellen, wo zuvor ein einziger Anbieter alles beherrschte. 2005 kamen Strom, Gas und Eisenbahn hinzu, und aus der Regulierungsbehörde wurde die Bundesnetzagentur – das Prinzip blieb dasselbe, nur auf mehr Netzmärkte übertragen.
Wie diese Aufgabe konkret aussah, zeigt der prägendste Fall der Anfangsjahre: die „letzte Meile“. Die Deutsche Telekom besaß als Ex-Monopolist die Kupferleitungen, die in jede Wohnung führten. Ein Konkurrent, der einen Kunden gewinnen wollte, hätte theoretisch ein eigenes Kabel bis zu dessen Telefonbuchse verlegen müssen – wirtschaftlich absurd. Also verpflichtete die Behörde die Telekom, diese letzte Leitungsstrecke ihren Wettbewerbern zu regulierten Preisen zu vermieten. Der etablierte Anbieter musste seine eigene Infrastruktur der Konkurrenz öffnen, gegen ein faires Entgelt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Eingriff 2001.[16] Erst dadurch entstand im Festnetz überhaupt Wettbewerb – nicht, indem jeder Anbieter sein eigenes Kabelnetz baute, sondern indem das vorhandene fair geteilt wurde.
Wer diese Geschichte kennt, sieht das Mobilfunkproblem mit anderen Augen. Denn das Prinzip von damals und die Lage von heute sind fast deckungsgleich.
Warum das Funkloch ein Wettbewerbsproblem ist
Das lokale Quasi-Monopol in der Fläche wird meist als Versorgungslücke behandelt – etwas, das man bedauert und irgendwann durch Ausbau schließt. Diese Einordnung verfehlt den Kern. Wo ein einzelner Anbieter eine Region beherrscht, weil er zuerst baute und Nachzügler sich den Ausbau nicht leisten können, herrscht kein fairer Wettbewerb. Dort herrscht Marktmacht – räumlich begrenzt, aber real. Der Kunde in A-Dorf kann seinen Anbieter nicht frei wählen; er ist an den gebunden, dem der einzige Mast vor Ort gehört. Dass ein anderer Betreiber ihn theoretisch umwerben dürfte, nützt ihm nichts, solange dieser vor Ort kein Netz bietet. Das ist die Definition mangelnder Wettbewerbsfreiheit, nur nicht bundesweit gemessen, sondern am Ort, an dem der Kunde tatsächlich steht.
Damit kehrt sich das gängige Argument um. Inlandsroaming ist nicht ein versorgungspolitischer Eingriff, der den Wettbewerb einschränkt – so stellen es die Betreiber dar. Es ist das Instrument, das den Wettbewerb dort erst herstellt, wo er heute fehlt. Erst wenn jeder Kunde in jedem Netz erreichbar ist, können die Anbieter fair um ihn werben: mit Preis, Service und Qualität, statt sich hinter der geografischen Zufälligkeit zu verschanzen, wessen Mast zufällig zuerst dort stand. Das Roaming-Entgelt entschädigt den Erstausbauer und hält seinen Anreiz zu bauen aufrecht – genau die Balance, die aus einem bloßen Standortvorteil einen echten Leistungswettbewerb macht. Es ist dieselbe Logik, mit der die Behörde einst die Telekom-Leitungen öffnete: geteilte Infrastruktur gegen faires Entgelt, damit Wettbewerb überhaupt möglich wird.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Zurückhaltung der Behörde in einem schärferen Licht. Beim Festnetz der neunziger Jahre war das Aufzwingen fremder Netznutzung ihr Gründungsinstrument – die Bedingung dafür, dass aus einem Monopol ein Markt wurde. Beim Mobilfunk von heute verweigert sie dasselbe Instrument, obwohl die Ausgangslage strukturell dieselbe ist: ein etablierter Anbieter mit einer Infrastruktur, an die der Kunde gebunden ist, weil ihm die Alternative fehlt. Dass eine von der Behörde selbst beauftragte Studie dem Markt „wirksamen Wettbewerb“ attestiert,[17] ändert daran wenig – denn diese Studie misst Wettbewerb an bundesweiten Kennziffern: Marktanteilen, Preisen, Wechselraten. Ob im einzelnen Dorf fairer Wettbewerb existiert, taucht in diesen Zahlen nicht auf. Ein Markt kann nach allen aggregierten Kennziffern gesund wirken und trotzdem ganze Landstriche einem einzigen Anbieter überlassen. Wer nur die Vogelperspektive misst, sieht das Quasi-Monopol am Boden nicht.
