Beim Strom Pflicht, bei der Kasse gestrichen" · „Das Recht, dessen Auslöser man verschweigt

Die Bringschuld, die zur Holschuld wurde

Der Staat streicht eine Informationspflicht, die kaum etwas kostet – und nimmt dem Versicherten damit still ein Recht, das er ihm auf dem Papier lässt.

Wenn Ihr Stromanbieter den Preis erhöht, bekommen Sie Post. Er muss Sie mindestens einen Monat vorher unterrichten, verständlich, unmittelbar, unter Angabe von Anlass und Umfang – und er muss Sie im selben Schreiben darauf hinweisen, dass Sie jetzt außerordentlich kündigen dürfen.1 Unterlässt er das, ist die Erhöhung schlicht unwirksam; er darf dann nur den alten Preis verlangen.2 So will es das Energiewirtschaftsgesetz, und der Bundesgerichtshof hat es zuletzt zweimal bekräftigt: Diese Mitteilung sei „keine bloße Formalie“, sondern solle den Kunden „in die Lage versetzen, Leistung und Gegenleistung zu vergleichen“.3

Halten Sie diesen Satz einen Moment fest. Denn was der Staat dem privaten Stromhändler zur Pflicht macht, erlässt er seiner eigenen Krankenversicherung gerade.

Ein Satz auf Seite 209

Am 10. Juli 2026 beschloss der Bundestag das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, ein Sparpaket von rund 19 Milliarden Euro.4 Darin steckt, eingefügt erst im Ausschuss, ein unscheinbarer Satz. In der Beschlussempfehlung, auf Seite 209 von 226, heißt es, „mit dem Ziel der Entbürokratisierung und der Hebung aller finanzieller Einsparpotentiale“ werde „die bisherige Informationspflicht der Krankenkassen bei Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes gestrichen“.5

Bisher lief es so: Hob Ihre Kasse den Zusatzbeitrag an, bekamen Sie ein Schreiben – mit dem Hinweis, dass Sie nun ein Sonderkündigungsrecht haben und die Kasse wechseln können, ohne die sonst geltende Zwölf-Monats-Bindung.6 Künftig kommt dieses Schreiben nicht mehr. Die Erhöhung wird noch öffentlich bekanntgemacht, auf der Website der Kasse, in einer zentralen Liste des Spitzenverbands.7 Aber der Brief, der Sie persönlich erreicht, entfällt.

Das klingt technisch. Es ist es nicht.

Was bleibt und was verschwindet

Man muss hier genau sein, denn die halbe Wahrheit wäre unfair. Das Sonderkündigungsrecht selbst wird nicht abgeschafft. Wer von der Erhöhung erfährt, darf weiterhin binnen eines Monats wechseln.8 Auf dem Papier bleibt Ihr Recht unangetastet.

Nur: Ein Recht, von dessen Auslösung man nichts erfährt, ist ein Recht, das man nicht ausüben kann. Die Frist knüpft an das Wirksamwerden des höheren Beitrags, nicht mehr an ein Schreiben, das Sie darauf stößt.8 Wer nicht zufällig im richtigen Monat die Website seiner Kasse aufruft, bemerkt die Erhöhung erst auf der Lohnabrechnung – dann ist das Fenster oft zu. Aus der Bringschuld der Kasse wird eine Holschuld des Versicherten. Das Recht bleibt, die Brücke zu seiner Ausübung wird abgebaut.

Und hier schließt sich der Kreis zum Stromvertrag. Beim Energieversorger ist die Information die Bedingung dafür, dass die Erhöhung überhaupt gilt; verschweigt er sie, verliert er sein Geld.2 Bei der Krankenkasse gilt die Erhöhung auch dann, wenn Sie nie davon erfahren. Der Bürger ist im staatlich organisierten Sozialversicherungsverhältnis schlechter gestellt als im privaten Liefervertrag über Kilowattstunden. Derselbe Gesetzgeber, der dem Stromhändler die aktive Aufklärung abverlangt, nimmt sie der eigenen Kasse ab.

Der Preis, der keiner ist

Bleibt die Begründung: Entbürokratisierung, Einsparung. Sehen wir sie uns an.

Der Versand einer Beitragsmitteilung ist kein Aktenberg, den ein Sachbearbeiter mühsam abträgt. Es ist ein automatisierter Massenprozess, längst digitalisierbar – Warkens ursprünglicher Entwurf sah genau das vor: nicht die Abschaffung der Pflicht, sondern ihre Erfüllung „durch ein elektronisches Dokument“.9 Diesen Passus haben die Koalitionsfraktionen im Ausschuss herausgenommen.9 Was übrig blieb, ist nicht die billigere Information, sondern gar keine. Gemessen an einem 19-Milliarden-Paket ist die Ersparnis an Porto eine Rundungsgröße; gemessen am Verlust an Transparenz ist sie teuer erkauft.

Es lohnt der Blick darauf, was der Satz eigentlich einspart. Nicht Verwaltungsaufwand – den hätte die Digitalisierung beseitigt. Was wegfällt, ist allein die aktive Benachrichtigung, also genau das, was den Versicherten in die Lage versetzt, zu reagieren. Der einzige Effekt, der die Streichung von der bloßen Digitalisierung unterscheidet, ist der, dass der Bürger es schwerer hat zu wechseln. Ein Schelm, wer die Ersparnis anderswo vermutet als beim Porto.

Die Gleichzeitigkeit, die stört

Nun ließe sich einwenden: Konsolidierung tut weh, und die Krankenversicherung gehört dazu. Das stimmt. Wer den Haushalt eines taumelnden Landes in Ordnung bringen will, kommt um Zumutungen nicht herum – höhere Zuzahlungen, gedeckelte Vergütungen, vielleicht Leistungsabstriche. Der Zusatzbeitrag hat sich seit 2022 ohnehin verdoppelt, von 1,4 auf 2,9 Prozent.10 Dass gespart werden muss, ist keine Frage, und über das Wie darf man streiten. Jeder trage, was er tragen kann.

