Die Erbschaftsteuer und ihre Spitze: Warum die größten Vermögen am wenigsten zahlen: Analyse 3 von 3
Die Erbschaftsteuer gilt als Instrument für Chancengleichheit: Sie soll verhindern, dass sich Vermögen über Generationen ungebremst konzentriert. Dieser dritte Beitrag zur Verteilungsrealität prüft, ob sie das leistet – und stößt auf einen bemerkenswerten Befund: Ausgerechnet die größten Vermögensübertragungen werden am niedrigsten besteuert. Die Zahlen dafür stammen aus der amtlichen Statistik; ihre Deutung ist umstritten, und auch die Gegenargumente haben Gewicht.
Das Grundbild: hohe Einnahmen, niedrige effektive Belastung an der Spitze
2024 setzten die Finanzämter mit 13,3 Milliarden Euro einen Rekordwert an Erbschaft- und Schenkungsteuer fest.1 Gemessen am gesamten jährlich übertragenen Vermögen – Schätzungen reichen in die Hunderte Milliarden – ist die durchschnittliche effektive Belastung dennoch niedrig. Der Grund liegt nicht in der Mitte, sondern an der Spitze: Dort sorgen Sonderregeln dafür, dass sehr große Vermögen weitgehend steuerfrei übergehen können.
Die Mechanik der Verschonung
Zwei Regeln sind entscheidend. Erstens die Verschonung von Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG): Firmenvermögen bis 26 Millionen Euro kann unter Auflagen – Erhalt von Arbeitsplätzen und Lohnsumme über fünf bis sieben Jahre – zu 85 oder sogar 100 Prozent steuerfrei übertragen werden. Zweitens, für Werte darüber, die Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG): Hier wird die Steuer erlassen, soweit der Erbe nachweist, dass er sie nicht aus seinem privaten Vermögen begleichen kann.2
Genau diese zweite Regel erzeugt eine paradoxe Wirkung. Wer ein Milliardenunternehmen erbt, aber privat wenig besitzt, gilt als „bedürftig" im Sinne des Gesetzes – und bekommt die Steuer erlassen. Das lädt zu Gestaltungen ein: Überträgt man das Firmenvermögen etwa auf ein minderjähriges Kind, das naturgemäß kein nennenswertes Privatvermögen hat, ist die Voraussetzung für den Erlass sofort erfüllt. Je größer das Vermögen und je geschickter die Gestaltung, desto vollständiger der Erlass. Eine Steuer, die progressiv gedacht ist, wird so an ihrer Spitze regressiv.
Was die Statistik 2024 zeigt
Die Tragweite belegen offizielle Zahlen, die das Statistische Bundesamt erhebt und die über eine Anfrage im Bundestag öffentlich wurden.3 Im Jahr 2024 erhielten 45 Großerben einen Erlass nach der Verschonungsbedarfsprüfung – deutlich mehr als die 26 Fälle des Vorjahres. Auf sie wurde begünstigtes Vermögen von rund 12 Milliarden Euro übertragen. Die Finanzämter setzten darauf zunächst rund 3,5 Milliarden Euro Steuer fest – erließen davon aber rund 95 Prozent. Effektiv flossen nur etwa 180 Millionen Euro, ein effektiver Satz von rund 2 Prozent. Insgesamt verzichtete der Staat allein 2024 durch diese Erlasse auf rund 3,4 Milliarden Euro, gut 1,3 Milliarden mehr als im Vorjahr.
Nach den der Anfrage zugrunde liegenden Daten waren unter den Begünstigten auch mehrere Minderjährige, auf die ein erheblicher Teil des begünstigten Vermögens entfiel – ein Hinweis auf die beschriebene Gestaltung über die Übertragung an Kinder.4 Diese Einzelzahlen sind eine Sonderauswertung; bei der Interpretation ist zu beachten, dass sich Festsetzung und Erlass auf unterschiedliche Jahre beziehen können, was die effektiven Sätze zu einer Näherung macht.
Die regressive Kurve
Über die Erlasse hinaus zeigt sich die Schieflage im Verlauf der effektiven Steuersätze. Mittlere steuerpflichtige Erbschaften – etwa zwischen einer halben und 2,5 Millionen Euro – werden effektiv mit rund 8 Prozent belastet, im Bereich darüber steigt die Last auf etwa 12 Prozent. Doch bei sehr großen Übertragungen, jenseits von 20 Millionen Euro, sinkt der effektive Satz durch die Firmenverschonung wieder – und bei den allergrößten Übertragungen liegt er im Durchschnitt nur noch im niedrigen einstelligen Bereich.5 Damit trägt, wie schon bei den laufenden Abgaben, nicht die Spitze die höchste relative Last, sondern die obere Mitte. Kritiker nennen die Erbschaftsteuer deshalb zugespitzt eine Steuer, die vor allem mittlere Erbschaften und entfernte Verwandte trifft, während die größten Vermögen weitgehend verschont bleiben.
Die Gegenseite – und warum sie ernst zu nehmen ist
Die Verschonung ist kein Versehen, sondern politisch gewollt, und die Gründe dafür sind gewichtig. Familienunternehmen bestehen überwiegend aus illiquiden Werten – Maschinen, Hallen, Beteiligungen –, nicht aus Bargeld. Müsste ein Erbe eine hohe Steuer sofort aus dem Betrieb zahlen, könnte das dem Unternehmen Eigenkapital entziehen, Investitionen verhindern oder im Extremfall Arbeitsplätze kosten.6 Die Verschonung ist an Auflagen geknüpft: Wer Arbeitsplätze und Lohnsumme über Jahre hält, wird begünstigt – das ist ein legitimes industriepolitisches Ziel, gerade für den deutschen Mittelstand mit seinen vielen familiengeführten Weltmarktführern.