Das ist der Kern des Interessenkonflikts. Die drei etablierten Betreiber haben Milliarden in ihre Netze investiert; in den Regionen, wo nur einer von ihnen präsent ist, genießen sie ein lokales Quasi-Monopol, das ihnen gebundene Kunden sichert. Inlandsroaming würde diese Bindung auflösen. Für den einzelnen Betreiber wäre das ein Verlust an Marktmacht – für die Gesamtheit der Nutzer ein Gewinn an Wahlfreiheit und Versorgung. Und für die Behörde wäre es nicht der Übergriff in einen funktionierenden Markt, als der es dargestellt wird, sondern die Einlösung genau des Auftrags, für den sie einst geschaffen wurde.
Der Preis der Fragmentierung
Die Folgen gehen über Gesprächsabbrüche hinaus. Der deutsche Mobilfunkmarkt gehört zu den teuersten in Europa. Laut einer tefficient-Analyse generieren deutsche Anbieter im Schnitt 1,80 Euro Umsatz pro genutztem Gigabyte – in Frankreich sind es 0,19 Euro, in Italien 0,08 Euro.[18] Der EU-Durchschnitt liegt bei 1,64 Euro.[19] Verivox-Experte Jörg Schamberg bringt den Zusammenhang auf den Punkt: Märkte mit vier oder mehr echten Netzbetreibern hätten regelmäßig dynamischeren Wettbewerb. In Deutschland sind nach der E-Plus/O2-Fusion 2014 faktisch nur drei vollwertige Netze übrig. 1&1 baut zwar, ist aber Jahre davon entfernt, ein flächendeckender Wettbewerber zu sein.
Nationales Roaming würde dieses Oligopol nicht zerschlagen – aber es würde den Wettbewerb dorthin tragen, wo er heute fehlt: in die Fläche. Wenn jeder Kunde in jedem Netz erreichbar ist, konkurrieren die Anbieter nicht mehr über regionale Abdeckung, sondern über Preis, Service und Qualität. Das wäre ein Paradigmenwechsel – und genau deshalb wird er von den Betreibern bekämpft.
Was eine Regierung tun müsste
Die Bundesnetzagentur hat bei der Frequenzverlängerung 2025 die Versorgungsauflagen verschärft: Ab 2030 sollen 99,5 Prozent der Fläche mit 50 Mbit/s versorgt sein – durch jeden einzelnen Betreiber. Das ist ambitioniert, aber es setzt weiterhin auf den langen Weg des parallelen Netzausbaus. Die grauen Flecken von heute werden, wenn es gut geht, in fünf Jahren geschlossen sein. Inlandsroaming könnte sie über Nacht beseitigen.
Die regulatorischen Werkzeuge liegen bereit. § 105 TKG erlaubt die Verknüpfung von Frequenzrechten mit Roaming-Pflichten. § 106 TKG ermöglicht lokale Anordnungen in unterversorgten Gebieten. Die EU-Roaming-Verordnung liefert das erprobte Modell für regulierte Vorleistungsentgelte. Was fehlt, ist nicht das Recht und nicht die Technik. Was fehlt, ist der politische Wille, drei Großunternehmen eine Auflage zu erteilen, die ihnen kurzfristig Marktmacht entzieht – und Millionen Nutzern sofort besseren Empfang verschafft.
