Artikel 3: Erbschaftsteuer – Der diskrete Schutzschirm für Milliarden-Dynastien

Die Erbschaftsteuer wird in der politischen Theorie oft als Instrument für Chancengleichheit und das Leistungsprinzip verteidigt. Doch in der bundesdeutschen Realpolitik offenbart sich eine deutliche Schieflage.

Jedes Jahr werden in Deutschland Vermögen in einer geschätzten Größenordnung von bis zu 400 Milliarden Euro durch Erbschaften und Schenkungen übertragen. Im Jahr 2024 verbuchten die Finanzämter mit 13,3 Milliarden Euro zwar Rekordeinnahmen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer . Im Verhältnis zum gesamten Transfervolumen entspricht dies jedoch einer effektiven durchschnittlichen Steuerbelastung von gerade einmal rund 3,25 %.

Die steuerlichen Ausnahmen für Großvermögen

Während reguläre Freibeträge für Ehegatten (500.000 Euro) und Kinder (400.000 Euro) vor allem private Immobilien vor dem Zugriff des Fiskus schützen, greifen an der Spitze des Vermögenssystems weitreichende Sonderregelungen :

  • Die Verschonung von Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG): Firmenvermögen bis zu einer Grenze von 26 Millionen Euro kann unter bestimmten Voraussetzungen (wie dem Erhalt von Mindestlohnsummen und Arbeitsplätzen über fünf bis sieben Jahre) zu 85 % oder sogar zu 100 % komplett steuerfrei übertragen werden .

  • Die Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG): Für Firmenwerte über 26 Millionen Euro schmilzt diese pauschale Steuerbefreiung zwar ab. Großvermögende können jedoch einen vollständigen Steuererlass beantragen, wenn sie nachweisen, dass ihr privates (nicht betriebliches) Vermögen nicht ausreicht, um die Erbschaftsteuer zu bezahlen .

Diese Regelung begünstigt das sogenannte „Armrechnen“ . Extrem hohe Vermögenswerte werden häufig bereits zu Lebzeiten an minderjährige Kinder übertragen . Da Minderjährige naturgemäß kein eigenes nennenswertes Privatvermögen besitzen, ist die Voraussetzung für die Verschonungsbedarfsprüfung sofort erfüllt und der Staat erlässt die Erbschaftsteuer auf das Firmenvermögen komplett .

Die offiziellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2024 belegen die Tragweite dieser Praxis :

  • Insgesamt erhielten im Jahr 2024 genau 45 Begünstigte (41 Schenkungen, 4 Erwerbe von Todes wegen) einen Steuererlass nach der Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) .

  • Das an sie übertragene, steuerlich begünstigte Vermögen belief sich auf nominal 11 Milliarden Euro .

  • Die darauf ursprünglich fällige Festsetzung der Erbschaftsteuer betrug 3,55 Milliarden Euro .

  • Davon wurden den 45 Begünstigten im Zuge der Bedürftigkeitsprüfung stolze 3,37 Milliarden Euro erlassen .

  • Am Ende flossen lediglich 182 Millionen Euro an den Staat – dies entspricht einem effektiven Steuersatz von nur 1,6 % für diese Gruppe .

  • Unter den 45 Begünstigten befanden sich 12 Minderjährige, die auf diesem Weg fast 5 Milliarden Euro nahezu steuerfrei übertragen bekamen .

Die regressive Belastungskurve

Diese weitgehenden Privilegien führen dazu, dass die Erbschaftsteuer in der Spitze regressiv verläuft :

  • Mittlere, steuerpflichtige Erbschaften und Schenkungen zwischen 500.000 und 2,5 Millionen Euro werden effektiv mit rund 8 % belastet.

  • Bei Werten zwischen 2,5 und 5 Millionen Euro steigt die Steuerlast im Schnitt auf knapp 12 % an.

  • Bei Vermögensübertragungen über 20 Millionen Euro sinkt der effektive Steuersatz durch die Ausnahmeregelungen wieder auf unter 8 %.

  • Bei den allergrößten Multi-Millionen- und Milliardenübertragungen betrug der effektive Steuersatz im Zeitraum zwischen 2021 und 2023 im Durchschnitt sogar nur noch 2,9 % .

Erbschaftshöhe

Durchschnittlicher effektiver Steuersatz (2021 - 2024)

Gesetzliche Sonderregelungen

0,5 bis 2,5 Mio. €

~8,0 %

Greift nach Abzug persönlicher Freibeträge.

2,5 bis 5,0 Mio. €

~12,0 %

Peak-Belastung der Erbschaftsteuer.

Über 20,0 Mio. €

unter 8,0 %

Abschmelzende Wirkung durch Firmenverschonung.

Milliardenerbe (Spitze)

~2,9 % (Schnitt 2021-23) / ~1,6 % (bei § 28a-Erlass)

Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a) , Stiftungsmodelle.

Realpolitische Perspektiven und Gegenargumente

Die Befürworter der weitgehenden Verschonung von Betriebsvermögen betonen die ökonomischen Risiken einer harten Erbschaftbesteuerung:

  • Erhalt von Liquidität und Arbeitsplätzen: Unternehmen bestehen zu einem großen Teil aus illiquiden Werten wie Maschinen, Immobilien und Betriebsausstattung, nicht aus Bargeld auf Bankkonten . Müssten Erben hohe Steuern aus dem Firmenvermögen zahlen, könnte dies dem Unternehmen dringend benötigtes Eigenkapital entziehen . Dies würde Investitionen hemmen, die Wettbewerbsfähigkeit schwächen oder im schlimmsten Fall zu Entlassungen führen .

  • Verhinderung von Notverkäufen: Ohne Verschonungsregelungen könnten Erben gezwungen sein, Familienbetriebe ganz oder teilweise an ausländische Investoren oder Großkonzerne zu verkaufen („Business Drain“), um die Steuerschuld zu begleichen .

Die offiziellen Daten zur Verschonungsbedarfsprüfung können beim statistischen Bundesamt (Webseite) nachgeprüft werden.

Folgt mir auch auf meinem WhatsApp-Kanal "KITILOP"

Kommentare