Attest ab Tag eins: Der Koalitionsbeschluss, den die eigene Regierung noch am selben Abend relativierte
Der Beschluss, der sich selbst dementierte
Wie eine Koalition eine Attestpflicht verkündete, die es juristisch längst gibt – und sie noch am selben Abend wieder einkassierte
Donnerstagmorgen, 2. Juli 2026, Kanzleramt: Friedrich Merz stellt vor die Kameras, was eine durchgearbeitete Nacht im Koalitionsausschuss hervorgebracht hat. Der Satz, der hängen bleibt: Wer krank ist, muss künftig vom ersten Tag an ein Attest vorlegen.1 Am selben Abend, in zwei verschiedenen Fernsehstudios, erklären der Vizekanzler und die Arbeitsministerin, dass das eigentlich alles noch offen sei. „Niemand, der krank ist, muss dann auch wirklich zum Arzt gehen", sagt Lars Klingbeil.8 „Das ist ja noch nicht im Gesetz", sagt Bärbel Bas.9 Zwischen Verkündung und Relativierung: keine 24 Stunden.
Das ist ungewöhnlich schnell selbst für die Genrekonventionen deutscher Koalitionspolitik. Und es lohnt sich, genau hinzuschauen, warum eine Regierung ihre eigene Schlagzeile noch am Erscheinungstag entschärft.
Was sich rechtlich ändert – ein Blick, den kaum jemand wirft
Um zu verstehen, warum die Relativierung so leichtfiel, muss man wissen, was tatsächlich beschlossen wurde. Nicht viel. § 5 Absatz 1 Satz 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gibt Arbeitgebern seit der Grundfassung des Gesetzes das Recht, das Attest früher als am vierten Tag zu verlangen – auch schon am ersten, ohne Begründung.2 Das Bundesarbeitsgericht hat das 2012 in letzter Instanz bestätigt, in einem Fall, in dem eine Arbeitnehmerin genau das anfechten wollte.3 Wer wissen will, was neu ist an dem Beschluss vom 2. Juli, findet die Antwort in einem Nebensatz, den Merz selbst auf Nachfrage lieferte: Die Betriebe könnten weiterhin abweichen, per Einzelvertrag oder Tarifvertrag.4 Die Grundregel dreht sich um – von „Attest ab Tag vier, außer der Betrieb regelt anders" zu „Attest ab Tag eins, außer der Betrieb regelt anders". Die Ausnahme, die das Ganze trägt, bleibt unangetastet.
Ein Gesetzentwurf, der eine Vermutungsregel verschiebt und die davon abweichende Handlungsmöglichkeit unverändert lässt, ändert an der Rechtslage fast nichts. Er ändert etwas an der Schlagzeile.
Die Erzählung von der Rückkehr – zur Hälfte erfunden
Merz hat für diese Schlagzeile eine Begründung mitgeliefert, die ebenfalls genauer hinsehen lohnt: „Wir kehren damit zu der Regelung zurück, die wir bis Corona hatten."5 Das klingt nach einer nüchternen Wiederherstellung des Status quo ante – eine Regel, die es schon gab, kehrt einfach zurück. Der Faktencheck des ZDF zur selben Sendung widerspricht dem für die Hälfte der Aussage: Die Drei-Tage-Frist im EFZG gilt unverändert seit 1994. Corona hat daran nichts geändert, weil es nie etwas zu ändern gab.6
Was tatsächlich ein Corona-Erbe ist, ist die telefonische Krankschreibung – 2020 als Pandemie-Provisorium eingeführt, nach mehreren Verlängerungen am 31. März 2023 ausgelaufen und dann, auf gesetzlichen Auftrag hin, vom Gemeinsamen Bundesausschuss am 7. Dezember 2023 dauerhaft in die Regelversorgung übernommen.7 Diese Regel ist tatsächlich neueren Datums, und ihre Abschaffung wäre tatsächlich eine Rückkehr. Merz hat in einem Satz zwei Sachverhalte zusammengefasst, von denen nur einer stimmt. Sie merken es erst, wenn Sie beide Fristen nacheinander nachschlagen – und genau das tut in der Alltagsrezeption kaum jemand.
Warum die Relativierung noch am selben Abend kam
Damit lässt sich die schnelle Kehrtwende einordnen. Klingbeil und Bas haben nicht etwas zurückgenommen, das inhaltlich weit ging – sie haben etwas eingehegt, das kommunikativ weit ging. Bas verweist in ihrer Erklärung explizit auf zwei Dinge: dass Arbeitgeber schon heute in Einzelfällen ein Attest ab Tag eins verlangen können, und dass Merz selbst von betrieblichen Ausnahmen gesprochen habe.9 Sie zitiert damit, mit anderen Worten, exakt die Leerstelle, die im vorigen Abschnitt beschrieben wurde. Die SPD-Spitze musste keine inhaltliche Kröte schlucken – sie musste nur öffentlich einräumen, was in der Norm ohnehin schon stand.