Man muss den handelnden Personen keine bösen Absichten unterstellen, um das Muster zu erkennen. Es ist ein strukturelles: Drei Unternehmen mit klaren, gebündelten Interessen und professionellem Zugang zu Ministerien und Behörden stehen einer Nutzerschaft gegenüber, deren Interesse zwar ungleich größer, aber diffus verteilt ist. Niemand von rund 84 Millionen Mobilfunknutzern schreibt eine Stellungnahme zum Frequenzverfahren; die Rechtsabteilung eines Netzbetreibers tut es routiniert. In dieser Asymmetrie liegt der eigentliche Mechanismus – die organisierte Minderheit vor der diffusen Mehrheit. Nicht Korruption, sondern Aufmerksamkeit: Die einen werden gehört, die anderen bleiben eine Zahl in der Statistik. Das Ergebnis ist eine Politik, die technologischen Fortschritt, kleine Betriebe und die Versorgung der Fläche zuverlässig dann aus dem Blick verliert, wenn ein konzentriertes Gegeninteresse am Tisch sitzt.
Ob die Bundesnetzagentur den Schritt zum verpflichtenden Inlandsroaming jemals geht, hängt davon ab, ob sie ihre Aufgabe primär als Wettbewerbshüterin zwischen Anbietern versteht oder als Garantin der Daseinsvorsorge für die Bevölkerung. Im Moment spricht die Bilanz für ersteres. Dass es auch anders gehen kann, zeigt jeder Anruf, der im Urlaub nicht abbricht.
Quellen und Anmerkungen
[1] Bundesnetzagentur, Mobilfunk-Monitoring, Stand Oktober 2025 – kombinierte Flächenversorgung durch mindestens einen Netzbetreiber. [verifiziert, amtlich] ↩
[2] Bundesnetzagentur, Mobilfunk-Monitoring, Stand Oktober 2025 – Einzelbetreiberabdeckung 5G: Telekom rund 87 %, Vodafone rund 75 %, Telefónica rund 76 %, 1&1 1,4 % eigene Abdeckung. Zum Vergleich betreibt die Telekom über 35.000 Standorte. [verifiziert, amtlich] ↩
[3] Verivox-Analyse auf Basis des Mobilfunk-Monitorings der Bundesnetzagentur, Stand Oktober 2025. Unterversorgung als fehlende Breitbandversorgung durch mindestens einen Betreiber. [verifiziert, Analyse auf amtlicher Datenbasis] ↩
[4] EU-Roaming-Verordnung (EU) 2022/612, Art. 11 – maximales Vorleistungsentgelt für Datenroaming: 2026 1,10 €/GB, ab 2027 1,00 €/GB, gültig bis 30. Juni 2032. [verifiziert, amtlich] ↩
[5] Multi-Netz- bzw. M2M-/IoT-SIM-Karten buchen sich automatisch in das am Standort stärkste verfügbare deutsche Netz (Telekom, Vodafone, Telefónica) ein und wechseln bei Störung selbsttätig. Vermarktet für ausfallkritische Anwendungen (u. a. Rettungsdienste, Verkehrstechnik, Backup-Verbindungen). Verkehrstechnik über Mobilfunk ist dokumentiert (z. B. Ampel-Verkehrsrechner-Anbindung per LTE). [verifiziert, Anbieter- und Referenzangaben] ↩
[6] „Single Point of Failure“-Einwand: Stellungnahme des Landes Baden-Württemberg, LT-Drs. 17/6630, zitiert in Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 5-109/24. [verifiziert, amtlich] ↩
[7] Notruf 112: netzoffene Einwahl in das am Standort stärkste verfügbare Netz, unabhängig vom Vertragsanbieter; gesetzlich vorgeschrieben, technische Standardfunktion. [verifiziert] ↩
[8] eCall-Pflicht seit 31. März 2018 (EU-weit, neu typgenehmigte Pkw und leichte Nutzfahrzeuge). Geplante 2G-Abschaltung: Telekom ab Juni 2028, Vodafone ab September 2028, O2 ohne festen Termin. Die kursierende Zahl betroffener Fahrzeuge (rund 5,5 Mio.) lässt sich aus öffentlichen KBA-Statistiken nicht eindeutig belegen. [teils verifiziert, Größenordnung mit Restunsicherheit] ↩