Das Gegenargument der Befürworter lautet entsprechend: Ohne Verschonung drohten Notverkäufe an Großkonzerne oder ausländische Investoren – ein Ausverkauf des Mittelstands, um Steuerschulden zu begleichen. Dieser Einwand ist real und sollte nicht weggewischt werden. Die ehrliche Kritik richtet sich deshalb nicht gegen die Verschonung an sich, sondern gegen ihre konkrete Ausgestaltung: dass die Bedürftigkeitsprüfung über das Privatvermögen sich so leicht durch Gestaltungen aushebeln lässt, und dass die Begünstigung ausgerechnet mit der Vermögenshöhe wächst, statt gedeckelt zu sein.
Was bleibt
Der Befund ist klar und durch amtliche Zahlen gedeckt: Die Erbschaftsteuer verläuft an ihrer Spitze regressiv, weil die Verschonung von Betriebsvermögen und die Bedürftigkeitsprüfung die größten Übertragungen am stärksten entlasten. Zugleich gilt, dass das dahinterstehende Anliegen – den Fortbestand von Familienunternehmen und ihrer Arbeitsplätze zu sichern – berechtigt ist. Der Konflikt ist also kein Kampf zwischen Gerechtigkeit und Gier, sondern zwischen zwei legitimen Zielen: Verteilungsgerechtigkeit und Unternehmenskontinuität.
Die ehrliche Schlussfolgerung benennt deshalb den Reformpunkt präzise, statt pauschal zu fordern. Man kann Familienunternehmen schützen und zugleich verhindern, dass Milliardenvermögen über die Bedürftigkeitslücke nahezu steuerfrei übergehen – etwa durch eine wirksamere Prüfung, die Gestaltungen über Minderjährige erschwert, oder durch eine moderate Mindestbesteuerung auch großer Übertragungen, kombiniert mit langfristiger Stundung statt vollständigem Erlass. Das wäre der Weg, der beide berechtigten Anliegen versöhnt. Der heutige Zustand dagegen – Rekordeinnahmen in der Mitte, fast vollständiger Erlass an der Spitze – ist schwer zu rechtfertigen, gleich aus welcher politischen Richtung man auf ihn blickt.
Fußnoten
1 Destatis (August 2025): festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer 2024 13,3 Mrd. € (+12,3 %, Rekord); davon Erbschaftsteuer 8,5 Mrd. €, Schenkungsteuer 4,8 Mrd. €. Die §28a-Erlasse sind in dieser Festsetzung nicht enthalten.
2 §§ 13a/13b ErbStG: Verschonung von Betriebsvermögen bis 26 Mio. € (85 % Regel- bzw. 100 % Optionsverschonung, Lohnsummen-/Behaltensfristen). § 28a ErbStG: Verschonungsbedarfsprüfung für Erwerbe über 26 Mio. €; Erlass, soweit die Steuer nicht aus 50 % des verfügbaren (nicht begünstigten) Vermögens zu begleichen ist.
3 Bundestags-Drucksache 21/4304 (Antwort der Bundesregierung, Februar 2026) auf Grundlage einer Destatis-Sonderauswertung zur Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2024; Aufbereitung u. a. durch das Netzwerk Steuergerechtigkeit (März 2026), das eine umverteilungsorientierte Position vertritt. 2024: 45 §28a-Erlassfälle (Vorjahr 26), begünstigtes Vermögen rund 12 Mrd. €, festgesetzte Steuer rund 3,5 Mrd. €, davon rund 95 % erlassen; effektiv gezahlt rund 180 Mio. € (rund 2 %); Gesamterlass rund 3,4 Mrd. € (+1,3 Mrd. € ggü. 2023).
4 Die Drucksache 21/4304 erfragt ausdrücklich die Beteiligung von Kindern bis zum vollendeten 13. bzw. 17. Lebensjahr an §28a-Fällen; nach den vorliegenden Auswertungen entfiel auf minderjährige Begünstigte ein erheblicher Teil des übertragenen begünstigten Vermögens. Einzelwerte sind Sonderauswertungen und im Detail nur eingeschränkt belastbar.
5 Effektive Durchschnittsbelastung nach Übertragungshöhe (Näherungswerte, da Festsetzungs- und Erlassjahr auseinanderfallen können): mittlere Erwerbe rund 8 %, Bereich 2,5–5 Mio. € rund 12 % (Höchstwert), über 20 Mio. € wieder sinkend, größte Übertragungen im niedrigen einstelligen Bereich. Konzentration: Erwerber ab 5 Mio. € stellen rund 0,7 % der Fälle, erhalten aber rund ein Drittel des übertragenen Vermögens (DIW 2025).
6 Argument der Befürworter: Betriebsvermögen ist überwiegend illiquide; hohe Sofortbesteuerung könnte Eigenkapital entziehen, Investitionen hemmen, Arbeitsplätze gefährden oder Notverkäufe erzwingen. Verschonung ist an Lohnsummen- und Behaltensfristen gebunden.
Stand: Juni 2026
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