Das erklärt, warum die Volte so reibungslos gelang. Es erklärt nicht, warum sie überhaupt nötig war. Wenn die Neuregelung so wenig verändert, wieso wurde sie dann mit einem Satz verkündet, der genau das Gegenteil suggeriert – eine harte, neue Pflicht ab Tag eins? Die Antwort liegt in einem Muster, das sich in der politischen Kommunikation regelmäßig zeigt: Sichtbares schlägt Wirksames. Eine klare Schlagzeile lässt sich in einer Pressekonferenz in einem Satz transportieren. Die Feinheiten – dass es die Ausnahme längst gibt, dass die Frist seit 1994 unverändert ist, dass die eigentliche Neuerung nur die Telefon-AU betrifft – passen in keinen Satz und interessieren in der ersten Nachrichtenwelle niemanden. Wer die Schlagzeile später einschränkt, tut das nicht aus Schwäche, sondern weil die Schlagzeile ihren politischen Zweck – Härte demonstrieren – schon erfüllt hat, sobald sie einmal gesendet wurde.
Was das am Ende kostet
Die Wirkungsfrage bleibt davon unberührt und ist ernst zu nehmen. 2024 verzeichnete die AOK mit 228 Arbeitsunfähigkeitsfällen je 100 Mitgliedern einen historischen Höchstwert, der Krankenstand lag bei 6,5 bis 6,7 Prozent.10 Gleichzeitig fehlen bundesweit rund 5.000 Hausarztsitze, mit steigender Tendenz.11 Eine Regel, die – selbst wenn sie nur symbolisch wirkt – mehr Patienten mit banalen Infekten in die Praxis zwingt, trifft ein System, das schon jetzt an der Kapazitätsgrenze arbeitet. Und die letzte vergleichbare Änderung an § 5 EFZG, die Einführung der eAU 2023, hat bereits gezeigt, wie teuer selbst kleine Regeländerungen im Nachgang werden: Sie erzeugte eine bis heute ungeklärte Auslegungsfrage für bestehende Arbeits- und Tarifverträge, die Personalabteilungen, Anwälte und im Zweifel Arbeitsgerichte beschäftigt.13 Diese Kosten tauchen in keinem Haushaltsplan auf. Sie fallen trotzdem an.
Randbemerkung
Was an diesem Vorgang über den konkreten Fall hinausweist, lässt sich schwerer belegen als alles Vorstehende – und soll deshalb auch nur als Beobachtung stehen, nicht als These. Dass ein Bundeskanzler eine Frist, die seit 1994 unverändert gilt, öffentlich als „Rückkehr zu dem, was wir vor Corona hatten" bezeichnet, obwohl diese Frist mit Corona nie etwas zu tun hatte, wirkt weniger nach bewusster Täuschung als nach einer Wissenslücke darüber, wie die Regel, über die gerade entschieden wird, im Alltag der Betroffenen tatsächlich funktioniert. Ob das damit zusammenhängt, dass ein großer Teil des Parlaments aus juristischen, politiknahen oder akademischen Berufsbiografien besteht und die Arbeitnehmerschaft als größte Erwerbsgruppe des Landes darin unterrepräsentiert ist, lässt sich aus einem einzelnen Zitat nicht belegen. Es bleibt eine Beobachtung, die dieser Fall nahelegt, ohne sie zu beweisen.
Damit bleibt eine Frage offen, die sich in der Pressekonferenz vom 2. Juli niemand gestellt hat, weil sie unbequem ist für alle Beteiligten gleichermaßen: Wenn die Koalition selbst binnen Stunden einräumt, dass ihr Beschluss weniger verändert, als er klingt – für wen war die ursprüngliche Formulierung dann eigentlich gedacht?
Quellen-Notiz: Programmatische Aussagen der Koalition sowie deren Relativierung stützen sich auf mehrfach unabhängig bestätigte Medienzitate vom 2.7.2026. Die rechtliche Einordnung folgt Primärquellen (Gesetzestext, BAG-Urteil). Der Verweis auf den ZDF-Faktencheck ist als Sekundärquelle gekennzeichnet, stammt aber von einem öffentlich-rechtlichen Faktencheck-Format mit eigener Quellenprüfung.
1. Deutsches Ärzteblatt, 2.7.2026: aerzteblatt.de – Stand 2.7.2026, vor Veröffentlichung erneut zu prüfen. ↩
2. § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz [verifiziert, amtlich]: gesetze-im-internet.de ↩
3. Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 14.11.2012 – 5 AZR 886/11 [verifiziert, amtlich]: bundesarbeitsgericht.de ↩
4. Deutsches Ärzteblatt (wie 1); Zitat Merz zu betrieblichen Ausnahmen. [verifiziert] ↩
5. ZDFheute, Faktencheck „maybrit illner", 2.7.2026 [verifiziert]: zdfheute.de ↩
6. ZDFheute-Faktencheck (ebd.) – Drei-Tage-Regel seit 1994 unverändert. [verifiziert, öffentlich-rechtlicher Faktencheck] ↩
7. Gemeinsamer Bundesausschuss, Pressemitteilung 7.12.2023 [verifiziert, amtlich]: g-ba.de ↩
8. t-online, 2.7.2026 [verifiziert]: t-online.de – Stand 2.7.2026, vor Veröffentlichung erneut zu prüfen. ↩
9. Made in Bocholt (RTL-Zitat), 2.7.2026 [verifiziert]: madeinbocholt.de – Stand 2.7.2026, vor Veröffentlichung erneut zu prüfen. ↩
10. AOK/WIdO, Fehlzeiten-Report 2025 [verifiziert, amtlich]: aok.de ↩
11. KBV, Pressemitteilung März 2026 [verifiziert, amtlich]: kbv.de ↩
13. bdp Rechtsanwälte, Fachkommentar zu § 5 EntgFG [Primärquelle: anwaltliche Fachkommentierung, keine Rechtsprechung]: bdp-essen.de ↩
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