Aber genau vor diesem Hintergrund fällt die Streichung aus dem Rahmen. Sie spart nicht am Geld, sie spart an der Nachricht. Sie mutet dem Versicherten nicht einen höheren Beitrag zu – das täte sie ehrlich –, sondern erschwert ihm, dem höheren Beitrag auszuweichen. Und sie tut das in einer Zeit, in der man demselben Bürger sagt, er möge länger arbeiten, härter, verlässlicher. Man verlangt von ihm mehr Eigenverantwortung im Beruf und überträgt ihm zugleich die Bürde, im Monatsrhythmus die Website seiner Krankenkasse nach stillen Beitragserhöhungen abzusuchen. Das eine ist ein Appell an seine Leistung, das andere die Verlagerung einer Last, die bisher gut aufgehoben war.

Sogar in der Koalition halten manche die Streichung für einen Fehler; man wolle die Pflicht später, mit einem anderen Gesetz, wieder einführen – dann digital.11 Es ist der Weg, der stutzig macht: erst eine funktionierende Regel streichen, um sie in einem zweiten Anlauf ungefähr dorthin zurückzuholen, wo der ursprüngliche Entwurf schon stand. Wer die richtige Lösung in der Hand hält, sie im Verfahren fallen lässt und eine Reparatur ankündigt, sagt damit vor allem eines: Der Wegfall der Benachrichtigung war kein Versehen der Bürokratie, sondern eine Entscheidung – nur will sie hinterher niemand ganz getroffen haben.

Was bleibt

Vielleicht wird die Regel repariert, bevor die erste Erhöhung unbemerkt verstreicht. Vielleicht auch nicht. Sicher ist nur, dass eine übliche, kaum spürbare Schutzvorkehrung verschwunden ist – eine, die der Staat privaten Anbietern bis heute strikt abverlangt –, und dass an ihre Stelle die stille Erwartung tritt, der Bürger werde schon selbst nachsehen.

Bleibt die Frage, die das Gesetz nicht stellt: Wenn ein Recht nur so viel wert ist wie die Information, die seine Ausübung erst möglich macht – was bleibt dann von einem Kündigungsrecht, dessen Auslöser man verschwiegen hat?


1. § 41 Abs. 5 EnWG: Unterrichtung über Preisänderungen mindestens einen Monat (Haushaltskunden) vorher, „unmittelbar“, „auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang“, mit Hinweis auf das Kündigungsrecht; Grundversorgung sechs Wochen (§ 5 Abs. 2 StromGVV). [verifiziert, Primärquelle: gesetze-im-internet.de]

2. BGH, Beschluss v. 10.10.2024 – EnVR 75/23, sowie Urteil v. 21.10.2025 – EnZR 97/23: Verstoß gegen die Transparenzpflicht macht die Preisänderung unwirksam; der Versorger darf nur den alten Preis berechnen und trägt die Beweislast für den Zugang der Mitteilung. [verifiziert, Primärquelle/Verbraucherzentrale]

3. BGH, ebd.; grundlegend Urteil v. 21.12.2022 – VIII ZR 200/20: Transparenzpflichten sind „keine bloßen Formalien, sondern Ausdruck des Verbraucherschutzes“; Zweck ist, den Kunden „in die Lage zu versetzen, Leistung und Gegenleistung zu vergleichen“. [verifiziert, Primärquelle]

4. Deutscher Bundestag, Beschluss GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, 10.07.2026; Sparvolumen rund 19 Mrd. €. [verifiziert, amtlich]

5. Beschlussempfehlung und Bericht des Gesundheitsausschusses, BT-Drs. 21/7016 (08.07.2026), Wortlaut der Begründung; zuerst berichtet vom Tagesspiegel. [verifiziert, amtliche Primärquelle]

6. § 175 Abs. 4 SGB V (Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des Zusatzbeitrags); bisherige Hinweispflicht der Kasse. [verifiziert, Primärquelle]

7. Fortbestehende öffentliche Bekanntmachung über Website/Mitgliedermagazin sowie zentrale Liste des GKV-Spitzenverbands. [verifiziert]

8. Das Sonderkündigungsrecht bleibt bestehen; die Frist knüpft an das Wirksamwerden des erhöhten Beitrags, nicht mehr an ein persönliches Schreiben. [verifiziert]

9. Referentenentwurf/Regierungsentwurf (Warken, BMG): vorgesehen war die Unterrichtung „in einem gesonderten Schreiben“ oder durch ein „elektronisches Dokument“; dieser Passus wurde im Ausschussverfahren von den Koalitionsfraktionen gestrichen. [verifiziert]

10. BMG, Gesetzentwurf: durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 1,4 % (2022) → 2,9 % (2025). [verifiziert, amtlich]

11. Übereinstimmende Medienberichte (Stand 10.07.2026): Teile der Koalition halten die Streichung für einen Fehler; spätere Wiedereinführung in digitaler Form angekündigt, nicht beschlossen. [verifiziert – angekündigt, kein Beschluss]


Hinweis zur Redlichkeit: Dieser Text bestreitet nicht die Notwendigkeit, die GKV-Finanzen zu konsolidieren, und behauptet nicht, die Streichung sei verfassungswidrig – für die Gesetzgebung besteht ein weiter Spielraum. Er richtet sich allein gegen eine Einsparung, die nicht am Geld ansetzt, sondern an der Information, die ein bestehendes Recht erst nutzbar macht.

Stand: Juli 2026
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