[9] Next-Generation eCall über 4G/5G: seit 1. Januar 2026 Pflicht für neu typgenehmigte Pkw und leichte Nutzfahrzeuge, ab 1. Januar 2027 für alle Neufahrzeuge; Verordnung (EU) 2024/1180. [verifiziert, amtlich] ↩
[10] Ahrtal-Flut, Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2021: Ausfall von Mobilfunk, Festnetz und BOS-/Digitalfunk in weiten Teilen der Region, primär durch Strom- und Kabelausfall; Masten überwiegend nicht überflutet, sondern stromlos. Betreiber haben daraufhin Notstrom- und Satellitenkapazitäten erhöht. [verifiziert, mediale und amtliche Aufarbeitung, u. a. Untersuchungsausschuss Rheinland-Pfalz] ↩
[11] Bundesnetzagentur, Entscheidung vom 24. März 2025 (Az. BK1-22/001): Verpflichtung jedes Betreibers zu 99,5 % Flächenversorgung mit 50 Mbit/s ab 1. Januar 2030 – impliziert parallelen Infrastrukturausbau durch alle Betreiber. [verifiziert, amtlich] ↩
[12] 1&1 und Vodafone, gemeinsame Pressemitteilung vom 23. August 2024: National-Roaming-Partnerschaft, Grundlaufzeit fünf Jahre mit zweifacher Verlängerungsoption um je fünf Jahre, Start für Neukunden 29. August 2024, Migration der Bestandskunden bis Herbst 2025. [verifiziert, Unternehmensmitteilung] ↩
[13] Arcep, Entscheidungen zur Itinérance nationale Free Mobile/Orange, erstmals 2011; Vertrag mehrfach verlängert, Abwicklung parallel zur 3G-Abschaltung; Drosselung der Roaming-Geschwindigkeit als Ausbauanreiz. Bouygues und SFR betreiben ein Open-RAN-Sharing für ländliche Gebiete. [verifiziert, amtlich] ↩
[14] § 105 Abs. 2 Nr. 1 und § 106 TKG; umfassend dargestellt in Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 5-109/24 vom 2. Oktober 2024. [verifiziert, amtlich] ↩
[15] Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) wurde am 1. Januar 1998 gegründet, hervorgegangen aus dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation und dem Bundesamt für Post und Telekommunikation; 2005 Umbenennung in Bundesnetzagentur und Erweiterung um Strom, Gas und Eisenbahn. Kernaufgabe laut eigener Darstellung: Sicherstellung diskriminierungsfreien, fairen Wettbewerbs in den Netzmärkten. [verifiziert, amtlich] ↩
[16] Entbündelung der Teilnehmeranschlussleitung („letzte Meile“): seit 1998 durch die Regulierungsbehörde vorgegeben, verpflichtet die Deutsche Telekom zur Vermietung der Anschlussleitung an Wettbewerber zu regulierten Konditionen; heute § 84 TKG. Bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom April 2001. [verifiziert, amtlich] ↩
[17] Sörries u. a., „Wettbewerbsverhältnisse im Mobilfunkmarkt“, Studie für die Bundesnetzagentur, August 2023. Fazit: keine empirischen Belege, dass wirksamer Wettbewerb nur mit Verpflichtungen nach § 105 TKG zu sichern sei. [verifiziert, amtlich beauftragte Studie] ↩
[18] tefficient, Industry Analysis #1 2025 (Mobile data, full year 2024): Umsatz je genutztem GB – Deutschland 1,80 €, Frankreich 0,19 €, Italien 0,08 €. [verifiziert, Branchenanalyse] ↩
[19] Verivox, Pressemitteilung vom 14. März 2025: „Handytarife sind in Deutschland deutlich teurer als im EU-Schnitt“; EU-Schnitt 1,64 €/GB. [verifiziert, Branchenquelle] ↩
Die Geometrie des Stillstands
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